GZ: A5-044818/2020/0014
Richtlinie des Gemeinderates vom 18.06.2020 in der Fassung vom 07.07.2022 über die Einführung eines Sozialfonds „Graz hilft" für Grazer Bürger:innen in Notlagen
Aufgrund des § 45 Abs. 1 und 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 130/1967 i.d.F. LGBl. 118/2021 wird beschlossen:
1) Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung aus dem geplanten Sozialfonds „Graz hilft" sind angelehnt an die Kriterien für den Bezug einer SozialCard der Stadt Graz:
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Hauptwohnsitz in Graz
- Österreichische Staatsbürger:innen oder ausländische/staatenlose Personen, die zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Österreich berechtigt sind
- Subsidiär Schutzberechtigte
- Geringes Einkommen muss nachgewiesen werden
- Nachgewiesene Notsituation
- Grundsätzlich gilt das Subsidiaritätsprinzip, dies bedeutet, dass Ansprüche auf gesetzliche Leistungen verwirklicht werden müssen, ehe eine Zahlung aus dem Fonds erfolgen kann. Ist die Notsituation so beschaffen, dass die Dauer der Verwirklichung der Ansprüche auf die gesetzlichen Leistungen einen erheblichen Schaden für die antragsstellende Person nach sich zieht oder ihre Notlage gar verschlechtert, kann vom Subsidiaritätsprinzip im Sinne einer raschen, unmittelbaren Beseitigung der Notlage abgesehen werden.
2) Grundsätzliche Ausschlussgründe für eine finanzielle Unterstützung aus dem Sozialfonds „Graz hilft" sind:
- Asylwerber und andere Personen, denen nach betreuungsrechtlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Grundversorgung zusteht, ausgenommen Subsidiär Schutzberechtigte
- Ausländische/staatenlose Personen, die nicht zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Österreich berechtigt sind
- Innerhalb der letzten 12 Monate wurde bereits eine Zuwendung aus dem Sozialfonds „Graz hilft" bezogen
3) Antragstellung und Zuständigkeit:
Gemäß dem Statut der Stadt Graz in Verbindung mit Pkt. 3.1 der Geschäftsordnung für den Magistrat werden Anträge auf eine Unterstützung aus Mitteln des Sozialfonds „Graz hilft" in der Magistratsabteilung 5 - Sozialamt verwaltet.
Unterstützungen bis 1.500,00 Euro werden im Sozialamt entschieden. Bei Zuwendungen über 1.500,00 Euro entscheidet der Stadtsenat als Kollegialorgan.
Die Auszahlungsanordnung der bewilligten Zuwendungen erfolgt über das Sozialamt. Je nach Dringlichkeit erfolgt die Auszahlung als „normale" Überweisung oder Barauszahlung der Stadthauptkassa.
4. Die Änderung der Richtlinie tritt gemäß Beschluss des Gemeinderates der Stadt Graz am 01.08.2022 in Kraft.