Wichtig zu wissen
UnternehmerInnen, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in einer Bewohnerzone einen Betriebsstandort haben, ist für das erste Kraftfahrzeug die Parkgebühr über Antrag zu pauschalieren, wenn die/der UnternehmerIn
- ein wirtschaftliches Interesse nachweist oder
- wenn sich die ihr/ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Pflichten anders nicht oder
nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen.
Die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfolgt grundsätzlich für höchstens zwei Jahre.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese spezielle Parkkarte nicht gegeben sind, so besteht für Jede(n) die Möglichkeit, eine Monats-oder Jahrespauschalkarte für das Parken in einer von Ihnen ausgewählten Grünen Parkzone (A - K) zu beantragen. Diese Möglichkeit gibt es nach der Straßenverkehrsordnung für die blauen Kurzparkzonen nicht!
So funktioniert es + Formular
Bitte füllen Sie das Antragsformular online vollständig aus und senden Sie es ab.
Notwendige Unterlagen
- Zulassungsschein;
- Standortnachweis (z.B. Gewerbeschein oder gleichwertiges);
- Sonstige Nachweise (Fahrtenbuch, Serviceverträge etc.)
Kontakt
8010 Graz, Keesgasse 6
Tel: +43 316 872-6565
E-Mail: parkgebuehrenreferat@stadt.graz.at
Info-SMS
Sie haben eine Ausnahmegenehmigung oder eine Parkkarte? Wenn Sie es wünschen, machen wir Sie mit einem SMS aufmerksam, bevor Ihre Ausnahmegenehmigung oder Ihre Parkkarte abläuft. Einfach beim Antrag angeben, dann informieren wir Sie gerne. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für dieses Service keine Haftung übernommen wird. Der/die Antragsteller:in trägt selbst die Verantwortung rechtzeitig einen neuen Antrag auf eine neue Ausnahmebewilligung einzubringen.
Kriterienkatalog
- Steht ein privater oder betriebseigener Parkplatz (Garage, Innenhof etc.) beim Zielobjekt bzw. in dessen Nahbereich zur Verfügung (Eigentum, Miete, Pacht etc.)?
- Wie sind die Betriebsöffnungszeiten?
- Steht im Umkreis von ca. 10 bis 15 Minuten Fußweg entfernt eine andere Parkmöglichkeit (öffentliche oder private, gebührenpflichtige oder gebührenfreie Parkgarage bzw. Parkplatz) zum zeitweisen, länger als drei Stunden andauernden Parken zur Verfügung?
Hinweis: Die allgemeine Parkraumnot sowie die ortsübliche Höhe der Garagenmiete begründen schlechthin kein erhebliches wirtschaftliches Interesse (VwGH 20.03.1987, Slg 12425/A). - Lage des Betriebsstandortes?
- Innerhalb, außerhalb oder Randbereich des flächendeckend verordneten grünen Parkzonenbereiches;
- potentielle Dauerparkmöglichkeiten (d.h. Stellplätze, die vom Parkzonenbereich nicht umfasst sind).
- Umstände (besondere Dringlichkeit), welche sich aus der Art des Betriebes ergeben: Z.B.
- Müssen Reaktionen auf Kundenwünsche unvorhergesehen zu den unterschiedlichsten Zeiten erfolgen?
- Ist bei der Ausübung der Tätigkeit eine Terminplanung möglich?
- Größe des Betriebes (Lagerräume etc.)
- Kfz muss auf den Standort des Betriebes zugelassen sein.
Zonenänderungen /-erweiterungen
Bestehende Ausnahmegenehmigungen für UnternehmerInnen behalten bis zu deren Ablauf im genehmigten Umfang (zeitlich und räumlich) ihre Gültigkeit.
Rückerstattung /Anrechnung
Wird man auf Dauer gehindert, von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch zu machen, so wird vom Zeitpunkt der Rückgabe der Bewilligung der entsprechende Teil der bereits entrichteten Parkgebühr auf künftige gleichartige Abgabeschuldigkeiten angerechnet oder auf Antrag rückerstattet. Dabei bleiben angefangene Kalendermonate unberücksichtigt. Eine Rückererstattung/Anrechnung von festen Gebühren bzw. der Verwaltungsabgabe ist nicht möglich.
Hinweis: Eine Bearbeitung kann nur dann erfolgen, wenn die Ausnahmegenehmigung / Parkkarte im ORIGINAL und das Antragsformular gleichzeitig übermittelt wird!
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 4 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4a Abs. 3 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 in der geltenden Fassung.