GZ.: A17-046840/2008/0010
Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 22.04.2013 betreffend die Unterschutzstellung von Teilen der Grstke Nrn 948/1, 950/1, 948/4, KG Wenisbuch, Am Josefbach 32.
Auf Grund des § 5 Abs 2 lit c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 idgF LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:
§ 1
Das Schutzgebiet, Grundstücke Nr 948/1 - Wald, Nr 950/1 - Waldsaum und Wiesenfläche und Teil von Nr 948/4 - Wiesen- und Gartenfläche, KG Wenisbuch, im Ausmaß von ca. 8.200 m², wird gemäß dem einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan aus den Katasterdaten der Stadt Graz im Maßstab von 1:1000 vom 08.08.2012 mit dem in schwarzer Umrandung gekennzeichneten Schutzgebiet zum Naturschutzgebiet - Pflanzenschutzgebiet erklärt.
§ 2
Die Unterschutzstellung dieses Biotopschutzgebietes mit mehr als 250 heimischen Pflanzenarten erfolgt zum Zwecke der Erhaltung und Entwicklung dieser Artenvielfalt in unterschiedlich strukturierten Lebensräumen und den damit verbundenen vielfältigen Pflanzengemeinschaften mit mosaikartiger Verzahnung.
§ 3
In diesem Naturschutzgebiet sind verboten:
a) Bauliche Nutzungen - ausgenommen ist der der Bewirtschaftung dienende Bestand.
b) Die Einbringung/Nachpflanzung pflegeintensiver Obstarten im Streuobstwiesenbestand ist unzulässig.
c) Eine Gefährdung der bestehenden unterschiedlichen Pflanzengemeinschaften durch wiederholte fachunkundige, nicht selektive Pflege ist verboten.
d) Die Entfernung anfallenden Totholzes aus dem Waldbereich des Schutzgebietes, das als Strukturholz den saprophagen Tierarten dient - ist verboten.
e) Das Aufkommenlassen einer Verbuschung und die Wiederaufforstung der offenen Wiesenbereiche des Schutzgebietes ist zu unterbinden.
f) Der Halbtrockenrasen des Schutzgebietes darf nur 1 x / Jahr gemäht werden, das Mähgut ist zu entfernen.
§ 4
Die Grazer Naturschutzbehörde kann spezielle Schutzmaßnahmen für das Schutzgebiet anordnen:
a) Die Zurücknahme von Gebüsch und Waldsaumflächen zugunsten des angrenzenden Halbtrockenrasens des Schutzgebietes.
b) Zur Bestandregulierung das Eindämmen einzelner dominanter Arten.
c) Das Beseitigen invasiver Pflanzenarten samt Wurzelbereichen ab dem ersten Auftreten.
d) Die eingezäunte Wiese ist öffentlich nicht zugänglich. Der bestehende Zaun ist zu erhalten.
§ 5
Wer den Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,-- zu bestrafen.
§ 6 Kundmachung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Kundmachung im Amtsblatt der LH Graz bzw. der Grazer Zeitung in Kraft