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Straßenmusikverordnung

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GZ: Präs-010986/2003/0035


Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 05.07.2012 betreffend die Darbietung von Straßenmusik (Grazer Straßenmusikverordnung 2012) in der Fassung der Novelle vom 08.07.2021, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 7/2021.



Auf Grund von § 42 Abs 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 97/2019, und unbeschadet straßenpolizeilicher Anzeige- oder Bewilligungspflichten wird verordnet:


§ 1

Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern es sich nicht um landesgesetzlich geregelte Veranstaltungen oder bundesgesetzlich geregelte Versammlungen handelt.


§ 2

(1)    Straßenmusik darf an öffentlichen Orten im Grazer Stadtgebiet nur von Einzelpersonen oder Gruppen von bis zu fünf Personen dargeboten werden.

(2)     Die Straßenmusiker/innen müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben. 

(3)     Straßenmusik darf nur in der Zeit von 11.00 bis 14.00 Uhr sowie von 15.00 bis 21.00 Uhr ausgeübt werden.


§ 3
 

(1)     Straßenmusiker/innen haben nachstehende Mindestabstände einzuhalten:

 a)      fünf Meter von

          - Hauseingängen und -einfahrten,

          - Geschäftseingängen und -einfahrten während der Geschäftszeiten,

          - Passagen sowie

          - gastgewerblich benutzten Straßenflächen;

 

 b)      50 Meter von

          - Schulen,

          - Kirchen und

          - anderen Straßenmusiker/innen.  

(2)     Straßenmusiker/innen haben ihren Spielort spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest 100 Meter entfernt sein muss. Nach einem Ortswechsel darf der bisherige Spielort während einer Ruhezeit von 30 Minuten auch von keinem/keiner anderen Straßenmusiker/in bespielt werden. § 4

(3)    Für die im Lageplan (Anlage I) bezeichnete Zone sind musikalische Darbietungen nur denjenigen Personen gestattet, die sich zur Darbietung von Straßenmusik für den jeweiligen Tag gültig angemeldet haben. Bei Gruppen muss jedes Mitglied gültig angemeldet sein. Anmeldungen sind nicht übertragbar. Ein Musiker kann sich pro Kalenderwoche für maximal 3 Tage zur Darbietung von Straßenmusik anmelden. Pro Tag können insgesamt maximal 30 Anmeldungen erfolgen.

(4)    Anmeldungen erfolgen unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises im Magistrat Graz oder in elektronischer Form. Anmeldungen über die maximale Anzahl pro Musiker und Kalenderwoche (Abs 3, 4. Satz) und solche über die maximale Tagesanzahl (Abs 3, 5. Satz) hinaus sind ungültig, worüber die/der anmeldende Straßenmusiker/in umgehend zu informieren ist.

(5)     Straßenmusiker/innen haben sich im Zuge einer Kontrolle durch Organe der öffentlichen Aufsicht auszuweisen, um durch Feststellung ihrer Identität eine Überprüfung der Anmeldung zu ermöglichen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben im Zuge von Kontrollen ein Zugriffsrecht auf die jeweils tagesaktuelle Liste der gültigen Anmeldungen.


§ 4
 

Die Verwendung von Instrumental- oder Gesangsverstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen. Der ausschließliche Gebrauch von Trommeln aller Art ist untersagt.


§ 5
 

Die Einhebung eines Entgelts für die Darbietung von Straßenmusik von Zuhörern/innen ist nicht gestattet. Erlaubt ist nur die Annahme von freiwilligen Spenden.


§ 6
 

Der Stadtsenat kann mit Bescheid von den vorstehenden Bestimmungen im Interesse des Fremdenverkehrs und der Innenstadtbelebung oder in einem anderen öffentlichen Interesse auf Antrag Ausnahmen bewilligen. Wenn es zur Hintanhaltung unzumutbarer Belästigungen der Anrainer/innen erforderlich ist, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen. Im Bewilligungsverfahren kommt Parteistellung nur dem/ der Antragsteller/in zu.


§ 7
 

Die Nichtbefolgung dieser Verordnung bildet eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 42 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.


§ 8
 

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grazer Straßenmusikverordnung 1999 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. April 2007, verlautbart im Amtsblatt 1999, Nr. 11, S. 26, bzw. 2007, Nr. 4, S. 23 außer Kraft. 

Stadtkarte Straßenmusikverordnung, Stand 02.08.2021


 

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