Wichtig zu wissen
GrazerInnen, die in einem Kurzparkzonengebiet wohnen, können eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Auf Antrag bieten wir für z.B. BesucherInnen, PendlerInnen, Personen mit Nebenwohnsitz, etc. eine Monats-/Jahrespauschalkarte an. Die Pauschalierung ist nur je Parkzone zulässig, die im Antrag konkret anzugeben ist.
So funktioniert es + Formular
Monats-/Jahrespauschalkarten können beantragt werden:
- Online (nur mit Österr. Online Banking) oder
- Vereinbaren Sie einen Online-Termin und stellen Sie den schriftlichen Antrag im
Parkgebührenreferat oder in den Servicestellen der Stadt Graz
Kontakt
8010 Graz, Keesgasse 6
Tel: +43 316 872-6565
E-Mail: parkgebuehrenreferat@stadt.graz.at
Ansprechpersonen
Alexander Eisel
Tel. +43 316 872-6511
Harald Schramke-Peitler
Tel. +43 316 872-6532
Petra Weixler
Tel.: +43 316 872-6514
Info-SMS
Sie haben eine Ausnahmegenehmigung oder eine Parkkarte? Wenn Sie es wünschen, machen wir Sie mit einem SMS aufmerksam, bevor Ihre Ausnahmegenehmigung oder Ihre Parkkarte abläuft. Einfach beim Antrag angeben, dann informieren wir Sie gerne. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für dieses Service keine Haftung übernommen wird. Der/die Antragsteller:in trägt selbst die Verantwortung rechtzeitig einen neuen Antrag auf eine neue Ausnahmebewilligung einzubringen.
Rückerstattung /Anrechnung
Wird man auf Dauer gehindert, von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch zu machen, so wird vom Zeitpunkt der Rückgabe der Bewilligung der entsprechende Teil der bereits entrichteten Parkgebühr auf künftige gleichartige Abgabeschuldigkeiten angerechnet oder auf Antrag rückerstattet. Dabei bleiben angefangene Kalendermonate unberücksichtigt. Eine Rückererstattung/Anrechnung von festen Gebühren bzw. der Verwaltungsabgabe ist nicht möglich.
Hinweis: Eine Bearbeitung kann nur dann erfolgen, wenn die Ausnahmegenehmigung / Parkkarte im ORIGINAL und das Antragsformular gleichzeitig übermittelt wird!
Zonenänderungen /-erweiterungen
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 4 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4a Abs. 1 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 in der geltenden Fassung.