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Strafzettel bezüglich Parken

Bei einer Übertretung nach der Parkgebührenverordnung und/oder bei einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung finden Sie eine Organstrafverfügung mit je € 25,00 hinter ihrem Scheibenwischer.

In beiden Fällen ist der Strafbetrag innerhalb von 2 Wochen zu bezahlen. 

Für die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages verwenden Sie bitte

  • den IBAN-Code: AT611400086210052552, und
  • den Swift-Code: BAWAATWW. 

Bei Telebanking müssen Sie unbedingt die 12-stellige Belegnummer im Feld Zahlungsreferenz oder Kundendaten angeben, da nur so gewährleistet ist, dass ihre Einzahlung zugeordnet werden kann.

HINWEIS:
Gegen die Organstrafverfügung ist gemäß § 50 Abs 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) kein Rechtsmittel zulässig.

Haben Sie dennoch eine Frage zu Ihrer Strafe? Sie können diese gerne an unsere dafür eingerichtete Servicestelle für Verwaltungsstrafen richten: entweder per E-Mail an parkgebuehrenreferat@stadt.graz.at oder persönlich im Parteienverkehr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung): Termin buchen oder telefonisch unter Tel. +43 316 872-6535.

Wenn Sie die Organstrafverfügung nicht binnen 2 Wochen bezahlen, wird diese gegenstandslos. In diesem Fall wird das Verfahren fortgeführt. Sämtliche Informationen finden Sie in der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite ihrer Organstrafverfügung. Bitte lesen Sie diese genau durch.

Verstreicht die zweiwöchige Frist erhalten Sie eine Anonymverfügung iHv € 35,00 bzw. € 40,00.

Wird der Strafbetrag nicht binnen 4 Wochen bezahlt, so wird auch die Anonymverfügung gegenstandslos und das Verfahren fortgeführt. HINWEIS: Auch gegen die Anonymverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig.

In der Folge werden Sie um Erteilung einer Lenkerauskunft ersucht (diese sollte unbedingt erteilt werden!). Wird die Lenkerauskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so liegt eine weitere Übertretung nach dem Stmk. Parkgebührengesetz bzw. nach dem Kraftfahrgesetz vor.

Verstreicht die vierwöchige Frist wird eine Strafverfügung erlassen. Gegen eine Strafverfügung können Sie binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

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