GZ.: A15-005520/2006
Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 21.01.2010 über die Förderung der Landwirtschaft im Rahmen des Grünraumsicherungsprogramms der Stadt Graz:
Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 41/2008 wird beschlossen:
1. Zweck der Förderung
Der Grüngürtel und die Grünflächen im Stadtgebiet werden durch die landwirtschaftliche Nutzung langfristig abgesichert, deren Erhaltung eine notwendige Voraussetzung für ein gesundes Stadtklima, die Sicherung der Lebensqualität und die Naherholung bewirkt.
Mit diesem Förderprogramm soll das regionale Landschaftsbild und die Grünflächen der Stadt über die landwirtschaftliche Nutzung gefördert und gesichert werden. Das soll wiederum primär dadurch erreicht werden, dass durch die Förderungsmaßnahmen der wirtschaftliche Druck auf die GrundbesitzerInnen, Freilandflächen im Flächenwidmungsplan als Bauland ausweisen zu lassen, gemindert wird. Bei der Ausarbeitung des Förderprogramms wurde auf bestehende nationale Programme (wie z.B. AMA) Bedacht genommen, um Doppelförderungen zu vermeiden.
2. Spezielle Fördervoraussetzung
Die Bio Ernte Steiermark erstellt in Kooperation mit dem Land Steiermark und der Landwirtschaftskammer Steiermark die Landkarte für eine gentechnikfreie Steiermark und dazu kann eine schriftliche Erklärung zum Verzicht auf den Anbau und die Aussaat von gentechnisch veränderten Pflanzen- und Saatgut, die vom Landwirt bzw. Gartenbesitzer unterfertigt wird, abgegeben werden.
Eine Förderung kann daher nur gewährt werden, wenn der/die FörderwerberIn die Gentechnikfrei- Erklärung unterfertigt. Diese Erklärung ist im Online-Formular integriert.
3. Förderprogramme
Zur Sicherung von Grünflächen in der Stadt Graz werden im Rahmen des Sachprogramms Grünraum folgende Programme gefördert:
- Freilandflächen
- Alternative Betriebsmittel
- Schule am Bauernhof
- Landmaschinengemeinschaften
- Grünraumfördernde Vereine
4. Förderprogramm - Freilandflächen
Gefördert werden im Stadtgebiet Graz gelegene und landwirtschaftlich genutzte
- Freilandflächen,
- Aufschließungsgebiete sowie
- genannte Flächen in Pacht.
Landwirtschaftlich genutzte Freilandflächen werden zur Gänze gefördert und Freilandflächen in Aufschließungsgebiete sowie entsprechende Flächen in Pacht zu einem Drittel. Als Grundlage dient dafür der aktuelle Flächenwidmungsplan.
5. Förderprogramm - Alternative Betriebsmittel
Der Gemeinderat erklärte im Jahre 2006 die Stadt Graz zur gentechnikfreien Zone. Daher werden alternative Verfahren wie z.B. Kulturvliese, Nützlingseinsatz, Alternativsaatgut u.dgl. gefördert.
6. Förderprogramm - Schule am Bauernhof
Das Projekt „Schule am Bauernhof" orientiert sich am entsprechenden vom Umweltdachverband ÖGNU herausgegebenen „Leitfaden für LehrerInnen und bäuerliche Familien" und wird in Zusammenarbeit mit dem LFI Steiermark abgewickelt.
Schulkindern soll im Rahmen des Unterrichtes Einblick in die heutige Landwirtschaft ermöglicht werden und damit ein besseres Verständnis für ökologische und ökonomische Zusammenhänge, verschiedene Bewirtschaftungsformen, Herkunft und Produktionsweisen von Lebensmitteln und für neue Entwicklungen in der Landwirtschaft schaffen.
7. Förderprogramm - Landmaschinengemeinschaften
Die örtlichen Landmaschinengemeinschaften sind antragsberechtigt für die Anschaffung von Landmaschinen um eine Förderung anzusuchen.
8. Förderprogramm - Grünraumfördernde Vereine
Grünraumfördernde Vereine sind antragsberechtigt, sofern ihre Zwecke die Grünausstattung der Stadt und die Funktion des Naturhaushaltes schützen helfen wie z.B. Obst- und Gartenbauvereine, Bienenzuchtvereine.
9. Allgemeine Fördervoraussetzungen
Antragsberechtigt und Antragsstellung
Antragsberechtigt sind physische Personen mit Hauptwohnsitz in Graz. Juristische Personen sind nicht antragsberechtigt; mit Ausnahme des Förderprogramms „Grünraumfördernde Vereine".
Der Förderantrag samt erforderlichen Unterlagen ist in Originalausfertigung an die geschäftsführende Magistratsabteilung für den Landwirtschaftsbeirat - derzeit Abteilung für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung, 8020 Graz, Stigergasse 2/I - einzureichen.
Art und Höhe der Förderung
Sämtliche nach diesen Richtlinien gewährten Förderungen sind ausschließlich nicht rückzahlbare Zuschüsse. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Förderung besteht nicht.
Die Höhe der Förderung wird nach den zur Verfügung stehenden Budgetmittel der Stadt Graz bemessen. Eine allfällige Förderobergrenze legt der Landwirtschaftsbeirat fest.
Verwendungsnachweis der Förderung
Der/Die FörderempfängerIn legt bereits mit Antragstellung die entsprechenden Nachweise vor.
Rückforderung von Förderungsmitteln
Die Rückforderung der Förderungsmittel tritt ein, wenn der/die FörderungsempfängerIn wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat oder die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet hat.
Widerrufene Förderungsmittel sind innerhalb einer von der Stadt Graz festzulegenden Frist zurückzuzahlen, wobei vom Tag der Auszahlung an der/die FörderungsempfängerIn Zinsen in der Höhe von drei Prozent über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr verlangt werden.
Weitergabe von Daten
Weiters ist der/die FörderungsempfängerIn einverstanden, dass der Name, die Art und die Höhe der Förderung im Subventionsbericht der Stadt Graz veröffentlicht und für die Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Graz einschließlich ihrer Website verwendet werden. Der/Die FörderungswerberIn ist mit der Weitergabe dieser Daten an Dritte im Rahmen des Aufgabenbereiches der Stadt Graz einverstanden.
10. Laufzeit
Diese Förderrichtlinien treten mit Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft.
11. Anhang
"Gentechnikfrei-Erklärung"- Diese Erklärung ist im Online-Formular integriert.