Allgemeines
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit besteht Anspruch auf Krankengeld. Dieses dient dazu, den durch die Arbeitsunfähigkeit entfallenden Arbeitsverdienst von Vertragsbediensteten teilweise zu ersetzen.
Höhe des Krankengeldes
Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung und soll den krankheitsbedingten Entgeltausfall teilweise ausgleichen. Es gelangt daher grundsätzlich erst nach dem Ende der vollen dienstrechtlichen Entgeltfortzahlung zur Auszahlung.
Als tägliches Krankengeld gebühren:
- vom 1. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit nach EFZ: 50 % der Bemessungsgrundlage
- ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit nach EFZ: 60 % der Bemessungsgrundlage
Auszahlung von Krankengeld
Das Krankengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Voraussetzung für eine zeitgerechte Auszahlung ist, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig und fristgerecht eingelangt sind.
Ruhen des Krankengeldanspruches
Der Anspruch auf Krankengeld kann ruhen. Das bedeutet, dass keine Auszahlung erfolgt.
Der Anspruch ruht insbesondere:
- wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet bzw. nicht korrekt gemeldet wird (siehe Meldepflichten)
- solange ein Anspruch auf mehr als 50 % Entgeltfortzahlung besteht
- bei Bezug von Übergangsgeld
- bei Kündigungs- oder Urlaubsentschädigungen
- während des Bezuges von Wochengeld
- bei Nichtbefolgung von Vorladungen durch den Chefarzt
Versagung oder Verwirkung
Kein Anspruch besteht, wenn:
- die Krankheit durch Raufhandel (mit Verurteilung) verursacht wurde
- sie Folge von Alkohol- oder Drogenmissbrauch ist
- sie vorsätzlich herbeigeführt wurde
- sie durch eine strafbare Handlung mit Freiheitsstrafe > 1 Jahr entstanden ist
Meldepflichten
Zur Sicherstellung einer korrekten Auszahlung sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass eine vollständige und laufend aktuelle Krankmeldung vorliegt.
Folgende Umstände sind unverzüglich zu melden bzw. zu übermitteln:
- Vorliegen einer Krankmeldung
- Dauer des Krankenstandes
- bei längeren Krankenständen: regelmäßige Verlängerungsmeldungen
- Diagnose
- Ende des Krankenstandes
- Pensionsanspruch
- Bezug von Übergangsgeld
