GZ: Präs. 038028/2026/0001
Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 18.06.2026, zur Regelung der Annahme von Sponsoring (Sponsoringrichtlinie 2026).
Auf Grund des § 45 Abs. 6 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 117/2025, wird beschlossen:
1. Präambel
Sponsoring privater Dritter kann in begrenztem Umfang zur Unterstützung nichthoheitlicher Aufgaben der Stadt Graz beitragen. Sponsoring kann ein Finanzierungsinstrument sein, das der Erhaltung und Verbesserung von Qualität und Quantität kommunaler Verwaltungseinrichtungen und -leistungen dient.
Dabei sind Integrität, Unabhängigkeit, Objektivität und Transparenz der Verwaltung uneingeschränkt zu wahren. Jeglicher Anschein einer Beeinflussung von Verwaltungsentscheidungen ist zu vermeiden.
Mit dieser Richtlinie werden die Vorgaben für die Stadt Graz bei der Erzielung von Einnahmen durch Sponsoring festgelegt. Die Richtlinien gelten nicht für Werbung im klassischen Sinn.
2. Begriffsbestimmungen und Abgrenzung
2.1. Sponsoring
Sponsoring ist die Zuwendung von Geld, Sach- oder Dienstleistungen durch natürliche oder juristische Personen zur Förderung einer konkret definierten Sachaufgabe der Stadt Graz, wenn als alleinige Gegenleistung eine sachliche, transparente Darstellung des Sponsors erfolgt.
2.2 Kein Sponsoringliegt vor bei
- Werbung im klassischen Sinn,
- Spenden ohne Gegenleistung,
- Leistungen, die einen vergaberechtlich relevanten Vorteil begründen könnten.
3. Grundsätzliche Zulässigkeit
3.1. Zulässige Bereiche
Sponsoring kommt ausschließlich in nichthoheitlichen Aufgabenbereichen in Betracht, insbesondere folgende Bereiche kommen in Betracht:
- Kultur, Bildung, Sport, Jugend,
- Umwelt und Sozialprojekte
Beispiele für die Anwendung von Sponsoring können sein: Veranstaltungen, Ausstellungen, Herausgabe von Publikationen, Broschüren, Lesungen .....
Es besteht kein Rechtsanspruch, dass Sponsoringangebote seitens der Stadt Graz angenommen werden.
3.2. Unzulässige Bereiche
Sponsoring ist ausgeschlossen:
- in der Hoheitsverwaltung,
- bei Projekten mit möglichem Einfluss auf laufende oder zukünftige Vergabeverfahren,
- wenn auch nur der Anschein einer Einflussnahme entstehen könnte.
4. Ausschluss von Sponsor:innen
Als Sponsoringpartner:in der Stadt Graz sind ausgeschlossen:
- politische Parteien und parteinahe Organisationen,
- ideologische oder religiöse Gemeinschaften,
- Unternehmen, die für ihre Produkte nicht werben dürfen und deren Geschäftszweck den guten Sitten widerspricht, insbesondere Unternehmen mit pornografischen, rassistischen, extremistischen, frauenfeindlichen, gewaltverherrlichenden oder ähnlichen Geschäftszwecken,
- Unternehmen, die sich aktuell an Vergabeverfahren der Stadt Graz beteiligen,
- Unternehmen, mit denen ein Rechtsstreit anhängig ist.
5. Korruptionsprävention & Compliance
- Bei der Annahme von Sponsoringleistungen sind die Compliance-Vorschriften und der Verhaltenskodex der Stadt Graz zu beachten.
- Sponsorenleistungen Sie sind nur für die Erfüllung von Sachaufgaben (Einzelprojekten) zulässig. Sie dürfen nicht nur bestimmten Bediensteten zugutekommen.
6. Transparenz und Öffentlichkeit
Sponsoring ist gegenüber der Öffentlichkeit offen zu legen. Der Umfang und die Art von Sponsoring sowie die Sponsoren sind zur Vermeidung jeden Anscheins von Parteilichkeit der öffentlichen Verwaltung für jede Sponsoringmaßnahme transparent zu machen. Zur Transparenz gehören die
a. Offenlegung der Geld-, Sach-, und Dienstleistungen aus Sponsoring erfolgt jährlich in Form einer eigenen Beilage zum Rechnungsabschluss
b. proaktive Veröffentlichung der Sponsoringvereinbarung im IFG-Portal
7. Auswahl von Sponsor:innen
Jeder Einzelfall ist anhand von nachvollziehbaren Kriterien zu entscheiden. Die Wettbewerbs- und Chancengleichheit potentieller Sponsor:innen muss gewahrt werden. Die Entscheidung für einen:eine Sponsor:in muss objektiv und neutral getroffen werden und auf sachgerechten und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Maßstab für die Entscheidung können die individuelle Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Geschäftspraktiken und - grundsätze sowie die Kunden- und Medienprofile der Sponsor:innen sein.
8. Vertragliche Regelungen
Jede Sponsoringmaßnahme ist vor Durchführung in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten. Dieser hat zu enthalten, welches Projekt/Veranstaltung gesponsort wird, welche Leistungen der:die Sponsor:in erbringt und welche Verpflichtungen die Stadt Graz übernimmt.
Zulässige Gegenleistungen sind:
- die Nennung des:der Sponsors:Sponsorin,
- die Logo Darstellung und Darstellung sonstiger Kennzeichen des:der Sponsors:Sponsorin
Unzulässig sind:
- Kauf oder Nutzungsempfehlungen,
- exklusive oder privilegierende Zusagen.
9. Budget und Hashaltsrecht
- Im Rahmen der Budgeterstellung sind bereits feststehende Einnahmen aus Sponsoring zu erfassen. Diese Einnahmen sind für das jeweilige Projekt zweckgebunden zu verwenden.
- Werden Einnahmen im Wege des Sponsorings, erst nachdem das Budget beschlossen wurde, erzielt, so sind diese unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu vereinnahmen und ausgabenseitig zusätzlich zu budgetieren.
- Vor der Annahme von Sponsoring ist sicher zu stellen, dass für anfallende Folgekosten (z.B. Wartungskosten für KFZ, Gebühren für Fernsehen, Betriebskosten) Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Diese Folgekosten sind durch Mittelreservierung im SAP zu binden.
10. Zuständigkeiten
Die Annahme von Sponsoringleistungen richtet sich nach den Zuständigkeiten zur Übernahme von sonstigen Verbindlichkeiten:
- § 45 Z 10 Statut der Landeshauptstadt Graz,
- Ziffer 27 Anhang A der Geschäftsordnung für den Stadtsenat
11. Schlussbestimmungen
- Diese Richtlinie tritt am 1.Juli 2026 in Kraft.
- Die Richtlinie GZ: Präs. 016414/2004/0001 tritt außer Kraft.
