GZ.: A23-028212/2013/0115
Richtlinie des Gemeinderates vom 13.11.2025 für die Förderung von Fahrradabstellanlagen.
Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:
I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Gegenstand der Förderung
(1) Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Errichtung von neuen Fahrradabstellanlagen.
(2) Zweck der Förderung: Diese Förderung dient dem Ausbau der Fahrradnutzung und damit der Reduktion besonders gesundheitsschädlicher Feinstpartikel aus Abgasen von konventionellen Verbrennungsmotoren sowie der Reduktion der CO2-Emissionen im Grazer Stadtgebiet.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:
1. Förderungswerber:in
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. Förderungswerber:innen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderungsbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderungsbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die Förderungswerber:in.
2. Antragsteller:in
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie einen Förderungsantrag zu stellen.
Antragsteller:in und Förderungswerber:in sind entweder identisch oder der/die legitimierte Antragsteller:in ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).
3. Begünstigter/e (Zahlungsempfänger:in)
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderungsbetrag erhalten (Zahlungsempfänger:in). Der/die legitimierte Begünstigte und der/die Förderungswerber:in bzw. Antragsteller:in sind entweder identisch oder der/die Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der Förderungswerber:in (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).
4. Objekt und Objektadresse
Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Förderungsgegenstand befindet und für den der/die Förderungswerber:in berechtigt ist, den Förderungsgegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.
5. Fahrradabstellanlage
Eine Fahrradabstellanlage (auch „Radabstellanlage" oder „Fahrradabstellbox) im Sinne der Förderung besteht aus Fahrradständern mit Fahrradstellplätzen, Überdachung sowie der Zu- und Ausfahrtsfläche für Fahrräder. Unter sicheren Fahrradabstellanlagen versteht man die Möglichkeit, den Fahrradrahmen direkt an der Abstellanlage diebstahlgeschützt absperren zu können.
Mit Fahrrad-Stellplätzen wird ein Stellplatz für ein Fahrrad einer Fahrradabstellanlage bezeichnet.
Gefördert werden hiermit sichere Fahrradabstellanlagen, die eine kombinierte Vorderrad- und Rahmenhalterung aufweisen, die eine versperrbare Vorrichtung beinhaltet.
Fahrradabstellanlagen können auch Fahrradboxen beinhalten. Dies sind versperrbare Behälter für die Aufbewahrung von Fahrrädern.
Die Ausführung der Fahrradabstellanlagen hat den qualitativen Empfehlungen städtischer Fachabteilungen oder des Landes Steiermark bzw. artgleichen Modellen zu entsprechen (siehe dazu auch http://www.radland.steiermark.at/foerderung).
§ 3 Förderhöhe und allgemeine Förderungsvoraussetzungen
(1) Die Förderungen sind eine freiwillige Leistung der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
(2) Wegen der begrenzten Förderungsmittel erfolgt die Bearbeitung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der ordnungsgemäßen Anträge in der Förderungsstelle.
(3) Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderungsrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.
(4) Im Falle der Ausschöpfung der finanziellen Mittel der jeweiligen Themenpakete, können vereinzelt reduzierte Fördersätze zu Auszahlung gelangen.
(5) Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz.
(6) Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100 % der anrechenbaren Kosten) erfolgen.
(7) Öffentliche Gebietskörperschaften, deren mehrheitlichen Beteiligungen und Eigenbetriebe sind nicht antragsberechtigt.
(8) Ist der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin ein Unternehmen oder eine andere Einheit, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wird die gegenständliche Förderung als „De minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung EU 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 bzw. der Verordnung EU 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 gewährt. Sollte die Förderung im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen an denselben Förderungswerber bzw. dieselbe Förderungswerberin die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen
(1) Die Förderungsaktion tritt mit 01.01.2026 in Kraft und gilt bis 31.12.2026. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderungsrichtlinie wird verwiesen.
(2) Unabhängig vom Zeitpunkt der Verwendung des Förderungsgegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung gültige Förderungsrichtlinie.
§ 5 Antragstellung
(1) Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E Government-Formular zu verwenden.
(2) Die ordnungsgemäße Einbringung des Antrages liegt in der Verantwortung des/r Förderungswerber:in.
(3) Die Berechtigung als Förderungswerber:in ist entsprechend nachzuweisen. Als Berechtigungsnachweis können, je nach Förderungsgegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug inkl. B-Blatt, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, Nachweis der Einkommensverhältnisse oder Vergleichbares). Für die Identifikation des Förderungswerbers ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Förderungsgegenstand).
(4) Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares) einzureichen.
(5) Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen und gelten als nicht eingebracht.
(6) Ergeben sich nach der Detailprüfung des Antrags Mängel, muss der Antrag nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von dem/der Förderungswerber:in vervollständigt werden. Ansonsten gilt dieser als zurückgezogen.
§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten
(1) Für die Bearbeitung des Förderungsansuchens muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein.
(2) Auf Verlangen ist/sind die vollständig bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderzweck im Original vorzulegen.
(3) Rechnungen mit Eigentumsvorbehalt (z.B. bei Ratenzahlungen) können nicht angenommen werden.
(4) Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderungsbedingungen sind der Förderungsstelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 7 Rückforderung der Förderung
(1) Die Förderungswerber:innen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn
a) eine Überprüfung des Förderungsgegenstandes bzw. der Förderungsvoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderungsrichtlinie verweigert wurde bzw. die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,
c) der Förderungsgegenstand nicht für zumindest 5 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird und
d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen für das Objekt und /oder den Förderungsgegenstand nicht vorhanden sind.
(2) Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 7 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.
§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung
(1) Eine Förderungszusage nach dieser Förderungsrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für das Objekt und /oder den ggst. Förderungsgegenstand, die der/die Förderungswerber:in unabhängig davon vor der Förderungsbeantragung bzw. der Realisierung des Förderungsgegenstandes einzuholen hat.
(2) Bei der Errichtung des Förderungsgegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten.
(3) Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten aus dem Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.
§ 9 Datenverarbeitung
(1) Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der Förderungswerber:in im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
(2) Es kann dazu kommen, dass Informationen von allgemeinem Interesse gemäß Art. 22a Abs. 1 B-VG sowie Informationen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 i.d.g.F., vom Förderungsgeber veröffentlicht werden müssen oder Zugang zu diesen gewährt werden muss. Die/der Förderungswerber:in ist verpflichtet, dem Förderungsgeber allfällige Gründe gemäß § 6 IFG unverzüglich zu melden, die aus ihrer/seiner Sicht gegen eine Veröffentlichung oder sonstige Preisgabe einer bestimmten Information nach den Bestimmungen des IFG sprechen könnten.
(3) Nach den Bestimmungen des § 40k TDBG 2012 (Transparenzdatenbankgesetz) kann es auch dazu kommen, dass personenbezogene Daten über Förderungsnehmer:innen veröffentlicht werden müssen.
§ 10 Gerichtsstand
Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.
II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERUNGSBESTIMMUNGEN
§ 11 Förderungswerber:in und Antragsteller:in
(1) FörderungswerberInnen im Sinne dieser Förderungsrichtlinie sind
a) Personengesellschaften
b) Kapitalgesellschaften
c) Vereine
d) Einzelunternehmen
e) Universitäten
f) Arbeitsgemeinschaften
g) Sonstige Institutionen
(2) Antragsteller:in im Sinne dieser Förderungsrichtlinie ist der/die Förderungswerber:in selbst oder legitimierte Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3).
§ 12 Vorzulegende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind bei der Förderungsstelle einzureichen:
(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
(2) Wenn das Land Steiermark gefördert hat, die Förderungsbestätigung des Landes Steiermark mit der ermittelten Grundlage für den Förderungsbetrag
(3) Wenn das Land Steiermark Fahrradabstellanlagen nicht fördert, sind die Kosten für die ggst. Fahrradabstellanlage mittels bezahlter/n Rechnung/en mit den technischen Hauptkomponenten und den Zahlungsnachweisen in überprüfbarer Form zu belegen (Rechnungsdatum nicht älter als 3 Monate) und eine Bestätigung einer Fachfirma bzw. einer fachlich befugten Stelle über die ordnungsgemäße Ausführung gemäß Förderungsungszweck beizufügen.
(4) Ein Fotonachweis der errichteten Fahrradabstellanlage
(5) Nachweis über die Berechtigung als Förderungswerber:in (siehe § 5 Abs. 3)
(6) Für den Ökostrom-Bonus ist ein gültiger Ökostromvertrag vorzulegen
(7) Wenn ein Bonus für aufgelassene PKW-Abstellplätze beantragt wird, ist ein Nachweis, dass ein bzw. mehrere PKW-Stellplätze für die antragsgegenständliche Fahrradabstellanlage verwendet wird/werden, zu erbringen (Fotographische Dokumentation vom Ausgangszustand und nach Bauausführung).
§ 13 Förderungsvoraussetzungen
(1) Der Förderungsgegenstand muss bestimmungsgemäß in Funktion sein und das Datum der vollständig bezahlten Rechnung nicht länger als 3 Monate zurückliegen.
(2) Die Anlage muss der ständigen Nutzung dienen.
(3) Die Fahrradabstellanlage ist für mindestens 10 Fahrrad-Stellplätze auszurichten.
(4) Die Bestimmungen der Förderung des Landes Steiermark, vor allem hinsichtlich der Qualitätskriterien, für Fahrradabstellanlagen (auch "Radabstellanlagen") gelten sinngemäß für die Förderung der Stadt Graz.
(5) Sollte das Land Steiermark keine Fahrradabstellanlagen mehr fördern, erfolgt die Prüfung der Förderungswürdigkeit durch das Umweltamt auf Basis einer Stellungnahme der Abteilung für Verkehrsplanung der Stadt Graz.
(6) Bei zwingenden rechtlichen Vorgaben zur Errichtung (Gesetzliche Verpflichtung, Bescheid) erfolgt keine Gewährung einer Förderung.
(7) Die Förderungsvoraussetzungen müssen während des gesamten Zeitraums zwischen der ordnungsgemäßen Antragstellung und der vorgegebenen Mindestnutzungsdauer (§7 Abs. 1 Lit c) erfüllt sein.
(8) Nicht gefördert werden jedenfalls:
- Die Herstellung eines tragfähigen Untergrundes (Fundament)
- Die Adaptierung eines Raumes für die Schaffung einer überdachten Anlage
- Fahrradabstellanlage/n ohne eine kombinierte Vorderrad- und Rahmenhalterung
- Alle Arten von Hängevorrichtungen und Wandhalterungen für Fahrräder
§ 14 Höhe der Förderung
(1) Fahrradständer ohne Überdachung werden zu 20 % der anrechenbaren Anschaffungskosten bis zu einem maximalen Förderungsbetrag von 35 Euro pro Fahrradabstellplatz gefördert.
(2) Überdachte Fahrradabstellplätze und Fahrradboxen mit oder ohne Ladestationen für E‑Bikes werden zu 20 % der anrechenbaren Anschaffungskosten bis zu einem maximalen Förderungsbetrag von 470 Euro pro Fahrradabstellplatz gefördert.
(3) Bei nachgewiesenem Einsatz von Ökostrom zum Laden von E-Bikes wird ein zusätzlicher einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 50 Euro gewährt.
(4) Bei nachweislicher Reduktion rechtmäßig bestehender PKW Stellplätze bei Unternehmen wird ein zusätzlicher einmaliger Bonus in Höhe von 150 Euro pro aufgelassenem PKW-Abstellplatz gewährt. Je aufgelassenem PKW-Abstellplatz müssen mindestens 3 Fahrradabstellplätze errichtet werden
(5) Maximal 5.000 Euro pro Förderungsfall.
