GZ.: A15-129293/2023/0001
Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2023 zur Förderung von Kosten zur Anmietung von Geschäftsflächen oder Anmietung eines Arbeitsplatzes in einem Coworking Space für Gründer:innen
Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 118/2021 iVm. § 9 der Allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz wird beschlossen:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Gegenstand der Förderung
Das zentrale Anliegen, welches im Transformationsfeld „Entrepreneurship und Neue Arbeitswelt" der Wirtschaftsstrategie Graz 2030 verankert wurde, ist es, selbständige Erwerbstätigkeit zu fördern.
Die Rahmenbedingungen für Jungunternehmen in der Stadt sollen so optimal wie möglich gestaltet werden.
Als Gründung wird eine erstmalige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit verstanden, deren Beginn nicht länger als 5 Jahre zurückliegt.
Durch die Förderung im Bereich der Mieten für Geschäftsflächen, bzw. der Nutzungspauschale für einen Arbeitsplatz in einem Coworking Space, wird einer der größten Kostenfaktoren in der 12-monatigen Startphase unterstützt.
1.2. Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Klein- und Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition der Europäischen Kommission.
Die Unternehmen müssen im Grazer Stadtgebiet angesiedelt oder/und eine Betriebsstätte haben und im Unternehmensregister eingetragen sein. Die Unternehmensgründung (erstmalige selbständige Erwerbstätigkeit) darf längstens 5 Jahre vor Einreichung des Förderungsansuchens liegen. Bei Kapitalgesellschaften muss das für 25% des Eigenkapitals gelten. Bei Personengesellschaften müssen mindesten 25% Jungunternehmer:innen sein.
Nicht antragsberechtig sind freie Berufe, Vereine und Privatpersonen.
1.3. Förderungsvoraussetzungen
Das Geschäftsmodell der Unternehmen muss mindestens eines der folgenden Attribute erfüllen:
a) klimafreundlich
b) innovativ/kreativ
c) gesellschaftlich nachhaltig
2. Art und Umfang der Förderung
2.1. Förderungsfähige Kosten
Dem Förderungsantrag ist ein gültiger Nutzungsvertrag mit einem Coworkingspace bzw. ein gültiger Mietvertrag zu gewerblichen Zwecken für Flächen, welche für die Tätigkeit des Unternehmens notwendig sind, vorzulegen.
Für die Berechnung der Förderung wird die Nettomiete (ohne BK) bzw. die Nettonutzungspauschale als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Eine Kurzbeschreibung des Geschäftsmodells die im Speziellen auf die oben beschriebenen Attribute eingeht ist beizulegen, um eine Beurteilung zu ermöglichen.
Die Beurteilung des Geschäftsmodells erfolgt durch die Abteilung, die im Zweifelsfall externe Expert:innen zuzieht.
Nicht gefördert werden allfällige Mieterhöhungen innerhalb der Förderungslaufzeit.
2.2. Förderungsart und Förderungsintensität
Mietförderung:
Die Höhe der Förderung beträgt 50% der Nettomietkosten für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten.
Die Obergrenze der Förderung beträgt maximal € 5.000,-. Es werden monatliche Nettomietkosten bis zu maximal € 12,-/ m² anerkannt. Der übersteigende Betrag wird nicht gefördert.
Coworking Förderung:
Die Höhe der Förderung beträgt 50% der Nutzungspauschale (ohne Steuern).
Die Obergrenze der Förderung beträgt maximal € 2.500,- für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten.
2.3. Art und Zeitpunkt der Auszahlung
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Beschlussfassung für den gesamten Förderzeitraum.
Die entsprechenden Zahlungsbelege sind bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen.
Sollte die Mietvereinbarung vor Ablauf der 12 Monate gekündigt werden und wird keine weitere Mietvereinbarung abgeschlossen, besteht ein Rückforderungsanspruch für die nicht belegten Mietzahlungen.
2.4. Förderungsantrag
Die Beantragung der Förderung erfolgt ausschließlich online mittels E-Government-Formular. .
Dem Förderungsantrag müssen eine Geschäftsbeschreibung, unter Bezugnahme auf die genannten Attribute (klimafreundlich, innovativ/kreativ oder gesellschaftlich nachhaltig), sowie ein gültiger Mietvertrag (Ausweis der Nutzfläche und der Nettomiete ohne Betriebskosten) bzw. eine rechtsgültig unterfertigte Nutzungsvereinbarung für einen Coworking Space angehängt werden.
Die Berechnung der Förderung richtet sich nach der Gültigkeit des Mietvertrags / der Nutzungsvereinbarung. Der Antrag muss im Jahr des Abschlusses des Mietvertrags / der Nutzungsvereinbarung gestellt werden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
2.5. Subsidiarität, Kumulierung
- Eine Unterstützung von bereits geförderten Mietkosten ist ausgeschlossen.
- Unternehmen können nur einmal pro Unternehmensgründung in dem Geltungszeitraum dieser Richtlinie eine Mietförderung oder Coworking Arbeitsplatzförderung beantragen.
2.6. Sonstige Bedingungen
Der Mietvertrag muss im Jahr der Antragstellung unterschrieben worden sein. Bei Antragstellung muss ein unterschriebener Mietvertrag oder eine Nutzungsvereinbarung beigelegt werden. Die Zahlungen müssen ab dem Jahr der Antragsstellung geleistet werden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
Grundlage ist ein gültig abgeschlossener Mietvertrag bzw. eine Nutzungsvereinbarung zu gewerblichen Zwecken. Gewerbliche Nutzungen von Räumlichkeiten im Rahmen einer Mietvereinbarung zu Wohnzwecken (Büro in der eigenen Wohnung) ist von einer Förderung ausgeschlossen.
3. Schlussbestimmungen
3.1. Beurteilung Rechtsanspruch
Diese Sonderrichtlinie, deren Beurteilung und die Vergabe der Förderung richten sich nach den Vorschriften der Förderungsrichtlinie der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung.
3.2. De-minimis-Verordnung
Die vorliegende Richtlinie basiert auf folgender europarechtlicher Grundlage, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl L 352/1 vom 24.12.2013 (kurz: Deminimis-VO).
3.3. Rückforderung der Förderung
Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in der Förderungsrichtlinie festgehaltenen Bedingungen nicht erfüllt werden und die gewerberechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen, für die Führung des Betriebs, nicht gegeben sind.
3.4. Laufzeit
Die Gültigkeit dieser Richtlinie beginnt mit 01.01.2024, orientiert sich an den für die Förderung zur Verfügung gestellten Mitteln, die im Rahmen des jährlichen Budgetbeschlusses der Abteilung fixiert werden und erstreckt sich bis längstens 31.12.2025.