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Geschäftsordnung für den Bezirksrat

GZ.: Präs. Präs-009828/2003/0032


Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14.12.2009, in der Fassung vom 21.05.2026 mit der eine Geschäftsordnung für den Bezirksrat, sowie für Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher 2009 erlassen wird.

Auf Grund der §§ 13 h und 13 n des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130/1967 idF LGBI. Nr. Nr. 117/2025, wird verordnet:

I.        Der Bezirksrat
 

§ 1     Allgemeine Bestimmungen
 

(1)     Der Bezirksrat ist ein Kollegium, dessen Mitglieder nach den Bestimmungen der Grazer Gemeindewahlordnung von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern, die im Stadtbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben, auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. 

(2)     Das Amt eines Mitgliedes des Bezirksrates ist ein Ehrenamt. 

(3)     An der Spitze des Bezirksrates steht die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher. 

(4)     Aufgabe des Bezirksrates ist die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bezirksbevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Stadt, insbesondere durch die Vertretung der bezirksbezogenen Interessen der Bevölkerung gegenüber diesen Organen und Einrichtungen. 

(5)     Organe im Sinne des Abs 4 sind der Gemeinderat, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, der Stadtsenat, die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates und die Verwaltungsausschüsse. Einrichtungen im Sinne des Abs 4 sind der Magistrat als Hilfsorgan und die von ihm erfassten Ämter, Abteilungen, Anstalten und Betriebe.
  

§ 2     Funktionsdauer der Mitglieder des Bezirksrates
 

(1)     Die Funktionsdauer eines Mitgliedes des Bezirksrates beginnt mit seiner Angelobung. Das Gelöbnis ist der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder einer/ einem von dieser/diesem ermächtigten Vertreterin /Vertreter in der konstituierenden Sitzung, im Falle der Einberufung eines Ersatzmitglieds vor oder in der nächsten Sitzung des Bezirksrates, zu leisten. 

(2)     Das Gelöbnis lautet: 

"Ich gelobe unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Lande Steiermark, gewissenhafte Beachtung der Gesetze, unparteiische und uneigennützige Erfüllung meiner Aufgaben, strenge Wahrung der mir obliegenden Geheimhaltungspflicht und Förderung des Wohles der Stadt Graz nach bestem Wissen und Gewissen". 

(3)     Die Funktionsdauer eines Mitgliedes des Bezirksrates endet mit der Angelobung der neugewählten Bezirksratsmitglieder. Sie endet schon früher durch Tod, eine an die Bürgermeisterin/den Bürgermeister gerichtete schriftliche Verzichtserklärung oder mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des von der Landesregierung erlassenen Bescheides, mit dem der Mandatsverlust verfügt wird. 

§ 3     Hinderung an der Funktionsausübung
 

(1)     Ein Mitglied des Bezirksrates ist gehindert, seine Funktion auszuüben, wenn ein gleichzeitig erlangtes Gemeinderatsmandat nicht zurückgelegt wurde. 

(2)     Ist ein Mitglied des Bezirksrates aus den in Abs 1 angeführten Gründen an der Ausübung der Funktion gehindert, ist binnen drei Tagen, nachdem der Verhinderungsgrund der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister bekannt geworden ist, das Ersatzmitglied zur vorüber-gehenden Funktionsausübung einzuberufen und anzu­geloben. 

(3)     Der Eintritt bzw. das Ende eines Hinderungsgrundes gemäß Abs 1 ist der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister vom verhinderten bzw. verhindert gewesenen Mitglied des Bezirksrates ohne Verzug schriftlich bekannt zu geben.
 

§ 4     Rechte der Mitglieder des Bezirksrates
 

(1)     Die Mitglieder des Bezirksrates haben das Recht, an den Abstimmungen im Bezirksrat teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen dieser Geschäfts­ordnung  das Wort zu ergreifen,  Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung zu beantragen. 

(2)     Die Mitglieder des Bezirksrates haben während ihrer Funktionsdauer Anspruch auf eine von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister auszustellende Legitimation, in der ihre Funktion ersichtlich gemacht ist.

(3)     Die Mitglieder des Bezirksrates sind bei der Erledigung ihrer Aufgaben frei und an keinen über das Gesetz hinausgehenden Auftrag gebunden. 

§ 5     Pflichten der Mitglieder des Bezirksrates
 

(1)     Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Bezirksrates ergeben sich aus dem Gelöbnis (§ 2 Abs 2). 

(2)     Im besonderen sind die Mitglieder des Bezirksrates verpflichtet, zu den Sitzungen des Bezirksrates und zu den Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen rechtzeitig zu erscheinen und in diesen bis zum Schluss anwesend zu sein. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies der Bezirksvorsteherin/ dem Bezirksvorsteher unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekannt zu geben. 

(3)     Die Mitglieder des Bezirksrates sind weiters verpflichtet, die Bezirksvorsteherin/den Bezirksvorsteher und die Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/die Bezirksvorsteherstellvertreter gemäß § 26 Abs 2 im Falle der Verhinderung zu vertreten. 

(4)     Ein nicht glaubhaft entschuldigtes Ausbleiben bei drei aufeinander folgenden Sitzungen oder das vorzeitige Verlassen dreier Sitzungen ohne Bewilligung des Vorsitzenden gelten, ebenso wie die Nichtübernahme der Vertretung der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers im Falle des § 26 Abs 2, als Weigerung, das Mandat auszuüben. Diese Weigerung hat gemäß § 13 b Abs 3 lit. e des Statutes Mandatsverlust zur Folge. 

(5)   Die Mitglieder des Bezirksrates unterliegen bezogen auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Darüber hinaus besteht eine Verschwiegenheitspflicht auch für Tatsachen, die als vertraulich bezeichnet sind. Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht dauert auch nach Beendigung der Mitgliedschaft fort. Sie besteht nicht für die Mitglieder des Bezirksrates gegenüber dem Bezirksrat, dem sie angehören, und dem Gemeinderat, wenn diese derartige Auskünfte ausdrücklich verlangen.

(6)    Von der Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht können die Mitglieder des Bezirksrates von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister entbunden werden.
 

II.       Aufgabenkreis des Bezirksrates 

§ 6     Festlegung des Aufgabenkreises
 

(1)     Dem Bezirksrat sind alle bezirksbezogenen Aufgaben, die für den Bezirk von wesentlicher Bedeutung sind, zur kollegialen Beratung und Beschlussfassung übertragen. Bezirksbezogene Aufgaben sind insbeson­dere dann von wesentlicher Bedeutung, wenn sie entweder als Bestandteile bezirksübergreifender Verkehrs- und Raumplanungsmaßnahmen im Bezirk oder als ausschließlich bezirksbezogene Maßnahmen für einen überwiegenden Teil des Bezirksgebietes oder der Bezirksbevölkerung wirksam werden. 

(2)     Dem Bezirksrat sind jedenfalls zur Beratung und Beschlussfassung vorbehalten: 

  1. Die Wahl der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers und der Bezirksvorsteherstellvertreterinnen /der Bezirksvorsteherstellvertreter nach den Bestimmungen des § 13 i des Statutes;
  2. die Einbringung des qualifizierten Widerspruches gegen bezirksbezogene Entscheidungen (§ 7);
  3. die Festlegung des Zeitpunktes und der Tagesordnung der Bezirks- und Stadtteilversammlungen (§§ 20 und 21);
  4. das Anhörungsrecht über bezirksbezogene behördliche Verfahren und bevorstehende Entscheidungen laut Anlage A;
  5. das Informationsrecht über bezirksbezogene behördliche Verfahren und bevorstehende Entschei­dungen laut Anlage B;
  6. die Erstattung von bezirksbezogenen Vorschlägen an die Organe der Stadt auf Grund von Anträgen gemäß § 15 Abs 2;
  7. die vom Gemeinderat dem Bezirksrat übertragenen speziellen Aufgaben (Bezirksbudget, § 7a);
  8. die Antragstellung an den Stadtsenat auf Einführung von Bezirksemblemen. 

(3)   In den in der Anlage A bezeichneten Angelegenheiten ist der Bezirksrat jener Bezirke, auf die sich die jeweilige Angelegenheit bezieht, vor der Beschlussfassung darüber anzuhören (Abs 2 Z 4). Die für die jeweilige Angelegenheit zuständige Dienststelle des Magistrats hat sämtliche Mitglieder des Bezirksrates rechtzeitig über das Anhörungsrecht in Kenntnis zu setzen und diesen alle zur Ausübung dieses Anhörungsrechtes nötigen Informationen zu erteilen und Unterlagen bereit zu stellen.

(4)    Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher hat einen Antrag bezüglich der Ausübung des Anhörungsrechtes (Abs 2 Z 4) so rechtzeitig zu stellen, dass eine Beratung und Beschlussfassung darüber binnen zwei Wochen nach Inkenntnissetzung von der bevorstehenden Entscheidung (Abs 3) erfolgen kann. Ein solcher Antrag hat auf die Annahme eines konkreten, einen integrierenden Bestandteil des Antrags bildenden Stellungnahmevorschlages oder auf das Unterbleiben einer Stellungnahme zu lauten. Das Recht der Mitglieder des Bezirksrates, Zusatz- und Abänderungsanträge (§ 17) zu stellen, bleibt davon unberührt. Wenn eine Beschlussfassung innerhalb dieser Frist in einer ordentlichen Sitzung nicht möglich ist, ist eine außerordentliche Sitzung (§ 9 Abs 2) einzuberufen. Gibt der Bezirksrat innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme ab, wird seine Zustimmung angenommen.

(5)    In den in der Anlage B bezeichneten Angelegenheiten ist der Bezirksrat jener Bezirke, auf die sich die jeweilige Angelegenheit bezieht, vor entsprechender Veranlassung bzw. Beschlussfassung zu informieren (Abs 2 Z 5). Die für die jeweilige Angelegenheit zuständige Dienststelle des Magistrats hat sämtlichen Mitgliedern des Bezirksrates rechtzeitig alle zur Wahrnehmung dieses Informationsrechtes nötigen Informationen zu erteilen und Unterlagen bereit zu stellen.

(6)    Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher hat einen Antrag bezüglich der Wahrnehmung des Informationsrechtes (Abs 2 Z 5) so rechtzeitig zu stellen, dass eine Beratung und Beschlussfassung darüber in der nächsten ordentlichen Sitzung nach der Inkenntnissetzung (Abs 5) erfolgen kann. Ein solcher Antrag hat auf das Zur-Kenntnis-Nehmen der Informationen über die jeweilige Angelegenheit zu lauten.
 

§ 7     Qualifizierter Widerspruch
 

(1)    Der qualifizierte Widerspruch ist das Recht des Bezirksrates, gegen bevorstehende bezirksbezogene Entscheidungen, die den eigenen Wirkungsbereich betreffen und von wesentlicher Bedeutung (§ 6 Abs 1) sind, schriftlich die Ablehnung zu erklären oder Vorschläge zur Abänderung einzubringen. Behördliche Verfahren können nicht Gegenstand des qualifizierten Widerspruches sein. Ein qualifizierter Widerspruch in derselben Angelegenheit ist nur einmal zulässig.

(2)     Zur Beschlussfassung des Bezirksrates über einen qualifizierten Widerspruch ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Bezirksrates erforderlich. 

(3)     Der qualifizierte Widerspruch ist beim entscheidungsbefugten Organ einzubringen. Ist dieses ein Kollegialorgan, so ist die schriftliche Ausfertigung des Widerspruches an die Bürgermeisterin/an den Bürgermeister zu richten. 

(4)    Das entscheidungsbefugte Organ hat den qualifizierten Widerspruch und die dazu angeführten Gründe in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

(5)    Das entscheidungsbefugte Organ hat die Bezirksvorsteherin/den Bezirksvorsteher als Vorsitzende/Vorsitzenden des Bezirksrates unmittelbar nach getroffener Entscheidung über das Ergebnis schriftlich zu verständigen. Wurde dem Widerspruch in der Entscheidung nicht Rechnung getragen, hat die Verständigung eine Begründung zu enthalten, welche die maßgeblichen Erwägungen des entscheidungsbefugten Organs für die Ablehnung samt einer Abwägung der widerstreitenden Interessen offenlegt.  

§ 7 a  Vom Gemeinderat übertragene spezielle Aufgaben
 

(1)     Dem Bezirksrat obliegt die Festlegung des Verwendungszweckes von Mitteln, die der Gemeinderat im Voranschlag für bezirksbezogene Aufgaben bereitgestellt hat (Bezirksbudget).

(2)     Bezirksbezogene Aufgaben im Sinne des Abs. 1 sind Ausgaben zum Zwecke 

  1. der Ausgestaltung von Grünanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Kultureinrichtungen und des Wohnumfeldes (z.B. Innenhöfe);
  2. der Hebung der Verkehrssicherheit und der Verbesserung der Verkehrswege, insbesondere für Verkehrsspiegel, mobile Tempomessgeräte und nicht der StVO unterliegende Hinweistafeln für Schulen, Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen;
  3. der Verschönerung des Stadtbildes;
  4. der Förderung oder Durchführung von kulturellen, sportlichen, karitativen und pädagogischen Aktivitäten sowie von Vorhaben der Gemeinschaftspflege.

(3)    Bei Förderungen durch den Bezirksrat ist die vom Gemeinderat beschlossene Förderungsrichtlinie mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Zuwendung nur in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt werden kann.

(4)    Über das Bezirksbudget anordnungsbefugt ist die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher auf Grund eines Beschlusses des Bezirksrates. Förderansuchen sind mit dem auf der Website der Stadt Graz zur Verfügung gestellten E-Government-Formular elektronisch einzubringen. Die Förderungswürdigkeit wird vom Bezirksrat beurteilt. Die administrative Abwicklung erfolgt durch die Servicestellen.

(5)    Ist die beabsichtigte Ausgabe mit Folgekosten oder notwendigen folgenden Maßnahmen verbunden, wie z.B laufende Begutachtungen, Wartungen, udgl., verbunden oder steht sie im Zusammenhang mit einem von einer städtischen Dienststelle geplanten Vorhaben bzw. einer von dieser durchzuführenden Maßnahme, so ist vor Vollziehung des Beschlusses des Bezirksrates eine Äußerung der jeweils zuständigen Magistrats¬abteilung einzuholen, die eine Darstellung der Folgekostentragung bzw. der Abwicklung der Folgemaßnahmen zu beinhalten hat. Kann zwischen dem Bezirksrat und der betreffenden Magistratsabteilung kein Einvernehmen hergestellt werden, ist von der Bezirksvorsteherin/vom Bezirksvorsteher der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu berichten. Diese/dieser ent¬scheidet nach Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Stadtsenatsmitglieds endgültig und hat den Gemeinderat von ihrer/seiner Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
 

§ 8     Erledigung der Beschlüsse des Bezirksrates
 

(1)     Die Beschlüsse des Bezirksrates werden durch die Bezirksvorsteherin/den Bezirksvorsteher nach außen vertreten. Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher ist an die Beschlüsse gebunden und besorgt ihre Vollziehung. 

(2)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher hat die Beschlüsse nach § 6 Abs 2 Z 4 (Anhörungsrecht) und Z 6 (bezirksbezogene Vorschläge) der Leitung der Servicestellen zu übermitteln, welche die Beschlüsse dem entscheidungsbefugten Organ, handelt es sich um ein Kollegialorgan, der Bürgermeisterin/dem Bürger­meister weiterleitet. 

(3)    Ein bezirksbezogener Vorschlag nach § 6 Abs 2 Z 6 ist vom entscheidungsbefugten Organ in die geschäftsordnungsmäßige Bearbeitung zu ziehen. Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Vorschlages hat das Organ dem Bezirksrat schriftlich mitzuteilen, welche Veranlassungen auf Grund des Vorschlages getroffen worden sind. Handelt es sich beim entscheidungsbefugten Organ um ein Kollegialorgan, so wird der Bericht an den Bezirksrat vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin erstattet. Wurde ein solcher bezirksbezogener Vorschlag vom selben Bezirksrat innerhalb derselben Wahlperiode schon einmal inhaltsgleich erstattet, kann das entscheidungsbefugte Organ bzw. die Bürgermeisterin/der Bürgermeister im Fall, als es sich um ein Kollegialorgan handelt, die Bearbeitung des neuerlichen Vorschlags ablehnen. Dem Bezirksrat ist die Ablehnung der Bearbeitung innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des neuerlichen Vorschlags mitzuteilen.
 

III.      Sitzungen des Bezirksrates
 

§ 9     Sitzungstermine, Öffentlichkeit der Sitzungen
 

(1)     Die Beratung und Beschlussfassung des Bezirksrates erfolgt in Sitzungen. Die ordentlichen Sitzungen finden mindestens einmal in jedem Vierteljahr statt. Die Ter­mine setzt der Bezirksrat über Vorschlag der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers fest. 

(2)     Aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher Angelegenheiten kann die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher Termine für außerordentliche Sitzungen festlegen. 

(3)     Die Sitzungen des Bezirksrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit darf durch Beschluss des Bezirksrates nur ausgeschlossen werden, wenn dies aus Gründen des Datenschutzes, der des § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz,  BGBl. I Nr. 5/2024 oder des Steuergeheimnisses geboten ist. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ist in vertraulicher Sitzung zu beschließen. Bei der Wahl der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers und der Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/der Bezirksvorsteherstellvertreter darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
  

§ 10   Einberufung und Vorsitz
 

(1)     Der Bezirksrat versammelt sich über Einberufung und unter dem Vorsitz der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers, im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihrer/seines Stellvertreterin/Stellvertreters. Ausgenommen davon ist die konstituierende Sitzung (§ 13 b Abs 2 des Statutes). 

(2)     Verlangt mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Bezirksrates schriftlich unter Bekanntgabe der zur Behandlung beantragten Gegenstände die Einberufung einer Sitzung des Bezirksrates, ist die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher verpflichtet, den Bezirksrat zur Behandlung dieser Gegenstände so einzuberufen, dass diese Sitzung spätestens innerhalb einer Woche nach Einlangen des Antrages stattfindet. Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher einen Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird. 

(3)   Die Mitglieder des Bezirksrates sind zu jeder ordentlichen Sitzung (§ 9 Abs 1) unter Bekanntgabe des Verhandlungsbeginnes und der Tagesordnung mindestens sieben Tage vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich einzuladen. Der Wortlaut der den Tagesordnungspunkten zugrunde liegenden Anträge sowie deren Begründung und Beilagen sind den Mitgliedern des Bezirksrates mit der Einladung, spätestens aber bis 48 Stunden vor der Sitzung zu übermitteln. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist von jeder ordentlichen Sitzung mindestens sieben Tage vorher in Kenntnis zu setzen.

(3a)  Die Mitglieder des Bezirksrates sind zu jeder außerordentlichen Sitzung (§ 9 Abs 2) unter Bekanntgabe des Verhandlungsbeginnes und der Tagesordnung mindestens 48 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich einzuladen. Der Wortlaut der den Tagesordnungspunkten zugrunde liegenden Anträge sowie deren Begründung und Beilagen sind den Mitgliedern des Bezirksrates mit der Einladung zu übermitteln. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist von jeder außerordentlichen Sitzung mindestens 48 Stunden vorher in Kenntnis zu setzen.

(3b)  Der Bezirksrat kann beschließen, ein Mitglied des Stadtsenates zur gemeinsamen Erörterung konkreter bezirksbezogener Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die dessen Kompetenzbereich zugewiesen sind, einzuladen. Dieser Verhandlungsgegenstand kann erst nach Herstellung eines Einvernehmens zwischen der Bezirksvorsteherin/dem Bezirksvorsteher und dem Stadtsenatsmitglied über den Termin und die mit Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters beizuziehenden Bediensteten in die Tagesordnung einer Sitzung des Bezirksrates aufgenommen werden. Jedes Stadtsenatsmitglied ist je Bezirk nur einmal jährlich verpflichtet, einer solchen Einladung nachzukommen.

(4)     Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, die Magistratsdirektorin/der Magistratsdirektor oder die von ihnen hiezu bestimmten Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Bezirksrates mit beratender Stimme teilzunehmen. 

(5)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher kann mit Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auch andere Bedienstete der Stadt und im Einzelfall andere sachkundige Personen für bestimmte Verhandlungsgegenstände beiziehen. 

(6)     Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Bezirksrates sind durch Anschlag an der Amtstafel der Servicestelle kundzumachen und im Wege der Magistratsdirektion Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit der Grazer Tagespresse bekannt zu geben. Ferner ist der Inhalt der Kundmachungen auf die Homepage der Stadt Graz zu stellen.
 

§ 11     Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
 

(1)     Der Bezirksrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Bezirksrates ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen worden und, sofern das Statut der Landes­hauptstadt Graz nicht eine höhere Anwesenheitspflicht anordnet, mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. 

(2)     Zur Fassung eines gültigen Beschlusses sind die Beschlussfähigkeit des Bezirksrates und die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern das Statut der Landeshauptstadt Graz nicht die Zustimmung einer erhöhten Mehrheit anordnet.

(3)     Hinsichtlich der der Befangenheit von Mitgliedern des Bezirksrates gilt § 68 des Statuts der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 97/2019 sinngemäß.


§ 12   Rechte und Pflichten der/des Vorsitzenden

 

(1)     Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Bezirksrates. Sie/er leitet die Verhandlung und handhabt die Geschäftsordnung. Sie/er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nur solche Angelegenheiten der Beratung und Beschlussfassung unterzogen werden, die in den Aufgabenkreis des Bezirksrates fallen. 

(2)     Die/der Vorsitzende erteilt das Wort und wacht darüber, dass jede Rednerin/jeder Redner zur Sache spricht, den Anstand nicht verletzt und im Vortrag nicht unterbrochen wird. Ein dreimaliger Ruf zur Sache oder zur Ordnung hat die sofortige Entziehung des Wortes durch den Vorsitzenden zur Folge. Gegen die Entziehung des Wortes kann die Rednerin/der Redner den Beschluss des Bezirksrates darüber verlangen, ob er zum Wort weiter zuzulassen ist. Der Bezirksrat beschließt hierüber sofort ohne Verhandlung. 

(3)     Die/der Vorsitzende hält die Ruhe und Ordnung in der Sitzung aufrecht und kann, falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, die Sitzung für unbestimmte Zeit, höchstens jedoch für 24 Stunden, unterbrechen, vertagen oder gänzlich aufheben. Sie/er kann die Sitzung auch aus anderen Gründen unterbrechen oder vertagen, insbesondere, wenn sie/er bei Eintritt der Beschlussunfähigkeit nicht mit Schließung der Sitzung vorgehen will. Die/der Vorsitzende hat die Sitzung zu unterbrechen, zu vertagen oder zu schließen, wenn dies auf Antrag auch nur eines Mitgliedes vom Bezirksrat beschlossen wird. Der Termin für die Fortsetzung unterbrochener oder vertagter Sitzungen ist sofort bekannt zu geben, anwesende Mitglieder des Bezirksrates werden davon nicht gesondert verständigt. 

(4)     Die/der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der zur Beratung gelangenden Verhandlungsgegenstände.
  

§ 13   Gegenstände der Verhandlung
 

Gegenstände der Verhandlung sind: 

1.      Mitteilungen der/des Vorsitzenden (§ 14);

2.      Anträge der Mitglieder des Bezirksrates nach § 15 Abs 2;

3.      Anträge der Mitglieder des Bezirksrates nach § 15 Abs 5;

4.      die Tagesordnungspunkte (§ 6 Abs 2 Z 1 bis 5 sowie Z 7 und 8);

5.      Anträge und Reden zur Geschäftsbehandlung (§ 17);

6.      Zusatz- und Abänderungsanträge (§ 17);

7.      Genehmigung des Protokolls (§ 19).
 

§ 14   Mitteilungen der/des Vorsitzenden
 

Die/der Vorsitzende kann ihr/ihm notwendig erscheinende Mitteilungen an den Bezirksrat machen. Über Mitteilungen, ausgenommen über solche, die mit der Aufforderung zur Erstattung von Wahlvorschlägen verbunden sind, findet keine Wechselrede statt.
 

§ 15   Anträge der Mitglieder des Bezirksrates
 

(1)    Die Mitglieder des Bezirksrates haben das Recht, Anträge in den Angelegenheiten des Aufgabenkreises des Bezirksrates im Sinne des § 6 Abs 2 Z 2, 3, 7 und 8 zu stellen. Solche Anträge sind bei der Bezirksvorsteherin/dem Bezirksvorsteher spätestens acht Tage vor der Sitzung schriftlich einzubringen und von dieser/diesem auf die Tagesordnung zu nehmen (§ 13 Z 4, § 16 Abs 1).

(2)    Die Mitglieder des Bezirksrates haben überdies das Recht, Anträge betreffend die Erstattung von bezirksbezogenen Vorschlägen an die Organe der Stadt im Sinne des § 6 Abs 2 Z 6 zu stellen (§ 13 Z 2). Solche Anträge sind den Mitgliedern des Bezirksrates spätestens 48 Stunden vor der Sitzung schriftlich zu übermitteln und dürfen nicht mehr als einen Beschlussantragspunkt enthalten. Überdies dürfen die Mitglieder des Bezirksrates jeweils nicht mehr als einen solchen Antrag pro Bezirksratssitzung stellen, wobei insgesamt pro im Bezirksrat vertretener Wahlpartei und Sitzung nicht mehr als drei solcher Anträge gestellt werden dürfen.

(3)    Ordnungsgemäß eingebrachte bzw. übermittelte Anträge nach Abs 1 und 2 sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller in der Sitzung mündlich vorzutragen. Über den jeweiligen Antrag ist die Wechselrede zu eröffnen und sodann Beschluss zu fassen.  

(4)    Verspätet eingebrachte bzw. übermittelte Anträge nach Abs 1 und 2 können in der jeweiligen Sitzung nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 behandelt werden.

(5)    Ein Misstrauensantrag gegen die Bezirksvorsteherin/den Bezirksvorsteher ist schriftlich bei dieser/diesem einzubringen und zu begründen; er muss von mindestens einem Viertel aller Mitglieder des Bezirksrates einschließlich der Antragstellerin/des Antragstellers unterfertigt sein. Zur Verhandlung eines solchen Antrages ist binnen acht Tagen eine besondere Sitzung des Bezirksrates einzuberufen. Der Wortlaut des Antrages und seiner Begründung ist allen Mitgliedern des Bezirksrates zugleich mit der Einladung zuzustellen.

(6)    Zur Beschlussfassung über einen Misstrauensantrag (Abs 5) ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Bezirksrates erforderlich, doch ist, wenn es zwei der anwesenden Mitglieder verlangen, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluss des Bezirksrates erfolgen. Die Ab¬stimmung hat mittels Stimmzettels zu erfolgen.
  

§ 16   Tagesordnung
 

(1)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher setzt die Tagesordnung fest. Sie/er kann bei Beginn der Sitzung einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen. Darüber ist, falls ein Mitglied des Bezirksrates dagegen Einspruch erhebt, ohne Wechselrede abzustimmen; über Verlangen ist einer Gegenrednerin /einem Gegenredner das Wort zu erteilen. 

(2)    Jedes Mitglied des Bezirksrates hat das Recht, soweit im Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 oder in dieser Geschäftsordnung für bestimmte Angelegenheiten keine abweichenden Bestimmungen bestehen, die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden, schriftlich ausgearbeiteten Gegenstandes in die Tagesordnung zu beantragen oder die Absetzung in der Tagesordnung enthaltener Verhandlungsgegenstände zu verlangen. Über solche Anträge hat der Bezirksrat ohne Wechselrede abzustimmen, jedoch ist über Verlangen einer Gegenrednerin/einem Gegenredner das Wort zu erteilen.
 

§ 17   Anträge und Reden zur Geschäftsbehandlung, Zusatz- und Abänderungsanträge
 

Für Anträge und Reden zur Geschäftsbehandlung sowie für Zusatz- und Abänderungsanträge gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 20 und 21 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz. 
 

§ 18   Gang der Verhandlung
 

Für den Gang der Verhandlung und die Abstimmung gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 22 Abs 1, 23 Abs 1 und 24 bis 32 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz.

 
§ 18a Sprechstunde für Bezirksbewohnerinnen/Bezirksbewohner
 

(1)    Im unmittelbaren Anschluss an jede ordentliche Sitzung des Bezirksrates (§ 9 Abs 1) hat der Bezirksrat am Sitzungsort eine Sprechstunde für Bezirksbewohnerinnen/Bezirksbewohner abzuhalten, soweit nach der Schließung der Sitzung zumindest eine Bezirksbewohnerin/ein Bezirksbewohner anwesend ist und die Abhaltung der Sprechstunde verlangt.

(2)    Die Sprechstunde (Abs 1) darf 60 Minuten nicht überschreiten. Begonnene Anfragen/Anliegen und deren Beantwortung/Behandlung sind zu Ende zu führen.

(3)   Innerhalb der in Abs 2 genannten Zeit hat jede/jeder anwesende Bezirksbewohnerin/Bezirksbewohner nach Maßgabe der Bestimmungen über die Reihenfolge in Abs 4 das Recht, eine konkrete Frage an ein anwesendes Mitglied des Bezirksrates zu stellen oder ein konkretes Anliegen vorzubringen. Solche Fragen und Anliegen müssen den Bezirk betreffen. Für den Vortrag der Frage bzw. des Anliegens gilt eine Redezeitbeschränkung von zehn Minuten. Bei der Beantwortung von Fragen bzw. der Wechselrede über ein Anliegen ist auf die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht (§ 5 Abs 5) Bedacht zu nehmen.

(4)    Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher leitet die Sprechstunde. Sie/Er bestimmt die Reihenfolge, in der die anwesenden Bezirksbewohnerinnen/Bezirksbewohner ihr Fragerecht (Abs 3) ausüben können, soweit sich eine solche nicht aus der Reihenfolge der Meldungen ergibt. Sie/Er erteilt das Wort und wacht darüber, dass jeder Redner zur Sache spricht, den Anstand nicht verletzt und im Vortrag nicht unterbrochen wird. Rednerinnen/Redner, die den Anstand verletzen oder nicht zur Sache sprechen, sind zu er¬mahnen. Erfolglose Ermahnung führt nach vorangehen¬der Androhung zur Entziehung des Wortes durch die Bezirksvorsteherin/den Bezirksvorsteher. Sie/Er hält die Ruhe und Ordnung in der Sprechstunde aufrecht und kann, falls andauernde Störungen einen geordneten Ablauf unmöglich machen, die Sprechstunde vorzeitig beenden. Wollen sich mehrere Rednerinnen/Redner hinsichtlich einer Frage oder eines Anliegens zu Wort melden, ist § 25 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz sinngemäß anzuwenden.


§ 19   Protokoll
 

(1)     Über den Verlauf jeder Sitzung des Bezirksrates ist ein Protokoll zu führen, mit dessen Führung die Leitung der Servicestellen betraut ist. 

(2)     Das Protokoll hat zu enthalten: 

  1. die Angabe, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche, um eine öffentliche oder nichtöffentliche Sitzung handelt;
  2. Ort und Zeitpunkt des Beginns der Sitzung;
  3. die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung sämtlicher Mitglieder des Bezirksrates und die Beschlussfähigkeit des Bezirksrates;
  4. die Namen der anwesenden, der entschuldigten und der unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder des Bezirksrates sowie der gemäß § 10 Abs 5 teilnehmenden und der gemäß § 10 Abs 6 beige¬zogenen Personen;
  5. die Genehmigung des Protokolls über die letzte Sitzung unter Vornahme etwaiger Richtigstellungen;
  6. die Mitteilungen der/des Vorsitzenden;
  7. die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Behandlung samt dem Wortlaut der Anträge, den Namen der Antragsteller und dem Ergebnis der Abstimmungen darüber; bei namentlichen Abstimmungen (§ 18 dieser Geschäftsordnung in Verbindung mit § 31 Abs 3 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz) die Namen der mit „ja" oder „nein" stimmenden Mitglieder; bei Beschlüssen, für die eine höhere Zahl von Anwesenden oder eine erhöhte Stimmenmehrheit festgelegt ist, die genaue Anführung der zur Fassung des Beschlusses erforderlichen Mehrheit;
  8. die Namen der Mitglieder des Bezirksrates, die gegen einen Antrag gestimmt haben, wenn dies verlangt wurde (§ 18 dieser Geschäftsordnung in Verbindung mit § 31 Abs 6 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz);
  9. einzelne Wortmeldungen von Mitgliedern des Bezirksrates, wenn dies im Rahmen der Wortmeldung ausdrücklich verlangt und der Schriftführerin/dem Schriftführer in der Sitzung eine schriftliche, dem mündlichen Vortrag entsprechende Fassung der Wortmeldung übergeben wird;
  10. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse;
  11. das Ergebnis von Wahlen;
  12. den Zeitpunkt einer Unterbrechung, Fortsetzung und Beendigung der Sitzung.

(3)    Das Protokoll ist in Maschinenschrift zu übertragen und von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterfertigen. Das von der Schriftführerin/dem Schriftführer unterfertigte Protokoll ist allen Mitgliedern des Bezirksrates ehestmöglich, spätestens aber eine Woche nach der protokollierten Sitzung zugänglich zu machen. Die Mitglieder des Bezirksrates haben das Recht, bis spätestens zehn Tage vor der auf die protokollierte Sitzung folgenden Sitzung schriftliche Einwendungen gegen das Protokoll einzubringen.

(4)    Die Genehmigung des Protokolls erfolgt nach etwaiger Richtigstellung aufgrund von Einwendungen (Abs 3) durch Beschluss des Bezirksrates in der auf die protokollierte Sitzung folgenden Sitzung. Genehmigte Protokolle sind von der/dem Vorsitzenden zu unterfertigen.

(5)    Der Bezirksbevölkerung steht die Einsichtnahme in die genehmigten Protokolle über die öffentlichen Sitzungen des Bezirksrates zu.

(6)    Über die nichtöffentlichen Sitzungen des Bezirksrates sind gesonderte Protokolle zu führen; die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß. Die Mitglieder des Bezirksrates haben das Recht zur Einsichtnahme in diese Protokolle. Der Bezirksbevölkerung steht ein solches Recht nicht zu, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2025, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(7)    Jedes genehmigte Protokoll ist der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

IV.     Bezirks- und Stadtteilversammlungen
 

§ 20   Einberufung
 

(1)     Der Bezirksrat hat bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, eine Bezirksversammlung einzuberufen. Ort und Zeitpunkt werden vom Bezirksrat festgelegt. Diese Versammlungen können sich auch auf Teile des Stadtbezirkes beschränken (Stadtteilversammlungen). 

(2)     Verlangt ein Prozent der wahlberechtigten Bezirks­bewohnerinnen/Bezirksbewohner schriftlich unter Bekanntgabe des zur Behandlung gewünschten Themas die Einberufung einer Bezirksversammlung, so ist diese vom Bezirksrat innerhalb eines Monates abzuhalten. 

(3)   In der Einladung zur Bezirksversammlung (Stadtteilversammlung) ist die Tagesordnung, der Tagungsort und der Versammlungsbeginn bekanntzugeben und können bei Bedarf wichtige Informationen des Bezirksrates kurz dargestellt werden. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Servicestelle kundzumachen, der Grazer Tagespresse bekanntzugeben und auf die Homepage der Stadt Graz zu stellen.

(4)   Die Einladung zur nach Abs 1 einmal jährlich verpflichtend einzuberufenden Versammlung ist über die Kundmachung nach Abs 3 hinaus auch den von der Bezirksversammlung (Stadtteilversammlung) angesprochenen Haushalten zuzusenden. Die Vorbereitung und Aussendung erfolgt über die Leitung der Servicestellen. Im Falle weiterer Bezirksversammlungen (Stadtteilversammlungen) im selben Jahr hat eine Kundmachung der Einladung nur nach Abs 3 zu erfolgen, wobei der Bezirksrat die zusätzliche Kundmachung durch Zusendung bei Bedarf auch für weitere Bezirksversammlungen (Stadtteilversammlungen) beschließen kann.

(5)    Für die Durchführung der Bezirksversammlungen (Stadtteilversammlungen) sind primär im jeweiligen Bezirk gelegene Räumlichkeiten heranzuziehen. Grundsätzlich sind verfügbare städtische Objekte in Anspruch zu nehmen. Die formalen Voraussetzungen für die Bereitstellung bzw. Anmietung der Räumlichkeiten hat die Leitung der Servicestellen zu schaffen. Überdies hat die Leitung der Servicestellen für die Bezirksversammlungen (Stadtteilversammlungen) eine Moderation bereit zu stellen und ein Dolmetschservice zu organisieren, wenn das aufgrund entsprechenden Bedarfes vom Bezirksrat beschlossen wurde.

 

§ 21   Tagesordnung
 

(1)    Die Tagesordnung für die Bezirksversammlungen (Stadtteilversammlungen) wird vom Bezirksrat festgelegt. Der Bezirksrat bestimmt über Vorschlag der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers auch, ob und welche wichtigen Informationen in der Einladung zur Versammlung (§ 20 Abs 3) dargestellt werden sollen.

(2)    Die Tagesordnung hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Informationsbericht der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers über aktuelle bezirksbezogene Angelegenheiten;
  2. Rechenschaftsbericht der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers über ihre/seine Tätigkeit und jene des Bezirksrates;
  3. Bericht der im Bezirksrat vertretenen Wahlparteien über ihre Arbeit;
  4. Darlegung bezirksbezogener Wünsche und Vorschläge durch die anwesende Bevölkerung.

(3)    Hinsichtlich des Arbeitsberichts nach Abs 2 Z 3 kann jede im Bezirksrat vertretene Wahlpartei jeweils eine Rednerin/einen Redner bestimmen, die/der über die bezirksbezogene Arbeit der jeweiligen Wahlpartei berichtet. Für den Vortrag des Berichts gilt je Rednerin/Redner eine Redezeitbeschränkung von fünf Minuten.

(4)  Die von der Bevölkerung in der Versammlung vorgetragenen Wünsche und Vorschläge sind zu erfassen und vom Bezirksrat bzw. von der Bezirksvorsteherin/vom Bezirksvorsteher in Behandlung zu nehmen.
 

§ 22   Vorsitz
 

(1)     Den Vorsitz in der Bezirks- bzw. Stadtteilversammlung führt die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher, im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihr/sein Stellvertreter. Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher kann, wenn es die Umstände erfordern, den Vorsitz an die/den Ersten oder die/den Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreterin bzw. stellvertreter abgeben. Die/der Vorsitzende kann sich in ihrer/seiner Funktion als Vor­sitzende/Vorsitzender durch eine/ einen Moderatorin /Moderator unterstützen lassen. 

(2)     Die/der Vorsitzende erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort und wacht über eine sachbezogene und disziplinierte Verhandlung. Rednerinnen/ Redner, die den Anstand verletzen oder nicht zu der in Verhandlung stehenden Sache sprechen, sind zu er­mahnen. Erfolglose Ermahnung führt nach vorangehen­der Androhung zum Entzug des Wortes. 

(3)     Es fällt in das Ordnungsrecht der/des Vorsitzenden, Versammlungen, die anhaltend gestört werden, zu unterbrechen, zu vertagen oder zu schließen. 
 

§ 23     Protokoll
 

(1)     Über den Verlauf jeder Bezirks- bzw. Stadtteilversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Inhalt der behandelten Tagesordnungspunkte stichwortartig wiederzugeben hat. Die Protokollführung obliegt der Leitung der Servicestellen. 

(2)    Das Protokoll ist in Maschinenschrift zu übertragen und von der Schriftführerin/dem Schriftführer, der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden sowie von zwei weiteren Mitgliedern des Bezirksrates zu unterfertigen, von denen mindestens eines, sofern im Bezirksrat mehrere Wahlparteien vertreten sind, einer anderen Wahlpartei angehören muss als die/der Vorsitzende. Mit der Unterfertigung durch die genannten Personen gilt das Protokoll als genehmigt. Der Bezirksbevölkerung steht die Einsichtnahme in die genehmigten Protokolle zu.

IV. a   Bezirkssprechtag

§ 23 a
 

Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher haben mindestens einmal jährlich das Recht, nach Voranmeldung beim zuständigen Mitglied des Stadtsenates an einem Bezirkssprechtag im Rathaus bezirksrelevante Themen darzulegen. Dieses Recht kommt auch den Bezirksvor­steherstellvertreterinnen/Bezirksvorsteherstellvertretern sowie je einem Mitglied jeder im Bezirksrat vertretenen Wahlpartei, die nicht die Bezirksvorsteherin/den Bezirksvorsteher oder eine Bezirksvorsteherstellvertreterin /einen Bezirksvorsteherstellvertreter stellen, zu.  


V.      Bezirksvorsteherinnen/-vorsteher und Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter

 

§ 24   Allgemeine Bestimmungen, Funktionsdauer
 

(1)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher steht an der Spitze des Bezirksrates und vertritt diesen nach außen. Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher, sowie deren/dessen Erste und Zweite Bezirksvorsteher­stellvertreterinnen/-stellvertreter werden nach den Bestimmungen des § 13 i des Statutes vom Bezirksrat aus seiner Mitte gewählt. 

(2)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher ist für die Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben dem Bezirksrat ver­antwortlich. Der Bezirksrat kann der Bezirksvorsteherin /dem Bezirksvorsteher das Misstrauen aussprechen (§ 15 Abs 2 und 3). 

(3)     Die Funktionsdauer der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers und der Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter beginnt mit der Angelobung. 

Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher und die Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter ha­ben mit den Worten: "Ich gelobe, als Bezirksvorsteherin/als Bezirksvorsteher der Landeshauptstadt Graz ...," bzw. "Ich gelobe, als Bezirksvorsteherstellvertreterin/als Bezirksvorsteherstellvertreter der Landeshauptstadt Graz ..."  der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister das in § 2 Abs 2 vorgesehene Gelöbnis zu leisten. 

(4)     Die Funktionsdauer der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers und der Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter endet mit der Angelobung ihrer Nachfolger. Sie endet jedoch schon früher durch Tod, eine an die Bürgermeisterin/den Bürgermeister gerich­tete schriftliche Erklärung über die Rücklegung der Funktion oder mit dem Verlust des Mandates als Mitglied des Bezirksrates. 

(5)     Die Funktion der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers endet auch mit der Verkündigung oder der Zu­stellung des Beschlusses, mit dem der Bezirksrat der Bezirksvorsteherin/dem Bezirksvorsteher das Misstrauen ausspricht. Die Mitgliedschaft zum Bezirksrat und die Wählbarkeit bei der durchzuführenden Nach­wahl der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers werden hiedurch nicht berührt.
 

§ 25   Hinderung an der Funktionsausübung, Urlaub
 

(1)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher und die Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter sind gehindert, ihre Funktion auszuüben: 

a)      aus den in § 3 Abs 1 angeführten Gründen;

b)      durch eine länger als zwölf Wochen dauernde krankheitsbedingte Verhinderung;

c)      durch einen länger als sechs Wochen dauernden Urlaub. 

(2)     Im Falle des Vorliegens eines Hinderungsgrundes nach Abs 1 lit.a ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister binnen drei Tagen, nachdem ihr/ihm der Hinderungsgrund bekannt wurde, das Ersatzmitglied zur vorübergehenden Funktionsausübung einzuberufen und anzugeloben. 

(3)     Im Falle des Vorliegens eines Hinderungsgrundes nach Abs 1 lit. b oder c ist auf Antrag der Wahlpartei, der die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher bzw. die/der Bezirksvorsteherstellvertreterin/-stellvertreter angehört, das Ersatzmitglied zur vorübergehenden Funktionsausübung von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister einzuberufen und anzugeloben. 

(4)     Der Eintritt bzw. das Ende eines Hinderungsgrundes gemäß Abs1 ist der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister von der verhinderten bzw. verhindert gewesenen Bezirksvorsteherin/dem Bezirksvorsteher bzw. der Bezirksvorsteherstellvertreterin/-stellvertreter ohne Verzug schriftlich bekannt zu geben. 

(5)     Urlaube von Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorstehern bzw. Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertretern sind schriftlich bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister zu beantragen. Urlaube bis zur Dauer von sechs Wochen im Einzelfall bewilligt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, Urlaube von längerer Dauer der Gemeinderat. 
 

§ 26   Vertretung der Bezirksvorsteherin/ des Bezirksvorstehers
 

(1)     Bei Krankheit der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers bis zu zwölf Wochen und bei ihrer/seiner Beurlaubung bis zu sechs Wochen geht die Verpflichtung zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers auf die/den Ersten Bezirksvorsteherstellvertreterin/-stellvertreter, ist auch diese/dieser verhindert, auf die/den Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreterin/-stellvertreter über. 

(2)     Sind die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreterin/-stellvertreter an der Ausübung ihrer Funktion verhindert, hat die Bezirksvorsteherin/den Bezirksvorsteher das an Lebensjahren älteste, derselben Wahlpartei angehö­rende Mitglied des Bezirksrates zu vertreten. Wenn kein weiteres Mitglied des Bezirksrates der Wahlpartei der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers angehört, wird diese/dieser von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Bezirksrates vertreten. 

(3)     Der Übergang der Verpflichtung zur Aufgabenerfüllung an die/den Ersten bzw. Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreterin/-stellvertreter gemäß Abs 1 bzw. an die/den Vertreterin/Vertreter gemäß Abs 2 währt bis zur Wiederaufnahme der Funktionsausübung der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers bzw. bis zur Angelobung des vorübergehend einberufenen Ersatzmitglieds. 

(4)     Die/der Vertretungsverpflichtete ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister über den Beginn und das Ende ihrer/seiner Verpflichtung schriftlich zu verständigen. 

(5)    Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher sowie die Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter haben das Recht, an jenen Sitzungen der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse nach Maßgabe des § 39 Abs 6 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz teilzunehmen, in denen bezirksbezogene Angelegenheiten gemäß § 6 Abs 2 Z 4 und 5 in Verbindung mit den Anlagen A und B behandelt werden.
 

§ 27   Rechte der Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher und der Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter

 
(1)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher ist Vor­sitzende/Vorsitzender des Bezirksrates und hat als dessen Mitglied die einem solchen zustehenden Rechte (§ 4). 

(2)     Darüber hinaus hat die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher das Recht, innerhalb ihres/seines örtlichen Wirkungsbereiches 

  1. persönliche Erhebungen über den Zustand der öffentlichen Einrichtungen (Straßen, Wege, Brücken, Plätze, Parkanlagen, Straßenbeleuchtung, Kindergärten, Horte, Schulen, Altersheime und dgl.) zu pflegen;
  2. Einblick in den Geschäftsgang der Servicestelle, so­weit es den Geschäftsgang ihres/seines Bezirkes betrifft,  zu nehmen;
  3. den Organen der Stadt bezirksbezogene Vorschläge zu erstatten;
  4. an allen kommissionellen Verhandlungen in Behördenverfahren des eigenen Wirkungsbereiches in Vollziehung von Landesgesetzen teilzunehmen;
  5. über bezirksbezogene behördliche Verfahren und bezirksbedeutsame Entscheidungen des eigenen Wirkungsbereiches in Vollziehung von Landesgesetzen informiert zu werden. Dasselbe gilt auf Anfrage für gemeindeübergreifende, den jeweiligen Stadtbezirk betreffende Angelegenheiten soweit sie den Dienststellen des Magistrates Graz bekannt sind, (siehe Anlage B);
  6. die gemäß § 28 Abs 2 Z 1 vorgesehenen Sprechstunden in den Amtsräumen der Servicestellen abzuhalten;
  7. bei Aktionen zur Information der Bevölkerung, soweit sie nicht von der Bezirksvorsteherin/vom Bezirksvorsteher selbst oder vom Bezirksrat ausgehen, Vorschläge für deren Durchführung und Gestaltung zu erstatten;
  8. beim Bezirkssprechtag bezirksrelevante Themen unter den Voraussetzungen des § 23a darzulegen. 

(3)     Das Recht gemäß Abs 2 Z 1 bis 5 und 8 kommt auch den Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertretern, das Recht gemäß Abs 2 Z 6 auch den Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertretern sowie jeder im Bezirksrat vertretenen Wahlpartei, die nicht die Bezirksvorsteherin/den Bezirksvorsteher oder eine Bezirksvorsteherstellvertreterin/ einen Bezirksvorsteherstellvertreter stellt, zu. 

(3a)   Die Verständigung über Verhandlungen nach Abs 2 Z 4 hat unter Angabe von Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung und so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Ausübung des Teilnahmerechts möglich ist.

(3b)   Die Information nach Abs 2 Z 5 über bezirksbezogene behördliche Verfahren hat sogleich nach deren Einleitung und jene über bezirksbedeutsame Entscheidungen hat sogleich nach deren Fassung durch die dafür jeweils zuständige Dienststelle des Magistrats zu erfolgen. 

(4)     Die gemäß Abs 2 Z 3 befassten Organe haben betreffend jener schriftlichen Eingaben, die nicht umgehend erledigt werden können, innerhalb von zwei Wochen der Bezirksvorsteherin/dem Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertretern schriftlich mitzuteilen, dass deren Eingabe eingelangt ist und welcher Stelle die Angelegenheit übermittelt wurde. 

(5)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher sowie die Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter haben das Recht, an jenen Sitzungen der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse nach Maßgabe des § 39 Abs 6 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz teilzunehmen, in denen bezirksbezogene Angelegenheiten gemäß § 6 Abs 2 Z 4 und 5 in Verbindung mit den Anlagen A und B behandelt werden.

(6)    Die Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher und die Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter haben während ihrer Funktionsdauer Anspruch auf eine von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister auszustellende Legitimation, in der ihre Funktion ersichtlich gemacht ist.  

§ 28   Pflichten der Bezirksvorsteherinnen/ Bezirksvorsteher und der Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter
 

(1)     Die allgemeinen Pflichten der Bezirksvorsteherinnen/ Bezirksvorsteher und der Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter ergeben sich aus dem Gelöbnis (§ 24 Abs 3). 

(2)     Im besonderen ist die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher verpflichtet, 

  1. nach ihrer/seiner Wahl wöchentliche fixe Sprechstunden zu organisieren, oder Sprechstunden nach Vereinbarung abzuhalten;
  2. den Bezirksrat mindestens in jedem Vierteljahr einmal zu einer Sitzung einzuberufen;
  3. die Beschlüsse des Bezirksrates in der von diesem angegebenen Art zu vollziehen bzw. vollziehen zu lassen;
  4. den Mitgliedern des Bezirksrates über ihre/seine Tätigkeiten, die im Rahmen der Funktionsausübung erhaltenen Informationen sowie die den Organen erstatteten bezirksbezogenen Vorschläge (§ 27 Abs 2 Z 1 bis 5 und Abs 5) schriftlich jeweils bis zum Beginn einer ordentlichen Bezirksratssitzung zu berichten;
  5. den unter ihrem/seinem Vorsitz abzuhaltenden Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen über ihre/seine Tätigkeit und jene des Bezirksrates (dies umfasst jedenfalls die Verwendung der dem Bezirksrat bereitgestellten Budgetmittel sowie laufende und geplante Projekte und Veranstaltungen gemäß § 7a Abs 2) zu berichten und hierüber Rechenschaft abzulegen;
  6. in behördlichen Verfahren widerstreitenden Parteien, soweit diese der Bezirksvorsteherin/dem Bezirksvorsteher bekannt werden, eine Vermittlung mit dem Ziele der Streitschlichtung außerhalb der gesetzlichen Verfahrensregelung anzubieten. 

(3)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher ist weiters verpflichtet, auf Beschluss eines vorberatenden Gemeinderatsausschusses an dessen Sitzungen zur Behandlung bezirksbezogener Angelegenheiten teilzunehmen. 

(4)    Hinsichtlich der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers gelten § 5 Abs 5 und 6 sinngemäß.

(5)     Eine Bezirksvorsteherin/ein Bezirksvorsteher, die/der ihre/seine Pflichten vernachlässigt, wird von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister schriftlich daran erinnert. Einer Bezirksvorsteherin/einem Bezirksvorsteher, die/der eine ihr/ihm auferlegte Verpflichtung oder ihre/seine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht verletzt, obwohl sie/er von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an ihre/seine Pflichten erinnert wurde, kann der Gemeinderat über Antrag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu drei Monaten die Funktionsbezüge entziehen, falls die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher nicht glaubhaft macht, dass sie/er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Erfüllung ihrer/ seiner Verpflichtungen verhindert war. 

(6)     Im besonderen sind die Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter verpflichtet, über die den Organen erstatteten bezirksbezogenen Vorschläge (§ 27 Abs 3) dem Bezirksrat zu berichten.
 

§ 29   Unterstützung durch magistratische Dienststellen
 

(1)    Die administrative Abwicklung der Geschäfte des Bezirksrates und der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers erfolgt durch die Servicestellen. Zur Unterstützung der Bezirkspolitik können als magistratische Dienststellen Servicestellen mit einer bezirksübergreifenden Zuständigkeit eingerichtet werden. Den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Präsidialabteilung obliegt die Kassenführung hinsichtlich jener Budgetmittel, die der Gemeinderat dem Bezirksrat zur Erfüllung der ihm übertragenen speziellen Aufgaben bereitgestellt hat (§ 7 a). 

(2)     Zur Sicherstellung der Information über die Ausschreibung kommissioneller Verhandlungen in Behördenverfahren (§ 27 Abs 2 Z 4) sowie über anhängige behördliche Verfahren und bevorstehende bezirksbedeutsame Entscheidungen (§ 27 Abs 2 Z 5) haben die Dienststellen des Magistrates die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig an die Bezirksvorsteherinnen /Bezirksvorsteher im Wege der Servicestellen bereitzustellen. Die Servicestellen haben die Unterlagen in gleicher Weise der Bezirksvorsteherin/dem Bezirksvorsteher und den Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertretern zur Verfügung zu stellen. 

(3)     Die von der Bezirksvorsteherin/vom Bezirksvorsteher zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben benötigten Amtsbehelfe sind nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat über die Leitung der Servicestellen anzufordern. Insbesondere sind die Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter bei Bedarf auf Wunsch mit mobilen technischen Einrichtungen auszustatten (Laptop, Netbook bzw. Handy). 

(4)    entfällt 

(5)     Für die mit der Aufgabenerfüllung der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers verbundenen Schreib- und Vervielfältigungsarbeiten steht während der regelmäßigen Dienstzeit des Magistrates bei der Leitung der Servicestellen eine Schreibkraft zur Verfügung. Die Erledigung erfolgt nach der Reihenfolge des Einlangens. 

(6)     Das Recht der Inanspruchnahme magistratischer Sachmittel und Leistungen ist auf die Erfüllung des sich unmittelbar aus dieser Geschäftsordnung ergebenden Aufgabenkreises eingeschränkt. 

(7)     Für Bezirksaktivitäten und Bezirksinitiativen soll die Leitung der Servicestellen auf Grund eines Beschlusses des Bezirksrates bei Bedarf entsprechende Räume bereitstellen.
 

VI.     Schlussbestimmungen
 

§ 30   Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
 

Die Geschäftsordnung für den Bezirksrat sowie für Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher wird vom Gemeinderat beschlossen.
 

§ 31   Inkrafttreten
 

(1)     Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 

(2)     Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 08. Oktober 1992, mit der eine Geschäftsordnung für den Bezirksrat und für Bezirksvorsteher, erlassen wird, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 24/1992 i.d.F. der Verordnung des Gemeinderates vom 16. September 1993, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 17/1993, der Verordnung des Gemeinderates vom 2. Oktober 1997, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 20/1997, der Druckfehlerberichtigung, GZ Präs K-27/1992-20, kundgemacht im Amtsblatt der Landes­hauptstadt Graz Nr. 17/1998, der Verordnung des Gemeinderates vom 10. Mai 2000, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 8/2000, der Verordnung des Gemeinderates vom 23. April 2009, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 4/2009, außer Kraft. 

(3)     Die Bezeichnung „Servicestellen" kann bei Bedarf durch eine andere adäquate Bezeichnung ersetzt wer­den. Die für den ersten Bezirk eingerichtete magistratische Dienststelle behält weiterhin die Bezeichnung „ServiceCenter". Die Bestimmungen dieser Verordnung sind sinngemäß auch auf diese Dienststelle anzu­wenden. 

 

Anlage  A

Anhörungsrechte nach § 6 Abs 2 Z 4 und Abs 3 der Geschäftsordnung für den Bezirksrat sowie für Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher 2009

Der Bezirksrat ist in folgenden Angelegenheiten vor Beschlussfassung anzuhören: 

1.   Errichtung, Verlegung, Zusammenlegung oder Auflassung städt. Dienststellen mit Parteienverkehr;

2.  Straßenbauarbeiten, durch die der öffentliche Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr wesentlich beeinflusst wird;

3.   Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs einschließlich der Schulwegsicherung;

4.   Festlegung und Auflassung von Kurzparkzonen;

5.   Errichtung und Auflassung von öffentlichen Bedürfnisanstalten;

6.   Gebrauchsabgabepflichtige Inanspruchnahme öffentlichen Gemeindegrundes für den Zeitraum über eine Woche, insbesondere für transportable Verkaufsstände, Würstelstände, Maronibrater, Zeitungskioske, Schanigärten und Neujahrsstände;

7.   Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den Stadtbezirken (§ 3 des Statutes der Landeshaupt­stadt Graz);

8.   Festsetzung und Abänderung des Stadtentwicklungskonzeptes, des Räumlichen Leitbildes, der Stadtteilleitbilder, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne, soweit der jeweilige Bezirk betroffen ist;

9.   Schaffung, Auflassung und Sanierung von Fußgängerzonen und sonstigen verkehrsberuhigten Bereichen;

10.  Errichtung, Auflassung und Sanierung von städtischen Schulen, Kindergärten und Horten;

11.  Errichtung, Auflassung und Sanierung von Kinderspielplätzen;

12.  Errichtung, Auflassung und Sanierung von städtischen Sportanlagen und Bezirkssportplätzen;

13.  Errichtung, Auflassung und Sanierung von Kleingartenanlagen;

14.  Errichtung, Verlegung, Auflassung und Sanierung von Marktplätzen, Markthallen und sonstigen Markteinrichtungen;

15.  Errichtung, Auflassung und Sanierung von Parkanlagen und sonstigen Grünanlagen;

16.  Errichtung, Verlegung und Auflassung städtischer Büchereien;

17.  Festlegung der Wahlsprengel und der Wahllokale;

18.  Benennung von öffentlichen Verkehrsflächen;

19.  Verkehrskonzepte betreffend den Fußverkehr, Radverkehr, Öffentlichen Verkehr und motorisierten Individualverkehr;

20.  anzeige- und bewilligungspflichtige Veranstaltungen im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 und 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012, LGBl. Nr. 88/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026, auf öffentlichen Verkehrsflächen oder sonstigen durch die Stadt Graz verwalteten öffentlichen Flächen, wobei ein Anhörungsrecht entfällt, wenn die zweiwöchige Anhörungsfrist aufgrund einer im Sinne des § 8 Abs 7 Stmk Veranstaltungsgesetz 2012 verspäteten Anzeige oder eines im Sinne des § 9 Abs 5 Stmk Veranstaltungsgesetz 2012 verspäteten Antrags nicht eingehalten werden kann;

21.  Erwerb und Veräußerung städtischer Liegenschaften, wenn diese eine Fläche von 100m2 überschreiten.
  

Anlage B

Informationsrechte nach § 6 Abs 2 Z 5 und Abs 5 der Geschäftsordnung für den Bezirksrat sowie für Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher 2009

Der Bezirksrat ist in folgenden Angelegenheiten vor Veranlassung bzw. Beschlussfassung zu informieren: 

1.   Grundsatzbeschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane, durch welche örtliche Bezirksinteressen in besonderem Maße berührt werden;

2.   Zielvorstellungen der Stadtentwicklung;

3.   grundlegende Vorhaben der Raumordnung und Stadtplanung;

4.   generelle verkehrsordnende Maßnahmen und deren Umsetzung im Detail;

5.   Baubeginn aller städtischen Vorhaben im Bezirk, z.B. Straßenbauvorhaben, Errichtung von Schu­len, Wohnhäusern, Krankenanstalten, Pflege­heimen, Pensionistenheimen, Bädern, Baum- und Buschbepflanzungen sowie über jene in den Ziffern 9 bis 16 der Anlage A aufgelisteten Maß­nahmen;

6.   Gebrauchsabgabepflichtige Inanspruchnahme öffentlichen Gemeindegrundes für den Zeitraum bis zu einer Woche;

7.   meldepflichtige Veranstaltungen im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012, LGBl. Nr. 88/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026, auf öffentlichen Verkehrsflächen oder sonstigen durch die Stadt Graz verwalteten öffentlichen Flächen;

7a.  anzeige- und bewilligungspflichtige Veranstaltungen im Fall, als ein Anhörungsrecht nach Z 20 der Anlage A entfällt;

8.   generelle Maßnahmen zur Lärmbekämpfung sowie Luft- und Wasserreinhaltung; generelle Maßnahmen der Abfallbeseitigung;

9.   Programme zur Grünflächenerhaltung;

10.  Bezirkssportprogramme;

11.  Wirtschafts- und Betriebsansiedlungsprogramme;

12.  Gesundheits- und Sozialprogramme;

13.  sonstige Programme der Stadtverwaltung, die die Interessen des Bezirkes berühren;

14.  Aktionen zur Information der Bevölkerung, soweit sie nicht vom Bezirksvorsteher ausgehen.

15.  auf Anfrage über gemeindeübergreifende, den jeweiligen Stadtbezirk betreffende Angelegenheiten, jeweils des eigenen Wirkungsbereiches in Vollziehung von Landesgesetzen, soweit sie den Dienststellen des Magistrates Graz bekannt sind.


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