GZ.: A23-028212/2013/0068
Richtlinie des Gemeinderates vom 16.11.2023 für die Förderung einer urbanen Begrünung.
Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:
I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Gegenstand der Förderung
(1) Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für urbane Begrünungen, insbesondere für Grazer Gemeinschaftsgärten, Stadtbaumpflanzungen sowie für die Beratung bei Dach- u. Fassadenbegrünungen und die Errichtung von Dach- und Fassadenbegrünungen.
(2) Zweck der Förderung: Diese Förderung dient primär der ökologischen und lokalen Lebensmittelversorgung und bewusstseinsschaffenden gärtnerischen Aktivitäten, sowie der ökologischen und klimafreundlichen Gestaltung des Stadtraumes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:
1. FörderwerberIn
Das sind all jene (natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. FörderwerberInnen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die FörderwerberIn.
2. AntragstellerIn
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie einen Förderantrag zu stellen.
AntragstellerIn und FörderwerberIn sind entweder identisch, oder der/die legitimierte AntragstellerIn ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares).
3. Begünstigter/e (ZahlungsempfängerIn)
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderbetrag erhalten (ZahlungsempfängerIn). Der/die Begünstigte und der/die FörderwerberIn bzw. AntragstellerIn sind entweder identisch, oder der/die legitimierte Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der FörderwerberIn (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares).
4. Objekt- und Objektadresse
Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Fördergegenstand befindet und für der/die FörderwerberIn berechtigt ist, den Fördergegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.
5. Haushalt
Zusammen Wohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften.
6. Gemeinschaftsgarten
Ein Gemeinschaftsgarten ist eine (urbane) Fläche, welche von mehreren städtischen Haushalten gemeinschaftlich und ehrenamtlich genutzt und bewirtschaftet wird.
Die Fläche wird vorrangig als Gemüse-Nutzgarten bewirtschaftet, wobei weitere Nutzungen zulässig sind.
Der Gemeinschaftsgarten ist zumindest teilweise (zeitliche und/oder räumliche Abgrenzung möglich) auch für die Öffentlichkeit zugänglich.
Das Grundstück kann zum Teil parzelliert werden, wobei es sich nicht um eine Parzellierung im Sinne von Eigentum handelt. Ein Teil des Gartens wird in jedem Fall für gemeinschaftliche Aktivitäten genutzt.
Die Nutzung des Gartens umfasst neben der Bewirtschaftung gemeinschaftliche Aktivitäten, wie zum Beispiel interkulturelles Lernen, Förderung eines (generationenübergreifenden) Gemeinschaftslebens, umweltpädagogische Aktionen, usw.
Gärten, die eine räumliche Einheit bilden, gelten in jedem Fall als ein Gemeinschaftsgarten.
Ein Gemeinschaftsgarten ist von Klein- bzw. Heim- oder Schrebergärten (= eingezäuntes Areal, das von Vereinen und an Mitglieder verpachtet wird) und Grünflächen in Wohnsiedlungen, welche ausschließlich für WohnungseigentümerInnen und MieterInnen zur Verfügung stehen, zu unterscheiden.
7. Mobiler Gemeinschaftsgarten
Der komplette Garten wird mobil gehalten, indem alle Pflanzen nicht in den Boden gepflanzt werden, sondern z. B. auf Transportpaletten, in Kisten, transportablen Hochbeeten, Fässern oder Säcken. Die Verwendung erfolgt für eine bestimmte Zeit an wechselnden Standorten im Stadtgebiet.
8. Dach- und Fassadenbegrünung
Dach- und Fassadenbegrünungen tragen in Städten zu einer höheren Lebensqualität bei und machen das städtische Leben attraktiver. Sie sorgen für ein besseres Stadtklima und erhöhen die ökologische Vielfalt in der Stadt. Dach- und Fassadenbegrünungen helfen Extreme des städtischen Klimas auszugleichen und tragen zur urbanen Klimawandelanpassung bei. Die hohe Wasserspeicherkapazität von Dachbegrünungen trägt bedeutend zum passiven Hochwasserschutz bei. Besonders der innerstädtischen Überwärmung kann mithilfe von Dach- und Fassadenbegrünungen wirkungsvoll begegnet werden.
Die ÖNORM L 1131 (Gartengestaltung und Landschaftsbau - Begrünung von Dächern und Decken auf Bauwerken) regelt die Anforderungen an Planung, Ausführung und Erhaltung von begrünten Bauwerksdachflächen. Vorgaben für Fassadenbegrünungen beinhaltet der „Leitfaden Fassadenbegrünung" der Stadt Wien, MA22, und die „Fassadenbegrünungsrichtlinie" der FLL-Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn (www.fll.de).
9. Stadtbaum
Ein Baum, der im städtischen Raum eine besondere Funktion erfüllt, insbesondere durch die Schaffung eines bestimmten Mikroklimas (Beschattung, Befeuchtung oder Vergleichbares) oder Bildung eines Biotops. Stadtbäume unterliegen insbesondere auch durch die Veränderung klimatischer Bedingungen hohen Anforderungen. Die Pflanzung hat jedenfalls bodengebunden zu erfolgen, Varianten mit Trögen oder Kübeln zählen nicht dazu. (Verbindliche Liste förderbarer Baumarten)
Besonders hingewiesen wird dabei auf die Standorteignung.
§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch
(1) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
(2) Wegen der begrenzten Förderungsmittel werden die vollständigen Ansuchen nach dem Zeitpunkt des Einlangens in der Förderstelle behandelt.
(3) Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.
(4) Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, insbesondere eigene Forderungen der Stadt bzw. von Beteiligungen der Stadt gegen den Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin können jederzeit mit der ggst. Förderung gegenverrechnet werden (lt. § 15 Abs. 3 der allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz).
(5) Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Kosten) erfolgen.
(6) Bei der gegenständlichen Förderung handelt es sich im Falle von Unternehmen als Förderwerber um eine „De‑minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012. Sollten Förderungen im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen und Förderungen an ein Unternehmen die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen
(1) Die Förderaktion tritt mit 01.01.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.
(2) Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Fördergegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Förderrichtlinie.
§ 5 Antragstellung
(1) Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E‑Government-Formular zu verwenden
(2) Die Berechtigung als FörderwerberIn ist entsprechend nachzuweisen (je nach Art der Förderung wie Grundbuchsauszug, Kennziffer im aktuellen Unternehmensregister KUR, Mietvertrag, Pachtvertrag oder Vergleichbares).
(3) Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (z.B. Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares) vorzulegen.
(4) Als Bezugsdatum für die weitere Behandlung des Antrages gilt das Datum der vollständigen Antragstellung. Unvollständige Anträge müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von der/dem FörderwerberIn vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen.
§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten
(1) Für die Bearbeitung des Förderungsansuchens muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein.
(2) Auf Verlangen ist/sind die saldierte/n Rechnung/en im Original vorzulegen.
(3) Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.
(4) Wurde der Antrag mit allen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, wird der Förderakt bearbeitet und, falls alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und eine finanzielle Bedeckungsmöglichkeit vorliegt, zur Genehmigungsvorlage vorbereitet. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.
§ 7 Rückforderung der Förderung
(1) Die FörderwerberInnen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn
a) eine Überprüfung des Fördergegenstandes der Fördervoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderrichtlinie verweigert wurde bzw. die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,
c) der Fördergegenstand nicht für zumindest 5 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten bzw. im Sinne von § 13 Lit. A Abs. 5 bei Auflösung nicht weitergegeben wird und
d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen nicht vorhanden sind.
(2) Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 5 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.
§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung
(1) Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen, die der/die FörderwerberIn unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Realisierung des Fördergegenstandes einzuholen hat.
(2) Bei der Errichtung des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten.
§ 9 Datenüberprüfung und Verwendung
Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der FörderwerberIn im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
§ 10 Gerichtsstand
Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.
II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN
§ 11 FörderwerberIn und AntragstellerIn
(1) FörderwerberInnen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind legitimierte BetreiberInnen von Gemeinschaftsgärten sowie GebäudeeigentümerInnen oder legitimierte Berechtigte mit Interesse an der Dach- und Fassadenbegrünungen hinsichtlich der Beratung. FörderwerberInnen für die Errichtung von Dachbegrünungen sind die BetreiberInnen von gewerblichen Betriebsanlagen, FörderwerberInnen für die Errichtung von Fassadenbegrünungen und Stadtbaumpflanzungen sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften.
(2) AntragstellerIn im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die FörderwerberIn selbst oder entsprechend legitimierte Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3)
§ 12 Vorzulegende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind der Förderstelle vorzulegen.
A) Gemeinschaftsgärten
(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular bis spätestens 31. Dezember für das laufende Kalenderjahr. Bei einer Inanspruchnahme einer Förderung für die Neuanlage eines Gemeinschaftsgartens im Sinne von § 14 Lit. A Abs. 1 ist im Antragsformular die voraussichtliche Nutzungsdauer (länger als 1 Jahr bzw. länger als 3 Jahre) verbindlich anzugeben.
(2) Die Anschaffungskosten müssen mittels gesonderter überprüfbarer und detaillierter saldierter Endabrechnung belegt sein, wobei Rechnungen des laufenden Kalenderjahres eingereicht werden können. Bei der Antragstellung sind Rechnungen vorzulegen.
(3) Nachweise über den Besitz bzw. die Pacht und die Gemeinschaftsbewirtschaftung des Grundstückes mit einer Haushaltsliste mit mindestens 8 Grazer Haushalten sind vorzulegen.
(4) Ein Nachweis über die Erfüllung der ökologischen Kriterien für die Förderung ist vorzulegen:
a) Regenwassernutzung - Bildnachweis
b) Gentechnikfreies Saatgut - Rechnung mit Vermerk oder Bestätigung (für den Fall einer Überprüfung des Kriteriums ist eine Entnahme von Pflanzenproben zu gestatten)
c) Kompostierung - Bildnachweis
(5) Ein Nachweis über die Nutzung des Gartens ist zu erbringen:
a) Bildnachweis für Gemüse-Nutzgarten
b) Liste gemeinschaftlicher Aktivitäten
(6) Es ist einem/r VertreterIn der Fördergeberin der Zutritt zu den geförderten Anlagen im Bedarfsfall zu gewähren.
B) Beratung Dach- und Fassadenbegrünungen
(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
(2) Die Beratungskosten müssen mittels saldierter Rechnung belegt sein, wobei Rechnungen bis zu 3 Monate rückwirkend ab Antragsstellung eingereicht werden können. Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.
(3) Detaillierte Auflistung der Beratungsleistung
(4) Nachweis über die Berechtigung als FörderwerberIn (z. Bsp. bei GebäudeeigentümerInnen ein Grundbuchsauszug, bei Berechtigten ein Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, eine Bestätigung der Hausverwaltung oder dergleichen).
C) Errichtung einer Dachbegrünung
(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
(2) Aussagekräftiges Foto der Dachbegrünung
(3) Informationen zum Projekt
a) Dachfläche gesamt in m²
b) Dachfläche begrünt in m²
c) Pflanzenliste
d) Aufbauhöhe
e) Substratart
(4) Bestätigung eines Fachbetriebes über die ordnungsgemäße Errichtung gemäß ÖNORM L 1131
(5) Saldierte Rechnung/en zu den Errichtungskosten, wobei diese bis zu 6 Monate rückwirkend ab Antragsstellung eingereicht werden können.
(6) Nachweis(e) über die erforderliche Verfügungsgewalt über das zu begrünende Objekt (Grundbuchsauszug, Zustimmungserklärungen, Beschluss, oder Vergleichbares)
D) Errichtung einer Fassadenbegrünung
(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
(2) Aussagekräftige Fotos der getroffenen Maßnahmen zur Fassadenbegrünung
(3) Informationen zum Projekt
a) Fassadenfläche gesamt in m²
b) Fassadenfläche begrünbar in m²
c) Pflanzenliste und Gestaltungsplan
d) Substratart
e) Kurzbericht über die erfolgte Beratung zur Fassadenbegrünung im Sinne von § 13 Lit. B Abs. 2 dieser Förderrichtlinie.
f) Pflegeplan mit Angebot für eine Anwuchsphase von 2 Jahren
(4) Bestätigung eines Fachbetriebes über die ordnungsgemäße Errichtung
(5) Saldierte Rechnung/en zu den Errichtungskosten, wobei diese bis zu 6 Monate rückwirkend ab Antragsstellung eingereicht werden können.
(6) Nachweis(e) über die erforderliche Verfügungsgewalt über das zu begrünende Objekt (Grundbuchsauszug, Zustimmungserklärungen, Beschluss, oder Vergleichbares)
E) Stadtbaumpflanzung
(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
(2) Aussagekräftiges Foto der örtlichen Situation nach erfolgter Baumpflanzung
(3) Informationen zur Stadtbaumpflanzung
a) Aussagekräftige Angaben zum Standort (einfache Plandarstellung mit Markierung des Standortes, z. Bsp. aus einem Stadtplan, Fläche in Quadratmeter, oder Vergleichbares)
b) Nennung der Baumart gem. Liste der förderbaren Stadtbäume (siehe § 2 Z 9)
c) Stammumfang in Zentimeter gemessen in ein Meter Höhe von der Wurzelverzweigung.
d) Angaben zur Anwuchspflege (insbesondere Bewässerung)
(4) Nachweise über die zur Baumpflanzung erforderliche Verfügungsgewalt über das Grundstück (Grundbuchsauszug, Zustimmungserklärungen, Beschluss, oder Vergleichbares) für den Standort.
(5) Saldierte aufgeschlüsselte Rechnung/en zu den Kosten, wobei diese bis zu 6 Monate rückwirkend ab Antragsstellung eingereicht werden können.
§ 13 Förderungsvoraussetzungen
A) Gemeinschaftsgärten
(1) Die Stadt Graz gewährt Grazerinnen und Grazern, welche innerhalb des Stadtgebietes einen Gemeinschaftsgarten betreiben, unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für die Anschaffung von dort verwendetem Gartenmaterial aus dem einschlägigen Fachhandel bzw. Fachmärkten bzw. Fachbetrieben (insbesondere nicht motorisierte Gartengeräte, gentechnikfreies Saatgut, standortgeeignete Pflanzen, biologische Düngemittel, Bauteile zur Errichtung von Hochbeeten, Kompostanlagen, Beeten und Zäunen) bzw. Pachtkosten und Versicherungskosten.
Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.
(2) Die Förderung dient der Unterstützung von Aktivitäten von BürgerInnengruppen, welche gemeinsam ökologisch „wirtschaften", d. h. sich im Sinne der Lokalen Agenda 21 engagieren.
(3) Eine Förderung kann nur für Gärten beansprucht werden, welche die folgenden ökologischen Kriterien erfüllen:
a) Regenwassernutzung bei der Bewässerung, wenn die technischen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind,
b) Verwendung von gentechnikfreiem Saatgut und
c) Kompostierung von anfallendem Gartenmaterial im Gemeinschaftsgarten, wenn die technischen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(4) Die Grundstücksgröße muss mindestens 30 m² betragen und von mindestens 8 Grazer Haushalten gemeinsam genutzt werden.
(5) Bei Auflösung des Gemeinschaftsgartens ist das von der Stadt Graz geförderte Gartenmaterial (Gartengeräte, mobile Hochbeete usw.) an einen anderen Gemeinschaftsgarten, bzw. einer caritativen Vereinigung kostenlos und dauerhaft zur Verfügung zu stellen.
B) Beratung zu Dach- und Fassadenbegrünungen
(1) Die Stadt Graz gewährt berechtigten FörderwerberInnen, welche an einem Objekt innerhalb des Stadtgebietes eine Dach- oder (und) Fassadenbegrünung errichten möchten, einen Zuschuss für die Beratung von Dach- und Fassadenbegrünungen einer facheinschlägigen Firma oder Institution. Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.
(2) Bei der Beratung müssen folgende Punkte grundsätzlich zwingend behandelt werden und in Form eines kurzen Berichtes dem Förderantrag beigelegt werden:
a) Eignung des Objektes hinsichtlich Dach- oder (und) Fassadenbegrünung
b) Empfehlung von geeigneten Pflanzen
c) Statische Beurteilung der zu begrünenden Fläche
d) Abschätzung des Pflegeaufwandes
e) Abschätzung möglicher Risiken
C) Errichtung Dachbegrünung
(1) Die Stadt Graz gewährt berechtigten FörderwerberInnen, welche an einem Objekt innerhalb des Stadtgebietes eine Dachkonstruktion erstmalig begrünen möchten, einmalig je Objekt einen Zuschuss zu den Errichtungskosten.
(2) Es werden ausschließlich Dachkonstruktionen (Hallentragwerke) mit einer Fläche von mindestens 1.000 m² und einer Mindestspannweite von 20 m gefördert. Die begrünte Dachfläche muss mindestens 66 % der gesamten Dachfläche betragen.
(3) Es werden ausschließlich Extensivbegrünungen (Definition laut ÖNORM L1131) mit einer Aufbauhöhe von mindestens 10 cm gefördert.
(4) Die fertig hergestellte Dachbegrünung muss den Anforderungen der ÖNORM L 1131 vollinhaltlich entsprechen.
D) Errichtung Fassadenbegrünung
D.1. Fassadengebundene Begrünung
(1) Die Stadt Graz gewährt berechtigten FörderwerberInnen, welche an einem Objekt innerhalb des Stadtgebietes eine Fassade nach dem Stand der Technik erstmalig begrünen möchten, einmalig je Objekt einen Zuschuss zu den Errichtungskosten. Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.
(2) Es werden grundsätzlich alle Gebäudetypen mit folgenden Ausnahmen gefördert:
a) Nebengebäude im Sinne des Stmk. Baugesetzes
b) Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten
3) Der begrünbare Anteil an der betrachteten gesamten Fassadenfläche hat mindestens 40% zu betragen.
(4) Die gemäß Gestaltungsplan umgesetzte begrünte Fassadenfläche hat mindestens 50 m² zu betragen und muss von öffentlichen (Verkehrs-) Flächen im Nahbereich aus einsehbar sein.
(5) Für fassadengebundene Systeme ist eine vollautomatische Bewässerungsanlage zwingend erforderlich.
(6) Wärmedämmschichten dürfen durch die Montage von Rankhilfen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
(7) Die Begrünungsmaßnahmen sind durch qualifizierte Expertinnen und Experten zu planen und durch fachlich qualifizierte Unternehmen zur Ausführung zu bringen.
D.2. Bodengebundene Begrünung
(1) Die Stadt Graz gewährt berechtigten FörderwerberInnen, welche an einem Objekt innerhalb des Stadtgebietes eine Fassade nach dem Stand der Technik erstmalig begrünen möchten, einmalig je Objekt einen Zuschuss zu den Errichtungskosten. Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.
(2) Es werden grundsätzlich alle Gebäudetypen mit folgenden Ausnahmen gefördert:
a) Nebengebäude im Sinne des Stmk. Baugesetzes
b) Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten
(3) Die gemäß Gestaltungsplan umgesetzte begrünte Fassadenfläche hat mindestens 30 m² zu betragen und muss von öffentlichen (Verkehrs-) Flächen im Nahbereich aus einsehbar sein.
(4) Wärmedämmschichten dürfen durch die Montage von Rankhilfen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
(5) Die Begrünungsmaßnahmen sind durch qualifizierte Expertinnen und Experten zu planen und durch qualifizierte Unternehmen zur Ausführung zu bringen.
E) Stadtbaumpflanzung
(1) Die Stadt Graz gewährt all jenen (natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften), welche innerhalb des Stadtgebietes auf privaten Grundstücken einen Stadtbaum pflanzen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für die dabei anfallenden Kosten.
Der Standort der Baumpflanzung muss sich außerhalb des Grazer Grüngürtels befinden. Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.
2) Die vom Fachhandel bzw. vom Fachbetrieb angegebene Baumart muss in der Liste der geeigneten Bäume (siehe § 2 Z 9) angeführt sein.
(3) Der Stammumfang, gemessen in ein Meter Höhe von der Wurzelverzweigung, hat mindestens 16 Zentimeter zu betragen, bei Obstgehölzen mindestens 8 cm.
(4) Die Grundstücksgröße und die Standortverhältnisse (insbesondere Lichtverhältnisse, Versiegelungsgrad, etc.) müssen für die jeweilige Baumart geeignet sein. Die Anwuchspflege (insbesondere Bewässerung) ist entsprechend der Baumart und des Standortes fachgerecht durchzuführen.
(5) Es muss sich bei der Stadtbaumpflanzung um eine freiwillige Maßnahme handeln, bescheidmäßig vorgeschriebene Pflanzungen und insbesondere nach der Grazer Baumschutzverordnung verpflichtende Ersatzpflanzungen sind nicht förderbar.
§ 14 Höhe der Förderung
A) Gemeinschaftsgarten
(1) Als Unterstützung für die Neuanlage eines Gemeinschaftsgartens (Erstanlage auf einem bestimmten Standort) bzw. die Erstanschaffung eines mobilen Gemeinschaftsgartens kann einmalig ein Betrag von:
a) bis zu 3.000.- Euro der nachgewiesenen Kosten, wenn der Garten länger als 3 Jahre genutzt wird
b) bis zu 1.500.- Euro der nachgewiesenen Kosten, wenn der Garten zwischen 1 bis 3 Jahre genutzt wird
gewährt werden.
(2) Ab dem 2. Gartenbetriebsjahr wird für den laufenden Betrieb je GemeinschaftsgartenbetreiberIn und dazu gehörigem Gemeinschaftsgrundstück ein Betrag von bis zu 1.000,- Euro pro Kalenderjahr gefördert.
(3) Förderfähige Kosten sind Anschaffungskosten von Gartenmaterial (insbesondere nicht motorisierte Gartengeräte, gentechnikfreies Saatgut, Pflanzen, Bauteile zur Errichtung von Hochbeeten und Kompostanlagen, Umzäunung des Gemeinschaftsgartens sowie Pachtkosten und Versicherungskosten).
(4) Bei Zwischennutzung (eine stationäre zeitlich befristete Nutzung auf einem bestimmten Grundstück) bzw. bei mobilen Gemeinschaftsgärten ist eine Antragstellung im Sinne von Abs. 2 nur einmal je Kalenderjahr möglich.
B) Beratung Dach- und Fassadenbegrünung
(5) Die Förderung kann pro Objekt jeweils für eine Beratung der Dachbegrünung als auch für eine Beratung einer Fassadenbegrünung beantragt werden.
(6) Beratungen zur Dach- und Fassadenbegrünung werden jeweils mit 80 % der Beratungskosten, jedoch jeweils bis zu einem maximalen Betrag von 400.- Euro gefördert.
C) Errichtung Dachbegrünung
(1) Die Errichtungskosten werden mit 10,- Euro pro m² begrünter Fläche, bis zu einer maximalen Förderhöhe von 40.000,- Euro pro Objekt gefördert.
(2) Die Förderung kann pro Objekt nur einmal gewährt werden.
D) Errichtung Fassadenbegrünung
D.1. Fassadengebundene Begrünung
(1) Die Errichtungskosten werden mit 20% der anrechenbaren Errichtungskosten, bis zu einer maximalen Förderhöhe von 40.000,- Euro pro Objekt gefördert.
(2) Die Förderung kann pro Objekt nur einmal gewährt werden.
D.2. Boden- und troggebundene Begrünung
(1) Die Errichtungskosten werden mit 50% der anrechenbaren Errichtungskosten bis zu einer maximalen Förderhöhe von 5.000,- Euro pro Objekt gefördert.
(2) Die Förderung kann pro Objekt nur einmal gewährt werden.
(3) Förderfähige Kosten sind Anschaffungskosten von Rankhilfen, Substrat, Pflanzen, Pflanzgefäße mit einem Substratvolumen von mindestens 200 Liter, die bautechnische Herstellung von Pflanzraum (nicht förderbar ist die Herstellung von Strom und Wasser).
E) Stadtbaumpflanzung
(1) Als Unterstützung für die Neupflanzung eines Stadtbaumes (Erstpflanzung auf einem bestimmten Standort) kann einmalig ein Betrag in der Höhe von 50% der förderfähigen Kosten bis zu einer maximalen Förderhöhe von 700.- Euro gewährt werden. Je einer bisher baumfreien Fläche von mindestens 50 m² ist 1 Stadtbaum förderbar, bis zu einer Anzahl von maximal 5 Stadtbäumen je Standort.
(2) Förderfähige Kosten sind im einschlägigen Fachhandel bzw. Fachmärkten bzw. Fachbetrieben für die Baumpflanzung anfallende Sachkosten (insbesondere für den Baumsetzling, Erde, Abstützmaterial, Bodenabdeckung, oder Vergleichbares) sowie Kosten des Baumtransportes, der Herstellung des Pflanzloches und der eigentlichen Baumpflanzung, soweit es sich dabei um Leistungen von Fachfirmen handelt. Die Verrechnung von Eigenleistungen (z.B. für Transport, Pflanzung, oder Vergleichbares) ist nicht möglich.