Miet- und Wohnrecht sind komplexe Rechtsmaterien. Baujahr, Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, Anzahl der Wohnungseinheiten, Vermietung in Haupt- oder Untermiete, Art des Mietgegenstandes, Verwendungszweck oder vertragliche Gestaltung sind Faktoren, die zu einer unterschiedlichen Beantwortung ein und derselben rechtlichen Fragestellung führen können.
Aus diesem Grund können in FAQs nur grundsätzliche Regeln orientierungsweise dargestellt werden und es empfiehlt sich, die individuelle Beratung der städtischen Wohnungsinformationsstelle in Anspruch zu nehmen.
Wer seinen Mietvertrag kostenlos überprüfen lassen will, kann sich direkt an das Team der Wohnungsinformationsstelle wenden.
Zahlt der Mieter/die Mieterin die Provision, wird grundsätzlich auf die Laufzeit des Mietvertrages geachtet:
- Bis zu drei Jahren befristeter Mietvertrag: höchstens eine Bruttomonatsmiete
- Unbefristeter oder auf mehr als drei Jahren befristeter Mietvertrag: maximal zwei Bruttomonatsmieten
Ergänzungsprovision auf Höchstbetrag bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis: maximal eine halbe Bruttomonatsmiete
Grundsätzlich sind weder MieterInnen noch EigentümerInnen dazu verpflichtet, ihren Namen auf dem Klingelschild oder dem Briefkasten abzubilden.
Laut Obersten Gerichtshof (OGH) ist ein generelles vertragliches Verbot der Tierhaltung als gröblich benachteiligend anzusehen und damit unzulässig. Mit einem solchen werden nämlich auch artgerecht in Behältnissen gehaltene übliche Kleintiere (wie Meerschweinchen, Zierfische oder -vögel etc.) verboten, wofür es in der Regel keine sachliche Rechtfertigung gibt. Ist also eine vorgefertigte Klausel wie „Dem:der Mieter:in ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten" in Ihrem Mietvertrag niedergeschrieben, ist diese nach dem OGH-Urteil nicht gültig; übliche Kleintiere dürfen demnach trotzdem gehalten werden.
Wurde im Mietvertrag keine Vereinbarung zur Haustierhaltung festgelegt, dann sind neben den bereits genannten Kleintieren auch wohnungsübliche Tiere wie Hunde und Katzen erlaubt.
Achtung: Ist im Mietvertrag jedoch eine individuelle Klausel enthalten, die die Haltung einer bestimmten Gattung (wie Hunde, Katzen, Schlangen etc.) oder, beispielsweise im Falle von Hunden, einer spezifischen Rasse (z. B. ein Listenhund) verbietet, ist das Verbot wirksam. Weiters kann auch die maximale Anzahl der Tiere vorgeschrieben werden (z. B. maximal zwei Katzen oder ein Hund).
Mieter/innen kann das Rauchen in den eigenen vier Wänden grundsätzlich nicht verboten werden. Anders ist das jedoch bei frei zugänglichen Plätzen wie Abstellplätzen, Hauseingängen oder Aufzügen. Hier kann ein allgemeines Rauchverbot ausgesprochen werden.
Zu beachten ist: das Rauchen darf nicht zur Belästigung der NachbarInnen führen! Sollten Sie in der Wohnung rauchen, ist damit zu rechnen, dass möglicherweise höhere Sanierungskosten bei Rückstellung der Wohnung auf Sie zukommen!
Grundsätzlich ist zu prüfen, ob Ihr Hauptmietverhältnis den Bestimmungen des ABGB (Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) oder den Bestimmungen des MRG Mietrechtsgesetzes unterliegt.
Mietverhältnisse, für die das Bestandrecht des ABGB gilt (z. B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten):
Als Hauptmieter:in kann man sowohl Teile der Wohnung als auch die gesamte Wohnung untervermieten, sofern nicht ein wirksames vertragliches Untermietverbot besteht. Vor der Weitergabe (Untervermietung der Wohnung) ist daher der bestehende Hauptmietvertrag mit seinen allfälligen diesbezüglichen Regelungen zu beachten.
Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen (z. B. Altbauten, geförderte Neubauten):
Auch in diesen Fällen ist zunächst der Inhalt des bestehenden Hauptmietvertrages zu beachten. Das Untervermieten von Teilen der Wohnung ist zulässig, sofern kein wirksames vertragliches Verbot im Mietvertrag festgehalten ist.
Im Vollanwendungsbereich des MRG kann sich der:die Vermieter:in auf ein vertragliches Untermietverbot nur bei Vorliegen wichtiger Gründe berufen; solche können insbesondere sein:
- Die gesamte Wohnung wird ohne Bewilligung der vermietenden Partei untervermietet
- Der Untermietzins ist im Vergleich zu dem von dem:der Vermieter:in verlangten Hauptmietzins unverhältnismäßig hoch (auch in diesem Fall ist ein Kündigungsgrund gegeben!)
- Der:die Untermieter:in stört den Frieden der Hausgemeinschaft
- Die Anzahl der in einer Mietwohnung lebenden Personen übersteigt die Anzahl der Wohnräume
Da ein angrenzender Garten grundsätzlich nicht Teil des Mietobjektes ist, muss die Nutzung durch MieterInnen extra vereinbart werden. Hierfür eignet sich eine Aufnahme in den Mietvertrag oder in die Hausordnung bzw. eine (schriftliche) Zusatzvereinbarung mit den VermieterInnen. Weiters sollte der Umfang der Nutzung sowie die Pflicht, den Garten zu pflegen, geregelt werden.
MieterInnen sind jedenfalls dazu verpflichtet, selbst verursachte Beschädigungen an der Wohnung auf eigene Kosten zu beheben. Im Rahmen des Mietrechtsgesetzes (Altbauwohnungen) müssen sie die Wohnung und die für diese bestimmten Einrichtungen (z. B. Sanitäranlagen, Wasser-, Lichtleitungen etc.) so warten und in Stand halten, dass weder den VermieterInnen noch anderen MieterInnen des Hauses ein Nachteil entsteht. VermieterInnen sind innerhalb der Wohnungen verpflichtet, ernste Schäden des Hauses (z. B. Wasserrohrbruch, Mauerfeuchtigkeit, undichte Gasleitung, gefährliche Elektroleitungen) zu beheben, erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner (z. B. massiver Schimmelbefall) zu beseitigen sowie mitvermietete Heizthermen, mitvermietete Warmwasserboiler und sonstige mitvermietete Wärmebereitungsgeräte zu erhalten. In die Erhaltungspflicht des Vermieters/der Vermieterin fällt auch die Reparatur des Außenfensters sowie der Wohnungseingangstüre.
Daneben und vor allem für Wohnungen, auf die das Mietrechtsgesetz nicht zur Gänze anzuwenden ist, kommt den vertraglichen Vereinbarungen entscheidende Bedeutung zu!
Bei Altbauwohnungen muss der Vermieter/die Vermieterin seit dem 1. Januar 2015 die Kosten für Reparatur oder Ersatz einer Therme oder eines Boilers übernehmen, wenn diese Geräte mitvermietet wurden. Mit „Altbauwohnungen" sind in diesem Fall folgende Wohnungen gemeint:
- Mietwohnungen in Gebäuden, für die die Baubewilligung bis 30. Juni 1953 erteilt wurde und die ohne öffentliche Fördermittel errichtet wurden und in denen es mehr als zwei Mietgegenstände gibt
- Vermietete Eigentumswohnungen in Häusern, für die vor dem 8. Mai 1945 die Baubewilligung erteilt wurde und in denen es mehr als zwei Mietgegenstände gibt
Um diesen Anspruch zu wahren, hat allerdings der Mieter seine bzw. die Mieterin ihre Wartungspflicht zu erfüllen, die gewöhnlich alle zwei Jahre (Herstellerempfehlungen!) durch eine professionelle Kontrolle erfolgen soll. Zur Wartung gehören die Reinigung und die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit sowie der Austausch von Verschleißteilen.
Für Altbauwohnungen, auf die das Mietrechtsgesetz anzuwenden ist, legt der Gesetzgeber weder für MieterIn noch für VermieterIn eine Erhaltungspflicht fest. Daher kommt es auf den Vertragsinhalt an, wer die Kosten einer Reparatur des E-Herdes zu übernehmen hat. Für alle anderen Mietwohnungen gilt grundsätzlich die Erhaltungspflicht durch den Vermieter/die Vermieterin - außer der Schaden am Ofen ist durch das Verhalten des Mieters/der Mieterin entstanden oder es liegt eine anderslautende vertragliche Regelung vor.
Selbst verursachte Verstopfungen sind vom Mieter/von der Mieterin selbst zu bezahlen. Der Vermieter/die Vermieterin ist grundsätzlich nur verpflichtet, Verstopfungen zu beseitigen, wenn sich diese in den allgemeinen Teilen des Hauses befinden, wie etwa in Teilen der Rohre, die mehreren Mietobjekten zugehörig sind.
Grundsätzlich sind VermieterInnen dazu verpflichtet, den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben und zu erhalten. Darunter fallen auch alle Arbeiten zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses, wie Außenfenster oder Türen.
Sie selbst dürfen ohne Zustimmung des Vermieters/der Vermieterin weder den verloren gegangenen Wohnungsschlüssel nachmachen lassen noch das Schloss austauschen, da es sich um das Eigentum des Vermieters/der Vermieterin handelt, über welches nur er/sie zu bestimmen hat. Daher muss der Vermieter/die Vermieterin umgehend über den Verlust informiert und mit ihm/ihr die weitere Vorgangsweise abgeklärt werden.
Ob Sie neben den Kosten der Neuanschaffung des Schlüssels auch die Kosten für den Ersatz des Schlosses - im schlimmsten Fall der Schließanlage - zu übernehmen haben, ist im Einzelfall zu prüfen. Dies hängt in der Regel davon ab, wie und wo Sie den Schlüssel verloren haben, bzw. ob Ihnen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Ist sichergestellt, dass der verloren gegangene Schlüssel nicht missbräuchlich verwendet werden kann (z. B. Zutritt unbefugter Dritter zur Wohnung), weil er beispielsweise in einen Fluss in einer fremden Stadt gefallen ist, dann müssen Sie die Kosten des Schlossaustausches nicht übernehmen.
Grundsätzlich sind Sie berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters/der Vermieterin Ihren Partner oder Ihre Partnerin, Ehegattin/Ehegatten oder andere Familienangehörige bei sich wohnen zu lassen. In diesem Fall sind Sie Unterkunftsgeber. Soll diese/r jedoch auch Mitmieter/Mitmieterin der Wohnung werden, bedarf es jedenfalls der Zustimmung des Vermieters/der Vermieterin.
Für kleine Veränderungen, wie dem Streichen von Wänden, sind grundsätzlich keine Genehmigungen von VermieterInnen notwendig. Größere Änderungen, wie beispielsweise der Einbau eines Bades oder die Installation einer Satellitenempfangsanlage, bedürfen einer Erlaubnis des Vermieters/der Vermieterin.
Wenn es einen unberechtigten Mietzinsrückstand gibt oder die Wohnung Mängel bzw. Schäden aufweist, die über die normale Abnutzung hinausgehen, wie beispielsweise:
- bei Wasserschäden am Parkett (z. B. durch ein zu feuchtes Aufwischen oder undichte Blumentöpfe)
- bei fehlenden Teilen am Holz- oder Fliesenboden (z. B. fehlende Sesselleisten oder ausgebrochene Fliesen)
- bei tiefen Kratzern im Parkett
- bei Wänden, die über Gebühr mit Bohrlöchern versehen sind
- bei kräftigen Wandfarben (z. B. Schwarz, Knallrot, Dunkelgrün)
- bei gesprungener Herdplatte aufgrund von unachtsamem Verhalten (z. B. durch eine fallengelassene Pfanne)
Da bei der Beurteilung der Abnutzung jedoch auch immer das Alter des Gegenstandes zu berücksichtigen ist, empfiehlt es sich, Ihre individuelle Situation in einem persönlichen Beratungsgespräch zu erörtern. Zu ersetzen ist nämlich nie der Neuwert, sondern immer nur der Zeitwert der beschädigten Gegenstände.
Generell kann gesagt werden, dass aufgrund der OGH Entscheidung vom 27.2.2012, 2 Ob 215/10x die Vereinbarung einer Ausmalverpflichtung sowohl im Voll- als auch im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG unwirksam ist, und zwar nicht nur im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), sondern auch im Verhältnis von zwei VerbraucherInnen.
Allerdings müssen sich die Wände nach Rückstellung der Wohnung im Vergleich zur Übergabe in einem gleichwertigen Zustand befinden bzw. anders gewählte Wandfarben dem Ortsgebrauch und der Verkehrsüblichkeit entsprechen - hier lehnt die Rechtsprechung extreme Farben, beispielsweise Schwarz, ab.
Das Team der Wohnungsinformationsstelle berät Sie gerne zu Ihrer individuellen Situation. Bitte vergessen Sie nicht, Fotos zur Beratung mitzunehmen oder diese per Mail zu schicken.
Als Mieter oder Mieterin sind Sie verpflichtet, die von Ihnen angemietete Wohnung am letzten Tag der vereinbarten Mietdauer geräumt von Ihren Fahrnissen und besenrein an den Vermieter/die Vermieterin zurückzustellen. Daher empfiehlt es sich jedenfalls schon einige Wochen vor Ablauf der Mietdauer, Ihren Vermieter zur Vereinbarung der gemeinsamen Vorgehensweise der Wohnungsübergabe oder für eine mögliche Vertragsverlängerung rechtzeitig zu kontaktieren.
Mieter und Mieterinnen, die von Wohnen Graz eine Gemeindewohnung zugewiesen bekommen haben, können um eine Mietzinszuzahlung ansuchen. Grundsätzlich sollten nicht mehr als ein Drittel des Haushaltsnettoeinkommens aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die Miet-, Betriebs- und Heizkosten aufgewendet werden müssen.
Bei der Mietzinszuzahlung handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Zu den Voraussetzungen und notwendige Unterlagen.
Im Vollanwendungsbereich des MRG sind Vermieter:innen verpflichtet, bis 30. Juni die Betriebskosten aus dem Vorjahr abzurechnen und den Mieter:innen zukommen zu lassen.
Mieter:innen haben das Recht, in die Rechnungen der Betriebskostenabrechnung Einsicht zu nehmen. Damit kann überprüft werden, ob für die Rechnungen entsprechende Belege vorhanden sind und ob die abgerechneten Positionen tatsächlich als Betriebskosten laut Mietrechtsgesetz abgerechnet werden dürfen. Sollten Sie Ungereimtheiten feststellen, können Sie eine Überprüfung der Abrechnung fordern - das ist übrigens bis zu drei Jahre rückwirkend möglich. Neben der Einsicht und einer Betriebskostenabrechnungskopie haben Sie außerdem das Recht, Kopien der Belege zu erhalten.
Wenn Sie sich mit Ihrer Abrechnung nicht sicher sind, informieren Sie sich bei der WOIST und lassen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung kostenlos von unseren Wohnrechtsexpertinnen überprüfen.
Weitere Infos zur Betriebskostenabrechnung erhalten Sie auch in diesem Blogpost.
Ja, grundsätzlich verpflichtet Sie die Unterzeichnung des Mietanbots zur Anmietung des betreffenden Wohnobjekts. Nur dann, wenn der Vertrag wirklich außergewöhnliche und für Sie benachteiligende Bestimmungen enthält, mit denen Sie nicht rechnen mussten, können Sie nachträglich eventuell aussteigen.
Deshalb gilt: Prüfen Sie das Mietanbot genau. In der Regel sind hier schon alle wesentlichen Punkte enthalten, auch wenn es beispielweise außergewöhnliche Erhaltungspflichten gibt. Wer sich unsicher ist, sollte schon vor dem Unterzeichnen des Anbots den gesamten Mietvertrag zur Durchsicht anfordern.
Folgende Fragen sollten Sie sich jedenfalls selbst stellen, bevor Sie das Anbot unterschreiben:
- Kann ich mir die Wohnung mit den zu erwartenden zusätzlichen Fixkosten (Strom, Heizung, Internet, Haushaltsversicherung etc.) leisten?
- Sind im vorliegenden Mietanbot/Mietvertrag alle notwendigen Bestandteile enthalten, verstehe ich alles und gibt es Klauseln, die mich verunsichern?
- Ist der Standort der Wohnung passend für meinen Alltag (Öffi-Anbindung, Entfernung zur Universität/Schule oder Arbeitsstelle, Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe etc.)
Schauen Sie außerdem in die Mietrechts-Broschüre der WOIST, um über Ihre Rechte und Pflichten in puncto Mietwohnung Bescheid zu wissen.
Wenn Ihnen etwas komisch vorkommt, können Sie Ihren Mietvertrag vorab kostenlos bei der WOIST überprüfen lassen.
In Mietverträgen kann eine sogenannte Wertsicherungsvereinbarung (häufig auch Indexklausel genannt) enthalten sein. Diese Vereinbarung legt fest, dass der Mietzins unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden darf, um eine steigende Inflation auszugleichen.
Sind Sie von einer Mietzinserhöhung dieser Art betroffen, rechnen Sie unbedingt nach! In den meisten Fällen ist die Erhöhung gerechtfertigt, es kommt aber leider auch immer wieder vor, dass es zu Fehlern bei der Berechnung kommt. Mit dem Wertsicherungsrechner der Statistik Austria geht das Berechnen ganz einfach.
Infos im Detail können Sie in diesem Blogpost nachlesen.
Das Recht auf Mietzinsreduktion ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) unter § 1096 geregelt und kann bei allen Mietverhältnissen zur Anwendung kommen.
Mängel und Beeinträchtigungen, um Anspruch auf eine Mietminderung zu haben, können z. B. sein:
- Schimmel
- Ausfall von Heizthermen oder -körpern, der Wasserversorgung, des Aufzugs etc.
- Lärm, der nicht ortsüblich ist
Aus dem ABGB geht nicht hervor, wie hoch die Mietzinsminderung angesetzt werden kann. Es hängt immer vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab und dies einzuschätzen, ist gar nicht so einfach. Lassen Sie den Sachverhalt am besten von Jurist:innen prüfen - die WOIST berät Sie gerne.
Die meisten Vermieter:innen verlangen beim Mietvertragsabschluss eine Kaution von den Mieter:innen, um sich für den Fall von ausständigen Mietzinszahlungen oder Schäden am Mietobjekt, die der:die Mieter:in verursacht hat, abzusichern.
Grundsätzlich kann die Höhe der Kaution frei von den Vermieter:innen gewählt werden. In der Regel setzt sich diese aus drei Bruttomonatsmieten zusammen, zulässig sind aber auch bis zu sechs Bruttomonatsmieten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Kaution im Ausnahmefall auch höher sein. Der:die Vermieter:in ist verpflichtet, den Geldbetrag auf ein Sparbuch zu legen oder eine andere gleichartige Veranlagungsform zu wählen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Zurückstellung der Wohnung muss die Kaution inkl. der angefallenen Zinsen an die Mieter:innen unverzüglich zurückbezahlt werden - allerdings muss eine Gelegenheit zur Prüfung des Zustands des Bestandobjektes durch den:die Vermieter.in gegeben sein, da die Kaution für berechtigte Forderungen herangezogen werden kann.
Ist im Mietvertrag dazu nichts vermerkt, müssen die Vermieter:innen nicht über die Anschaffung eines Haustieres informiert werden. Wurde jedoch ein Genehmigungsvorbehalt im Mietvertrag vereinbart, ist wiederum zwischen einem generellen - als unzulässig angesehenen - Genehmigungsvorbehalt und einem zur Haltung bestimmter Gattungen zu unterscheiden. Im letzteren Fall ist die Vereinbarung gültig und Sie müssen vor der Anschaffung die Zustimmung Ihres:Ihrer Vermieter:in einholen. Pauschal darf der:die Vermieter:in das Ansuchen aber auch bei einem gültig vereinbarten Genehmigungsvorbehalt nicht ablehnen.
Auch wenn Mieter:innen sich bereits Nachmieter:innen gesucht haben, um die Kündigungsfrist zu umgehen oder zu verkürzen, muss der:die Vermieter:in diese nicht akzeptieren; es sei denn, es wurde eine diesbezügliche Klausel im Mietvertrag vereinbart.
Fehlt diese „Nachmieterklausel", ist es ratsam, den:die Vermieter:in vorab zu fragen, ob eine solche Lösung für ihn:sie denkbar wäre.
Laut Wohnrechtsnovelle 2015 sind die Mieter:innen für die Wartung von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten im Mietgegenstand zuständig, und zwar auf eigene Kosten. Bei einer Wartung wird die Heizung gereinigt und auf ihre einwandfreie Funktion überprüft. Üblich sind Wartungsintervalle von 1 bis 2 Jahren, doch kann das Intervall je nach Art, Alter und Zustand der Heizung variieren. Es ist ratsam, das vom Hersteller empfohlene Wartungsintervall in der Bedienungsanleitung nachzulesen bzw. von den Vermieter:innen in Erfahrung zu bringen. Die Wartungsprotokolle sollten unbedingt aufgehoben werden. Entstehen Schäden an der Heizung, die nachweislich durch eine unterlassene Wartung entstanden sind, muss der:die Mieter:in die Kosten der Schadensbehebung tragen.
Was passiert, wenn die Heizung kaputt ist? Ist diese bereits bei Mietbeginn vorhanden, sind laut der Wohnrechtsnovelle 2015 die Vermieter:innen von allen Wohnungen (mit Ausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern) für den Erhalt und die Reparatur dieser verantwortlich und müssen auch die Kosten dafür tragen.
Der Mietvertrag wird durch den Tod des:der Hauptmieter:in einer Wohnung nicht aufgehoben. Welche Personen das Eintrittsrecht haben, hängt davon ab, ob das Mietverhältnis in den Anwendungsbereich des MRG Mietrechtsgesetzes fällt oder nicht:
- Fällt das Mietverhältnis nicht in den Anwendungsbereich des MRG oder sind zum Zeitpunkt des Todes keine eintrittsberechtigten Personen vorhanden, gehen die Mietrechte mit Einantwortung auf die Erb:innen über. Gleichzeitig tritt für die Erb:innen und den:die Vermieter:in auch ein besonderes Kündigungsrecht in Kraft, wonach alle Beteiligten den Mietvertrag mit Einhalten der gesetzlichen Termine und Fristen kündigen dürfen.
- Unterliegt das Mietverhältnis dem Teil- oder Vollanwendungsbereich des MRG, haben folgende Personen das Eintrittsrecht, sofern sie zum Todeszeitpunkt im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt: Kinder, Enkel, Eltern, Ehepartner:innen, eingetragene Partner:innen, Wahlkinder und Geschwister. Lebensgefährt:innen können nur dann eintreten, wenn sie mindestens drei Jahre mit dem:der Hauptmieter:in zusammen in der Wohnung gewohnt ODER diese gemeinsam mit ihm:ihr bezogen haben.
Wenn man den Mietvertrag nicht übernehmen möchte, muss dies dem:der Vermieter:in nach dem Tod des:der Hauptmieter:in innerhalb von 14 Tagen bekanntgegeben werden.
Für ein individuelles und kostenloses Beratungsgespräch vor dem Kauf Ihres Eigenheimes oder Ihrer Eigentumswohnung kontaktieren Sie das Team der Wohnungsinformationsstelle.
Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims gehen Sie im Regelfall sowohl finanzielle als auch rechtliche Verpflichtungen ein, die Sie für längere Zeit ihres Lebens binden. Je nachdem, ob Sie als „Ersterwerber" von einem Bauträger oder von einem bisherigen Eigentümer kaufen, werden unterschiedliche gesetzliche Regelungen bzw. vertragliche Gegebenheiten zu beachten sein.
Gerne steht Ihnen das Team der WOIST zur Verfügung, um Ihre konkrete Ausgangssituation zur erörtern und Ihnen Tipps für einen „reibungslosen" Ankauf zu geben.
Von Bund, Land und Gemeinde werden für ökologische Maßnahmen Förderungen gewährt, im Neubau aber vor allem auch bei der Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und Wohnungen. Förderungen gibt‘s für:
- Fernwärme
- Biomasse, moderne Holzheizungen
- Photovoltaik, Photovoltaik-Speicher und Lastmanagement
- Alternativenergie
- Lüftungswärmerückgewinnung
- Solarthermie
- Wärmepumpen
- neue Fenster
- Wärmedämmung
- Energieberatung
- Dach- und Fassadenbegrünung
Förderungsrichtlinien werden häufig geändert. Eine Übersicht über die aktuellen Sanierungsförderungen finden Sie hier (pdf).
In dieser Broschüre finden Sie auch die wichtigsten Voraussetzungen sowie die jeweiligen Kontaktadressen.
Gerne beraten wir Sie auch individuell zu passenden Sanierungsförderungen: Wohnungsinformationsstelle
Je nach Art des Sanierungsprojektes bieten verschiedene Förderstellen Fördermöglichkeiten an. Unter Info 6: Sanierungsförderungen - ein Überblick finden Sie die relevanten Informationen. Für weitere Details kontaktieren Sie die Förderstellen bitte direkt.
Gerne beraten wir Sie auch individuell zu passenden Förderungen: Wohnungsinformationsstelle
Für die Bestimmung der gesetzlich zulässigen Höhe des Mietzinses ist die Frage zu klären, ob ihre Eigentumswohnung den Mietzinsbildungsvorschriften des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegt, allenfalls auch Förderungsrechtliche Mietzinsbildungsvorschriften zu beachten sind oder ob sie den Mietzins frei festlegen können.
Das Team der Wohnungsinformationsstelle berät hierbei gerne und kostenlos.
Grundsätzlich ist eine Mindestbefristungsdauer von 3 Jahren einzuhalten, welche schriftlich zu erfolgen hat. Bitte beachten sie, dass eine kürzere vertragliche Befristung zur Folge hat, dass diese nicht durchsetzbar ist, das heißt, dass Sie als VermieterIn das Mietverhältnis nur mehr bei Vorliegen wichtiger Kündigungsgründe im Sinne des Mietrechtsgesetzes aufkündigen können und es damit wie ein unbefristetes Mietverhältnis zu sehen ist.
Für ein kostenloses Beratungsgespräch steht Ihnen das Team der Wohnungsinformationsstelle vor Vertragsabschluss gerne zur Verfügung.
Empfehlenswert ist es, zunächst das persönliche Gespräch zu suchen, um die Ursache (vlt. Krankheit, Arbeitslosigkeit) herauszufinden und gemeinsam eine Übergangslösung zu finden.
Ist dieses Bemühen erfolglos oder nicht erwünscht, sollten Sie eine schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung) mit einer angemessenen Frist (etwa 10 bis 14 Tage) per Einschreiben an den Mieter/die Mieterin senden.
Sollte der Mieter/die Mieterin auch dann keine Zahlung leisten, haben Sie je nach gewünschtem Ziel, nämlich (nur) Zahlung des Mietzinsrückstandes oder (nur/oder auch) Räumung des Mietobjektes folgende Möglichkeiten:
- Einbringung einer Mahnklage beim zuständigen Bezirksgericht
- Ordentliche oder fristlose Kündigung (geknüpft an bestimmte Voraussetzungen was Höhe und Folge der Zahlungsrückstände anlangt)
- Einbringung einer Räumungsklage beim zuständigen Bezirksgericht
- Einbringung einer Mietzins- und Räumungsklage beim zuständigen Bezirksgericht
Gerne beraten wir Sie, um aufgrund Ihrer individuellen Gegebenheiten die für Sie passende Vorgehensweise zu finden: Wohnungsberatungsstelle
Das mit 1. Juli 2023 in Kraft getretene Bestellerprinzip besagt, dass diejenige Person, die den:die Makler:in mit der Vermittlung der Wohnung beauftragt, auch die Kosten für die Dienstleistungen trägt - das ist im Regelfall der:die Vermieter:in.
Auch alle anderen Leistungen, wie Besichtigungsgebühren, Kosten für Übergabeprotokolle etc. müssen bei Erstbeauftragung durch den:die Vermieter:in von dieser:diesem übernommen werden.
Die Beauftragung eines:einer Makler:in bringt verschiedene Vorteile:
- Entlastung bei der Mieter:innensuche
- Schonung von zeitlichen Ressourcen der Vermieter:innen
- Höhere Wahrscheinlichkeit, qualifizierte und zuverlässige Mieter:innen zu finden
- Verringerung von Leerständen, schnellere Vermietung und stabilere Einnahmequelle
Fachkenntnisse und Erfahrung professioneller Makler:innen bei Vertragsverhandlungen und anderen administrativen Aufgaben
Wird beispielsweise trotz eines vertraglich vereinbarten Hundeverbots in der vermieteten Wohnung ein Hund gehalten, können Sie als Vermieter:in ein Haltungsverbot (= Unterlassung) erwirken - der Hund darf nicht länger in der Wohnung bleiben. Kommt der:die Mieter:in dem nicht nach, also handelt er:sie weiterhin vertragswidrig, können Sie über das Gericht eine Beugestrafe erwirken.
Zur Kündigung berechtigt das vertragswidrige Halten von Tieren in einer Wohnung den:die Vermieter:in per se nicht. Eine Kündigung kann jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn die Nachbar:innen durch das Haustier, etwa durch wiederholtes dauerhaftes Bellen, übermäßig gestört werden („unleidliches Verhalten") oder, wenn durch die Tierhaltung Schäden am Haus oder in der Wohnung zu befürchten sind („erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes").
Melden Sie den Schaden unverzüglich dem Vermieter/der Vermieterin - am besten in schriftlicher Form und mit einer Fotodokumentation. Wichtig ist, im nächsten Schritt die Ursache zu ermitteln:
- Liegt die Ursache in der Beschaffenheit des Gebäudes (z. B. Feuchtigkeit in der Bausubstanz, Rohrbruch etc.), ist der Vermieter/die Vermieterin zur Kostentragung der Sanierung verpflichtet. Je nach Ausmaß kann es sein, dass Sie den Mietzins reduzieren können, da es bei Schimmel zur Gesundheitsgefährdung kommen kann. Aber Achtung: Bezahlen Sie nicht ohne Absprache mit Ihrem Vermieter/Ihrer Vermieterin weniger Miete als vorgeschrieben, sonst könnten Sie eine Kündigung riskieren. Besser ist, Sie bezahlen den Mietzins „unter Vorbehalt".
- Liegt die Ursache im falschen Wohnverhalten (z. B. falsches Lüftungsverhalten, „Überschlagen" von unbeheizten Räumen etc.) müssen Sie die Sanierungskosten selbst tragen.
Tipps gibt die Energieexpertin der WOIST in diesem Video zum Thema Energiesparen und Schimmel vermeiden.
Der durchschnittliche Stromverbrauch eines österreichischen Drei-Personen-Haushalts pro Jahr liegt bei rund 4.000 Kilowattstunden. Eine Kilowattstunde kostet zwischen 30 und 50 Cent. Reduziert man den Verbrauch um ein Drittel, können sich also Einsparungspotenziale von nahezu 450 Euro pro Jahr ergeben. Haushalte, die mit Strom heizen, können natürlich weit mehr einsparen; wo Warmwasser mit Strom bereitet wird, kann ebenfalls sehr viel eingespart werden. Man kann aber auch sparen, indem man seine Haushaltsgeräte effizient und sinnvoll einsetzt.
Gerne können Sie sich von den Energieexpertinnen der WOIST nach telefonischer Vereinbarung unter +43 316 872-5453 beraten lassen. Weitere Energiespar-Tipps erhalten Sie außerdem in diesem Video zum Thema Energiesparen.
Es gibt verschiedene Stellen, die barrierefreie und altersgerechte Wohnungssanierungen fördern. Unter Sanierungsförderungen - ein Überblick (pdf) finden Sie die relevanten Informationen. Für weitere Details kontaktieren Sie die jeweiligen Stellen bitte direkt.
Gerne beraten wir Sie auch individuell zu passenden Förderungen.
Sie als HauptmieterIn können Ihre Mietrechte an Ihren Enkel/Ihre Enkelin weitergeben, wenn Sie zumindest die letzten zwei Jahre mit diesem/dieser im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ist der Enkel/die Enkelin volljährig, so kann der Mietzins auf höchstens den Mietzins der Kat A des Mietrechtsgesetzes (MRG), derzeit € 3,60/m², angehoben werden.
Bevor Sie in die Grillsaison starten, prüfen Sie Ihren Mietvertrag und die Hausverordnung. Häufig ist darin beispielweise die Nutzung eines Gas- oder Holzkohlegrills verboten und nur ein Elektrogrill gestattet.
Beim Grillen auf Loggien und Balkonen muss außerdem immer das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2011 beachtet werden.
Ihre Nachbar:innen dürfen weiters durch Rauch, Wärme und Gerüche, die beim Grillen entstehen, nicht übermäßig eingeschränkt werden. Sollten diese Einwirkungen gemäß § 364 Abs 2 ABGB das ortsübliche Maß überschreiten oder die ortsübliche Benutzung des Objekts wesentlich beeinträchtigen, haben Nachbar:innen das Recht, einen Unterlassungsanspruch zu stellen. Was als ortsüblich gilt, wird gerichtlich meist individuell bestimmt.
Das Temperaturempfinden ist von Person zu Person unterschiedlich. Allerdings kann man auch hinterfragen, ob man im Winter tatsächlich kurzärmlig oder barfuß durch die Wohnung laufen muss. Meist reicht eine Raumtemperatur von 20 °C, was Stufe 2-3 am Thermostat bedeuten würde. Im Bad wird oft eine Temperatur von 22 °C bis 23 °C als komfortabel empfunden (zwischen den Stufen 3 und 4).
Die Behaglichkeit hängt zudem stark von der Temperatur der Umgebungsflächen ab. Je besser ein Gebäude gedämmt ist, desto geringer kann auch die notwendige Lufttemperatur ausfallen, ohne dass es kalt wirkt.
Wichtig: Wenn die Außentemperatur stark sinkt, ist das Heizen notwendig, um das Auskühlen von Wänden und Räumen zu vermeiden. Folgen, die durch Sparen beim Heizen oder bei der Warmwasseraufbereitung entstehen können: Schimmelbildung, vor allem in Altbauten oder Wohnungen mit schlechter Dämmung.
Ziel des Lüftens sollte sein, das gesamte Luftvolumen eines Raumes drei- bis fünfmal pro Tag vollständig auszutauschen. Das erreicht man mit Querlüften (= zwei Fenster öffnen, sodass sich ein Luftzug bildet) oder Stoßlüften (kurzes, aber intensives Lüften). Ein kleiner Trick: Werden die Fenster bei kalten Außentemperaturen geöffnet, beschlagen die Scheiben. Sobald dieser Beschlag verschwunden ist, können Sie die Fenster wieder schließen, denn dann ist die Luft im Raum trocken genug. Ist es sehr kalt draußen, reichen rund 5 Minuten völlig aus.
Wichtig ist auch, nicht zu lange zu lüften. Dann kühlen die Wände zu stark ab und kühle Wände sind gemeinsam mit einer hohen Luftfeuchtigkeit der optimale Nährboden für Schimmelpilze. Aus diesem Grund sollten die Fenster im Winter niemals gekippt werden, auch im Schlafzimmer nicht. Besser, Sie lüften gründlich vor und nach dem Schlafen. Sollte sich die Luft dennoch zu „stickig" anfühlen, könnte der Einbau einer Lüftungsanlage helfen.
Ja, in Österreich haben Sie die Wahl zwischen 140 Anbietern. Es lohnt sich, einen Vergleich der Stromtarife vorzunehmen und zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Zu beachten ist lediglich, ob beim bestehenden Vertrag mit dem alten Stromlieferanten eine Mindestvertragsdauer vorliegt. Wenn dies nicht der Fall ist, erfolgt die Stromversorgung nach der Kündigungsfrist automatisch durch den neuen Anbieter.
Info: Der Wechsel dauert in der Regel bis zu drei Wochen. Aber keine Sorge - während dieser Zeit werden Sie ganz normal vom bisherigen Anbieter mit Strom versorgt.
Sollte Ihr Stromanbieter die Preise erhöhen, muss er Ihnen dies rechtzeitig in schriftlicher Form mitteilen. Sie haben dann innerhalb einer bestimmten Frist (die im Schreiben des Lieferanten angeführt wird) Zeit, Widerspruch gegen die Erhöhung einzulegen, wenn Sie diese nicht zahlen möchten.
Achtung: Ein Widerspruch kann eventuell auch eine Kündigung des Vertrags bedeuten. Sie müssen sich dann einen anderen Anbieter suchen, um weiter mit Strom versorgt zu werden. Informieren Sie sich vorab bei Ihrem Netzbetreiber darüber.
Um den Stromverbrauch zu ermitteln, musste der Zählerstand früher (und auch heute noch oft) immer persönlich abgelesen werden. Dank des Smart Meters, der nun immer häufiger zum Einsatz kommt, können die Verbrauchsdaten hingegen laufend und elektronisch ermittelt werden, ein persönliches Ablesen ist nicht mehr nötig.
Die alten Stromzähler werden in den nächsten Jahren nach und nach durch den Smart Meter getauscht. Bevor das passiert, muss der Netzbetreiber seine Strombezieher:innen jedoch rechtzeitig über den Zeitpunkt des Tausches und die Funktionsweise informieren - grundsätzlich ist hierfür die Standardkonfiguration (IMS) angedacht. Möchten Sie die erweiterte Konfiguration (IME) haben oder auf die Opt-out-Variante wechseln, wenden Sie sich an Ihren Netzbetreiber.
Wenn Sie noch keinen Smart Meter haben, aber schon jetzt einen haben möchten, können Sie sich bei Ihrem Netzbetreiber erkundigen, ob eine frühere Installation in Frage kommt.
Alle Infos zum Smart Meter finden Sie unter diesem Link.
(Weihnachts-)Beleuchtungen an Fenstern oder am Balkon sind grundsätzlich immer erlaubt, jedoch sollten diese im ortsüblichen Rahmen gehalten sein, um die Nachbarschaft nicht zu stören. Wichtig ist, dass die Beleuchtung sturmsicher befestigt ist und bei der Beleuchtungszeit die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr eingehalten wird.
In Mehrparteienhäusern darf die Außenfassade nur dann mitgeschmückt werden, wenn sie einen Teil des Balkons oder der Terrasse ausmacht. Wenn für die Anbringung der (Leucht-)Deko jedoch ein Loch in die Fassade gebohrt werden muss, bedarf dies vorab die Zustimmung des:der Vermieter:in bzw. der Miteigentümer:innen. Es ist auch nicht zulässig, das Stiegenhaus zu dekorieren, da es sich um eine Gemeinschaftsfläche aller Bewohner:innen des Wohnhauses handelt und hier strenge Brandschutzvorschriften gelten.
Weitere Tipps
- Mietvertragskündigung durch den:die Vermieter:in
- Reparaturkosten – wer übernimmt was?
- Energieausweis verstehen
- Einzug in eine Mietwohnung – mit welchen Kosten ist zu rechnen?
- Eigentumswohnung vermieten – ist das immer möglich?
- Stromkostenbremse ausgelaufen: So sparen Sie
- Schimmel vermeiden: Was wirklich hilft
- Miete: Bezahle ich zu viel?
- Betriebskosten: Ist Ihre Abrechnung korrekt?
- Heizkosten: So kommt die Abrechnung zustande
- Mietvertrag: Auf diese 5 Dinge musst du achten

