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KFA: Rezepturbefugnis für Wahlärzte und Wahlärztinnen

Wichtig zu wissen

Der Antrag ist über die Standesvertretung (Ärztekammer, Zahnärztekammer ...) einzubringen.

So funktioniert es + Formular

  • Der Wahlarzt/die Wahlärztin fertigt das Formular Rezepturbefugnis für Wahlärzte und Wahlärztinnen und schickt dieses an die KFA-Graz. Die Übermittlung des Formulars erfolgt digital durch das Absenden des Formulars in der Web-Oberfläche.

  • Die KFA-Graz leitet das ausgefüllte und unterzeichnete Formular per E-Mail an die zuständige Standesvertretung weiter.

  • Die Standesvertretung prüft, ob die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind und übermittelt in Folge der KFA den Antrag und die Befürwortung durch die Standesvertretung.

  • Nach der Zustimmung des KFA-Ausschusses, welcher monatlich tagt, wird die Rezepturbefugnis in den Systemen eingetragen.

Notwendige Unterlagen

Fristen und Termine

Die Vereinbarung beginnt am ersten Tag des Folgemonats, nachdem die Standesvertretung die Rezepturvereinbarung und die Befürwortung nachweislich übermittelt hat.

Kosten: Keine

Kontakt

Krankenfürsorgeanstalt
8010 Graz, Hauptplatz 1
Tel: +43 316 872-5900
E-Mail: kfa@stadt.graz.at

Inhalt der Rezepturvereinbarung und Voraussetzung für den Abschluss

Die Rezepturvereinbarung regelt die Befugnis für Wahlärztinnen/Wahlärzte, für Versicherte und Anspruchsberechtigte der KFA-Graz Kassenrezepte auszustellen (Wahlarzt-Rezepturbefugnis). Diese Rezepte gelten wie von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten ausgestellte Rezepte und können in öffentlichen Apotheken ohne vorherige Bestätigung durch die Krankenversicherungsträger eingelöst werden. Ausgenommen davon sind bewilligungspflichtige Medikamente. Die Vereinbarung gilt ausschließlich für das Rezeptieren im Zusammenhang mit der Tätigkeit als niedergelassene/r Ärztin/Arzt. ,

Voraussetzung für den Abschluss dieser Vereinbarung ist die Einhaltung der Vorschriften des Erstattungskodex (EKO), die Schaffung der notwendigen technischen Voraussetzungen zur Nutzung von e-Rezept im Sinne der 1. Zusatzvereinbarung vom 13.08.2019 zum e-Card-Gesamtvertrag, die Verwendung von e-Rezept bei jedem Kassenrezept sowie die Nutzung des ABS-Systems (elektronisches Arzneimittelbewilligungssystem über die E-Card Infrastruktur).

Die Anschaffung der e-card Infrastruktur zur Anwendung von e-Rezept ist von der Wahlärztin/vom Wahlarzt - auf eigene Kosten - unverzüglich nach Unterzeichnung der Vereinbarung vorzunehmen. Bis die tech. Voraussetzung gegeben ist, können übergangsweise (max. für den Zeitraum von zwei Monaten) Papierrezepte (diese werden durch die ÖGK ausgegeben) ausgestellt werden. Die Vereinbarung ist keine Verrechnungsvereinbarung für eine eventuell betriebe Hausapotheke, sondern gilt ausschließlich für das Ausstellen von Rezepten welche in einer öffentlichen Apotheke eingelöst werden können.

Die Rezepturvereinbarung regelt die Befugnis für Wahlärztinnen/Wahlärzte, für Versicherte und Anspruchsberechtigte der KFA-Graz Kassenrezepte auszustellen (Wahlarzt-Rezepturbefugnis). Diese Rezepte gelten wie von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten ausgestellte Rezepte und können in öffentlichen Apotheken ohne vorherige Bestätigung durch die Krankenversicherungsträger eingelöst werden. Ausgenommen davon sind bewilligungspflichtige Medikamente. Die Vereinbarung gilt ausschließlich für das Rezeptieren im Zusammenhang mit der Tätigkeit als niedergelassene/r Ärztin/Arzt.

Voraussetzung für den Abschluss dieser Vereinbarung ist die Einhaltung der Vorschriften des Erstattungskodex (EKO), die Schaffung der notwendigen technischen Voraussetzungen zur Nutzung von e-Rezept im Sinne der 1. Zusatzvereinbarung vom 13.08.2019 zum e-Card-Gesamtvertrag, die Verwendung von e-Rezept bei jedem Kassenrezept sowie die Nutzung des ABS-Systems (elektronisches Arzneimittelbewilligungssystem über die E-Card Infrastruktur).

Die Anschaffung der e-card Infrastruktur zur Anwendung von e-Rezept ist von der Wahlärztin/vom Wahlarzt - auf eigene Kosten - unverzüglich nach Unterzeichnung der Vereinbarung vorzunehmen. Bis die technische Voraussetzung gegeben ist, können übergangsweise (max. für den Zeitraum von zwei Monaten) Papierrezepte (diese werden durch die ÖGK ausgegeben) ausgestellt werden. Die Vereinbarung ist keine Verrechnungsvereinbarung für eine eventuell betriebene Hausapotheke, sondern gilt ausschließlich für das Ausstellen von Rezepten, welche in einer öffentlichen Apotheke eingelöst werden können.

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