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Förderung von umweltfreundlichen Fahrzeugflotten

GZ.: A23-028212/2013/0068


Richtlinie
des Gemeinderates vom 16.11.2023 für die Förderung von umweltfreundlichen Fahrzeugflotten.

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:


I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1 Gegenstand der Förderung

(1)  Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung zum Ankauf von neuen umweltfreundlichen Fahrzeugflotten.

(2)  Zweck der Förderung: Diese Förderung dient der Reduktion besonders gesundheitsschädlicher Feinstpartikel aus Abgasen von konventionellen Verbrennungsmotoren sowie der Reduktion der CO2-Emissionen im Grazer Stadtgebiet.
 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:

1. FörderwerberIn

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. FörderwerberInnen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die FörderwerberIn.

2. AntragstellerIn

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie einen Förderantrag zu stellen.

AntragstellerIn und FörderwerberIn sind entweder identisch, oder der/die legitimierte AntragstellerIn ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares).

3. Begünstigter/e (ZahlungsempfängerIn)

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderbetrag erhalten (ZahlungsempfängerIn). Der/die Begünstigte und der/die FörderwerberIn bzw. AntragstellerIn sind entweder identisch, oder der/die legitimierte Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der FörderwerberIn (z. B. Vollmacht, Beschluss der
EigentümerInnengemeinschaft oder Vergleichbares).

4. Umweltfreundliche Fahrzeugflotte

Umweltfreundliche Fahrzeugflotten bestehen aus Fahrzeugen (wie Autos bzw. Mopeds/Roller, oder Vergleichbares) mit ausschließlich elektrischem Antrieb, an der Steckdose aufladbare gemischt elektrisch und konventionell betriebene „...plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen,..." gemäß Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, § 14 Abs. 2 Z 5 in der Fassung vom 25.01.2022, sowie mit monovalentem Methangasantrieb.

 

§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch

(1)  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(2)  Wegen der begrenzten Förderungsmittel werden die ordnungsgemäß eingereichten Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens in der Förderstelle behandelt.

(3)  Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

(4)  Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, insbesondere eigene Forderungen der Stadt bzw. von Beteiligungen der Stadt gegen den Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin können jederzeit mit der ggst. Förderung verrechnet werden (lt. § 15 Abs. 3 der allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz).

(5)  Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Anschaffungskosten) erfolgen.

(6)  Bei der gegenständlichen Förderung handelt es sich im Falle von Unternehmen als Förderwerber um eine „De‑minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012. Sollten Förderungen im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen und Förderungen an ein Unternehmen die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
 

§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen

(1)  Die Förderaktion tritt mit 01.01.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.

(2)  Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Fördergegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Förderrichtlinie.
 

§ 5 Antragstellung

(1)  Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E Government-Formular zu verwenden.   

(2)  Die Berechtigung als FörderwerberIn ist entsprechend nachzuweisen. Als Berechtigungsnachweis können, je nach Fördergegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, oder Vergleichbares). Für die Identifikation des Förderwerbers ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Fördergegenstand).

(3)  Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares) einzureichen.

(4)  Als Bezugsdatum für die weitere Behandlung des Antrages gilt das Datum der ordnungsgemäßen Antragstellung. Unvollständige Anträge müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von der FörderwerberIn vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen.
 

§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten

(1)  Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein. 

(2)  Auf Verlangen ist/sind die bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderzweck im Original vorzulegen.

(3)  Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.

(4)  Wurde der Antrag mit allen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, wird der Förderakt bearbeitet und, falls alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und eine finanzielle Bedeckungsmöglichkeit vorliegt, zur Genehmigungsvorlage vorbereitet. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen
 

§ 7 Rückforderung der Förderung

(1)  Die FörderwerberInnen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn

a) eine Überprüfung des Fördergegenstandes bzw. der Fördervoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderrichtlinie verweigert wurde bzw. die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,

c) der Fördergegenstand nicht für zumindest 3 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird (ausgenommen ist dies aufgrund eines Totalschadens) und

d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen nicht vorhanden sind.

(2)  Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 5 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich. 

§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung

(1)  Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen, die der/die FörderwerberIn unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Benutzung des Fördergegenstandes einzuholen hat.

(2)  Bei der Benutzung des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechend einzuhalten.
 

§ 9 Datenüberprüfung und -verwendung

Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der Förderwerber:in im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
 

§ 10 Gerichtsstand

Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.


II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN
 

§ 11 FörderwerberIn und AntragstellerIn

(1)  FörderwerberInnen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind gewerbliche Unternehmen sowie karitativen Vereine und Institutionen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung insbesondere mit Fahrzeugflotten, die

a) das Taxigewerbe oder Mietwagen im Taxibetrieb (überwiegend) § 25 der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 aufgrund einer Konzession betreiben oder

b) für die Stadt Graz soziale Dienste im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes verrichten,

c) Essenszustelldienste betreiben,

d) Fahrschuldienste betreiben,

e) Lieferdienste betreiben und

f) Carsharing anbieten.

(2)  AntragstellerIn im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die FörderwerberIn selbst oder legitimierte Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3).


§ 12 Vorzulegende Unterlagen


Für die Bearbeitung des Förderungsantrages sind bei der Förderstelle folgende Unterlagen einzureichen:

(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular

(2) Ein Nachweis über eine aufrechte Konzession (Taxis, oder Vergleichbares) oder einen Vertrag mit der Stadt Graz (Soziale Dienste) oder GISA-Auszug (Lieferdienste, Fahrschule, Carsharing, oder Vergleichbares) 

(3) Der gültige Kauf-, Kreditvertrag oder Leasingvertrag des ggst. Fahrzeuges, nicht älter als 6 Monate. 

(4) Zahlungsbeleg

(5) Zulassungsschein zum Nachweis der gültigen Erstzulassung und bzw. Anmeldung des ggst. Fahrzeuges auf den/die FörderwerberIn


§ 13
Förderungsvoraussetzungen

(1) Für ihr Gebiet gewährt die Stadt Graz den BetreiberInnen von umweltfreundlichen Fahrzeugflotten beim Ankauf eines Fahrzeuges (Autos bzw. Mopeds/Roller) mit ausschließlich elektrischem Antrieb, an der Steckdose aufladbare gemischt elektrisch und konventionell betriebene plug-in-hybrid-elektrisch Fahrzeuge gemäß § 2 Z 4 dieser Förderrichtlinie oder mit monovalentem Methangasantrieb einen Zuschuss. 
Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.

(2) Die im Rahmen dieser Aktion geförderten Autos sind mit einem vom Umweltamt zur Verfügung gestellten Aufkleber der Stadt Graz zu versehen.

(3) Eine Förderbarkeit besteht dann, wenn die überwiegende Leistungserbringung mit dem/den betreffenden Fahrzeug/en im Stadtgebiet von Graz erfolgt (z. Bsp. über Standplätze).
 

§ 14 Höhe der Förderung

(1) Autos mit ausschließlich elektrischem Antrieb oder plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge gemäß § 2 Z 4 erhalten einen Zuschuss von 1.500.- Euro.

(2) Autos mit monovalentem Methangasantrieb erhalten einen Zuschuss von 500.- Euro.

(3) E-Roller und E-Mopeds erhalten einen Zuschuss von 350.- Euro.

(4) Innerhalb des Betrachtungszeitraumes der letzten vier Jahre, zurückgerechnet vom aktuellen Antragsdatum bis zum Datum der letztmalig erfolgten Genehmigung, sind je FörderwerberIn maximal drei Fahrzeuge voll förderbar. Bei weiteren Ankäufen von Fahrzeugen im Sinne der Förderrichtlinie ist jedes weitere Fahrzeug mit dem halben Fördersatz förderbar.
Es werden maximal 15 Fahrzeuge je FörderwerberIn im Betrachtungszeitraum gefördert.

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