Wichtig zu wissen
Wir sind Ihre erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um den Kindesunterhalt, wenn:
- Ihr Kind minderjährig ist (unter 18 Jahre alt)
- der Hauptwohnsitz Ihres Kindes in Graz ist
Für erste allgemeine Fragen rund um den Kindesunterhalt wenden Sie sich bitte an die Erstberatung Kindesunterhalt:
Tel.: +43 316 872-3120
E-Mail: kindesunterhalt@stadt.graz.at
Kinder haben, solange sie nicht selbsterhaltungsfähig sind, Anspruch auf Unterhalt. In erster Linie sind die Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Sind beide Elternteile zur Unterhaltsleistung nicht imstande, können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Großeltern zur Unterhaltsleistung herangezogen werden.
Beide Eltern haben zum Unterhalt je nach ihrer Leistungsfähigkeit beizutragen. Leben Eltern mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt, wird die Unterhaltsleistung dadurch erbracht, dass die Eltern das Kind im Alltag mit allem, was nötig ist, versorgen („Naturalunterhalt"). Lebt ein Elternteil getrennt von seinem Kind, muss dieser seinen Anteil am Unterhalt des Kindes in Form eines Geldbetrages leisten ("Alimente").
Unterhalt ist auch dann zu leisten, wenn kein Kontakt zum Kind besteht. Wenn der Kontakt sehr häufig erfolgt (über das übliche Maß des Kontaktrechts hinaus), kann es sein, dass etwas weniger Unterhalt zu leisten ist.
Info-Broschüren Vaterschaft und Unterhalt
- PATERNIDAD Y ALIMENTOS (spanisch)
- PATERNITY AND MAINTENANCE (englisch)
- BABALIK VE NAFAKA (türkisch)
- ОТЦОВСТВО И ВОПРОСЫ СОДЕРЖАНИЯ РЕБЕНКА (russisch)
- PATERNITÉ ET ALIMENTS (französisch)
- الابوة والنفقة (arabisch)
- INTRETINEREA SI PATERNITATEA COPIILOR (rumänisch)
- پدر بودن و نفقه (farsi/dari)
Infos kompakt in einem Video
Dieses Video gibt Ihnen einen kompakten Überblick zum Thema: Video: Kindesunterhalt (Langversion in Deutsch)
Interessieren Sie sich für einen bestimmten Teilbereich?
Video: Einführung: Was sind Alimente?
Video: Wie wird der Geldbetrag für den Kindesunterhalt berechnet?
Video: Wie erfolgt die Berechnung des Unterhalts?
Video: Was passiert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt?
Video: Was passiert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil kein Einkommen hat?
Video: Wie lange bekommt ein Kind Unterhalt?
Video: Wann ist das Jugendamt Ansprechpartner in Sachen Kindesunterhalt?
Hier finden Sie das Video mit Untertiteln in verschiedenen Sprachen:
Video: Kindesunterhalt (englische Untertitel)
Video: Kindesunterhalt (arabische Untertitel)
Video: Kindesunterhalt (Untertitel in Farsi)
Video: Kindesunterhalt (französische Untertitel)
Video: Kindesunterhalt (rumänische Untertitel)
Video: Kindesunterhalt (russische Untertitel)
So funktioniert es + Formular
Eine schriftliche Vereinbarung über den Unterhalt ist immer dann sinnvoll, wenn die Eltern mit dem Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben (das heißt: Wenn der Unterhalt vom getrennt lebenden Elternteil als Geldzahlung geleistet werden muss). Das gilt auch, wenn grundsätzlich Einvernehmen zwischen den Eltern über die Unterhaltsleistung besteht.
Eine Vereinbarung über die Höhe des Unterhaltes können Eltern bei Gericht oder bei der Kinder- und Jugendhilfe, also bei uns im Jugendamt abschließen.
Wenn keine Einigung über die Unterhaltshöhe zustande kommt, muss das Gericht (zuständiges Bezirksgericht, Pflegschaftsgericht) diese festsetzen. Entsprechende Anträge können das Kind selbst (sein gesetzlicher Vertreter) und der unterhaltspflichtige Elternteil stellen. Jener Elternteil, der die Obsorge hat und Unterhalt für das minderjährige Kind bezieht, kann die Vertretung des Kindes auch der Kinder- und Jugendhilfe übertragen. Die Kinder- und Jugendhilfe vereinbart dann mit dem Unterhaltspflichtigen die Höhe des Unterhalts oder stellt einen entsprechenden Gerichtsantrag.
Formular: Kindesunterhalt Kontaktformular
Notwendige Unterlagen + Formular
Welche Unterlagen brauche ich für die Unterhaltsvereinbarung?
- Vaterschaftsanerkenntnis für das Kind
- Geburtsurkunde und Staatsbürgschaftsnachweise
- Bei gemeinsamer Vorsprache der Eltern: Einkommensnachweise des oder der Verpflichteten der letzten 6 Monate
- Asylbescheide vom Kind und der antragstellenden Person
- Einkommensnachweis oder Schulbesuchsbestätigung vom Kind ab dem 15. Lebensjahr
- Scheidungsurteil und/oder Heiratsurkunde
- Letzter Unterhaltstitel
- Eventuell Exekutionstitel
- Kontodaten
Ausländische Dokumente in die deutsche Sprache übersetzt!
Fristen + Termine
Parteienverkehr: Ausschließlich nach vorheriger telefonischer Anmeldung im Sekretariat.
Kontakt
Abteilung Recht
Kaiserfeldgasse 25, 8010 Graz
Eva Mörth
Tel.: +43 316 872-3122
Fax: +43 316 872-3109
E-Mail: unterhalt-vaterschaft@stadt.graz.at
Sabine Seper
Tel.: +43 316 872-3123
E-Mail: unterhalt-vaterschaft@stadt.graz.at
Haben Sie noch Fragen?
Abteilung Recht | Amt für Jugend und Familie
Telefonische Erreichbarkeit Montag bis Freitag von 7.30 bis 15 Uhr
Tel.: +43 316 872-3123 und +43 316 872-3122
Fax: +43 316 872-3109
E-Mail: unterhalt-vaterschaft@stadt.graz.at
Fragen?
Ihre Fragen rund um Kindesunterhalt und Vaterschaft beantworten wir gerne in einem persönlichen Gespräch. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin:
- Tel.: +43 316 872-3123
- Tel.: +43 316 872-3122
Questions?
We will be glad to answer your questions on child support and fatherhood in the course of a personal discussion. Please ask for an appointment:
- Tel.: +43 316 872-3123
- Tel.: +43 316 872-3122
Was kann ich machen, wenn kein Unterhalt gezahlt wird?
Dann wenden Sie sich an das Amt für Jugend und Familie. Gerne helfen wir Ihnen, zu Ihrem Recht zu kommen.
Formular: Kindesunterhalt Kontaktformular
Datenschutz
Diese Datenschutzinformation klärt Sie über die Art, den Umfang und Zweck der Verarbeitung von Ihren personenbezogenen Daten auf.
Es werden zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtung gem. § 208 ABGB bzw. § 210 ABGB bzw. § 9 Abs. 2 UVG iVm. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO und Art. 13 und Art. 14 DSGVO Ihre Daten verarbeitet und bis 3 Jahre nach Volljährigkeit des jüngsten Kindes gespeichert.
Die verwendeten Datenkategorien sowie Übermittlungsempfänger der Datenverarbeitungen der Stadt Graz sind im Datenverarbeitungsregister der Österreichischen Datenschutzbehörde zur Nachsicht dokumentiert und unter der DVR. Nr. 051853/455 abzurufen: Meldung einer Datenanwendung
Mehr Informationen betreffend Datenschutz erhalten Sie unter www.graz.at/datenschutz. Sollten Sie Fragen betreffend des Datenschutzes haben oder Ihre Betroffenenrechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch ausüben wollen, können Sie sich gerne unter datenschutzbeauftrager@stadt.graz.at an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Graz wenden. Beachten Sie bitte, dass gesetzliche Bestimmungen davon unberührt bleiben.