GZ.: A21-062836/2017/0006
Richtlinie des Gemeinderates vom 08.07.2021 für die Gewährung einer Mietzinszuzahlung durch die Stadt Graz für Startwohnungen der Stadt Graz.
Auf Grund § 45 Abs. 2 Z 25 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 114/2020 wird beschlossen:
I. Grundsätzliches
1. Diese Richtlinien gelten für MieterInnen, die vom Eigenbetrieb Wohnen Graz eine Startwohnung der Stadt Graz zugewiesen bekommen haben.
2. Die Mietzinszuzahlung wird auf Antrag und jeweils auf die Dauer eines Jahres gewährt.
3. Der/die Ansuchende hat ausdrücklich sein/ihr Einverständnis abzugeben, dass die Mietzinszuzahlung direkt an die Wohnhausverwaltung des Eigenbetriebes Wohnen Graz überwiesen wird.
4. Bei der Gewährung einer Mietzinszuzahlung handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Mietzinszuzahlung.
II. Höhe der Mietzinszuzahlung
1. In den ersten 5 Mietjahren wird unabhängig von der Einkommenshöhe in allen Fällen eine Mietzinszuzahlung durch die Stadt Graz in Höhe von brutto 2.00/m2 der Nutzfläche zum Nettohauptmietzins gewährt.
2. Darüber hinaus ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Richtlinien für die Gewährung einer Mietzinszuzahlung durch die Stadt Graz in der jeweils geltenden Fassung auch eine Mietzinszuzahlung zu den Betriebs- und Heizkosten möglich.
3. Nach Ablauf der ersten 5 Mietjahre richtet sich die Mietzinszuzahlung ausschließlich nach den Richtlinien für die Gewährung einer Mietzinszuzahlung durch die Stadt Graz in der jeweils geltenden Fassung.
III. Inkrafttreten
1. Diese Richtlinien treten mit 01.01.2022 in Kraft.