Wichtig zu wissen
Bei anschlusspflichtigen Neubauten sowie bei Zu- und Umbauten anschlusspflichtiger Baulichkeiten entsteht die Kanalisationsbeitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Der Kanalisationsbeitrag ist somit erst nach Fertigstellung bzw. Bezug des Gebäudes zu entrichten und errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz (derzeit 34,60 Euro + 10 % USt.) und der Bruttogeschoßfläche (Fläche je Geschoß, die von Außenwänden umschlossen ist, einschließlich der Außenwände). Keller und Dachgeschoße sind zur Hälfte, alle übrigen Geschoße zur Gänze, zu berechnen. Bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten bildet die neu gewonnene Bruttogeschoßfläche die Basis für einen Ergänzungsbeitrag.
Für Neben- und Wirtschaftsgebäude (z.B. mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung), oberirdische Garagen und Hofflächen sowie Gebäude, die ausschließlich Lagerzwecken dienen, gibt es gesonderte Berechnungsbestimmungen.
Zur Entrichtung des Kanalisationsbeitrages ist verpflichtet, wem das Eigentum an der Liegenschaft oder am Bauwerk zukommt.
Ausnahmen von der Anschlusspflicht (zum Beispiel für Bauten vorübergehenden Bestandes oder für untergeordnete Nebengebäude) sind bereits im Zuge des Baubewilligungsverfahrens geltend zu machen (Antragspflicht!), da eine nachträgliche Berücksichtigung bei der Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages rechtlich nicht mehr zulässig ist.
So funktioniert es
Der Kanalisationsbeitrag wird von der Abgabenbehörde grundsätzlich nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige vorgeschrieben.
Kosten
Die Höhe des Kanalisationsbeitrages errechnet sich aus den vorhandenen Bruttogeschoßflächen.
Beispiel zum Kanalisationsbeitrag
Bruttogeschoßfläche je Geschoß: 100 m²
Geschoßfaktor (GF): KG + EG + OG + DG = 3,0
Berechnung: 100 m² x GF 3,0 = 300 m² x 34,60 Euro = 10.380 Euro
+ 10 % USt. von 10.380 Euro= 11.418 Euro
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