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Lenkerauskunft

bei Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr

Wichtig zu wissen

Bei der Lenkererhebung wird die/der ZulassungsbesitzerIn eines Kraftfahrzeuges vom Parkgebührenreferat der Stadt Graz aufgefordert, jene Person zu nennen, die dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt bzw. abgestellt hat.

Diese Maßnahme wird gesetzt

  • bei Verwaltungsübertretungen
    • nach der Straßenverkehrsordnung
    • nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz in Verbindung mit der Grazer Parkgebührenverordnung
    • nach dem Immissionsschutzgesetz Luft oder
    • nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz
  • wenn der in der Organstrafverfügung oder in der Anonymverfügung festgesetzte Strafbetrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig binnen der gesetzlichen Frist auf dem Konto der Stadt Graz eingelangt ist,
  • sowie dann, wenn eine Anzeige vorliegt und ein Strafverfahren durchgeführt werden muss.

So funktioniert es + Formular

Durch die Lenkerauskunft wird die Identität des tatsächlichen Lenkers / der Lenkerin ermittelt und das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Formular Lenkerauskunft

Dabei wird der/die ZulassungsbesitzerIn u.a. ersucht, den Namen und die Anschrift jener Person bekanntzugeben,

  • der das angefragte Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt überlassen war bzw.
  • die das Kraftfahrzeug zuletzt am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt abgestellt hat bzw.
  • die das angefragte Kraftfahrzeug am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat bzw.
  • die den Anhänger am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt verwendet hat.

Wichtig: Beantworten Sie die Anfrage auch dann, wenn das Kraftfahrzeug niemandem überlassen war, indem Sie Ihre eigenen Personendaten als ZulassungsbesitzerIn bekanntgeben.

Achtung!
Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw. unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 134 Abs. 1 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG bzw. nach § 12 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes (wegen Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Auskünfte:
Gerhard Preißler für StVO und Parkgebühren, Tel. +43 316 872-6540
Katharina Löffler für Bundesstraßen-Mautgesetz (Mautvignette), Tel. +43 316 872-6504

Notwendige Unterlagen: Keine

Fristen und Termine

Der Zulassungsbesitzer/die Zulassungsbesitzerin muss die begehrte Auskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung erteilen.

Sollte die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung erteilt werden, müsste ein Strafverfahren wegen Unterlassung der Auskunftspflicht eingeleitet werden.

Kosten

Für die Lenkerauskunft entstehen keine gesonderten Kosten. Nach Erteilung der Lenkererhebung wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Rechtsgrundlagen

§ 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz - KFG 1967
§ 12 Abs. 1 u. 5 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

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