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Kindesunterhalt

Wichtig zu wissen

Bild mit Verlinkung zur Broschüre Unterhalt und Vaterschaft (PDF)
© fotolia © Syda Productions

ACHTUNG: Aufgrund von vermehrten Krankenständen kann es derzeit zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Anliegen kommen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!​

Kinder haben, solange sie nicht selbsterhaltungsfähig sind, Anspruch auf Unterhalt. In erster Linie sind die Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Sind beide Elternteile zur Unterhaltsleistung nicht imstande, können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Großeltern zur Unterhaltsleistung herangezogen werden.

Beide Eltern haben zum Unterhalt je nach ihrer Leistungsfähigkeit beizutragen. Leben Eltern mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt, wird die Unterhaltsleistung dadurch erbracht, dass die Eltern das Kind im Alltag mit allem, was nötig ist, versorgen („Naturalunterhalt"). Lebt ein Elternteil getrennt von seinem Kind, muss dieser seinen Anteil am Unterhalt des Kindes in Form eines Geldbetrages leisten ("Alimente").

Unterhalt ist auch dann zu leisten, wenn kein Kontakt zum Kind besteht. Wenn der Kontakt sehr häufig erfolgt (über das übliche Maß des Kontaktrechts hinaus), kann es sein, dass etwas weniger Unterhalt zu leisten ist.

Info-Broschüren Vaterschaft und Unterhalt

So funktioniert es + Formular

Eine schriftliche Vereinbarung über den Unterhalt ist immer dann sinnvoll, wenn die Eltern mit dem Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben (das heißt: Wenn der Unterhalt vom getrennt lebenden Elternteil als Geldzahlung geleistet werden muss). Das gilt auch, wenn grundsätzlich Einvernehmen zwischen den Eltern über die Unterhaltsleistung besteht.

Eine Vereinbarung über die Höhe des Unterhaltes können Eltern bei Gericht oder bei der Kinder- und Jugendhilfe, also bei uns im Jugendamt abschließen.

Wenn keine Einigung über die Unterhaltshöhe zustande kommt, muss das Gericht (zuständiges Bezirksgericht, Pflegschaftsgericht) diese festsetzen. Entsprechende Anträge können das Kind selbst (sein gesetzlicher Vertreter) und der unterhaltspflichtige Elternteil stellen. Jener Elternteil, der die Obsorge hat und Unterhalt für das minderjährige Kind bezieht, kann die Vertretung des Kindes auch der Kinder- und Jugendhilfe übertragen. Die Kinder- und Jugendhilfe vereinbart dann mit dem Unterhaltspflichtigen die Höhe des Unterhalts oder stellt einen entsprechenden Gerichtsantrag.

Formular: Kindesunterhalt Kontaktformular

Notwendige Unterlagen + Formular

Welche Unterlagen brauche ich für die Unterhaltsvereinbarung?

  • Vaterschaftsanerkenntnis für das Kind
  • Geburtsurkunde und Staatsbürgschaftsnachweise
  • Bei gemeinsamer Vorsprache der Eltern: Einkommensnachweise des oder der Verpflichteten der letzten 6 Monate
  • Asylbescheide vom Kind und der antragstellenden Person
  • Einkommensnachweis oder Schulbesuchsbestätigung vom Kind ab dem 15. Lebensjahr
  • Scheidungsurteil und/oder Heiratsurkunde
  • Letzter Unterhaltstitel
  • Eventuell Exekutionstitel
  • Kontodaten

Ausländische Dokumente in die deutsche Sprache übersetzt!

Fristen + Termine

Symbolbild Terminvereinbarung

Parteienverkehr: Ausschließlich nach vorheriger telefonischer Anmeldung im Sekretariat.

Kontakt

Abteilung Recht
Kaiserfeldgasse 25, 8010 Graz

Eva Mörth
Tel.: +43 316 872-3122
Fax: +43 316 872-3109
E-Mail: unterhalt-vaterschaft@stadt.graz.at

Sabine Seper
Tel.: +43 316 872-3123
E-Mail: unterhalt-vaterschaft@stadt.graz.at

Kosten: keine

Haben Sie noch Fragen?

Abteilung Recht | Amt für Jugend und Familie

Telefonische Erreichbarkeit Montag bis Freitag von 7.30 bis 15 Uhr
Tel.: +43 316 872-3123 und +43 316 872-3122
Fax: +43 316 872-3109
E-Mail: unterhalt-vaterschaft@stadt.graz.at

Fragen?

Ihre Fragen rund um Kindesunterhalt und Vaterschaft beantworten wir gerne in einem persönlichen Gespräch. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin:

Questions?

We will be glad to answer your questions on child support and fatherhood in the course of a personal discussion. Please ask for an appointment:

Was kann ich machen, wenn kein Unterhalt gezahlt wird?

Dann wenden Sie sich an das Amt für Jugend und Familie. Gerne helfen wir Ihnen, zu Ihrem Recht zu kommen.

Formular: Kindesunterhalt Kontaktformular

Datenschutz

Diese Datenschutzinformation klärt Sie über die Art, den Umfang und Zweck der Verarbeitung von Ihren personenbezogenen Daten auf.

Es werden zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtung gem. § 208 ABGB bzw. § 210 ABGB bzw. § 9 Abs. 2 UVG iVm. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO und Art. 13 und Art. 14 DSGVO Ihre Daten verarbeitet und bis 3 Jahre nach Volljährigkeit des jüngsten Kindes gespeichert.

Die verwendeten Datenkategorien sowie Übermittlungsempfänger der Datenverarbeitungen der Stadt Graz sind im Datenverarbeitungsregister der Österreichischen Datenschutzbehörde zur Nachsicht dokumentiert und unter der DVR. Nr. 051853/455 abzurufen: Meldung einer Datenanwendung

Mehr Informationen betreffend Datenschutz erhalten Sie unter www.graz.at/datenschutz. Sollten Sie Fragen betreffend des Datenschutzes haben oder Ihre Betroffenenrechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch ausüben wollen, können Sie sich gerne unter datenschutzbeauftrager@stadt.graz.at an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Graz wenden. Beachten Sie bitte, dass gesetzliche Bestimmungen davon unberührt bleiben.

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