ABI-012651/2018/0007
Richtlinie des Gemeinderates vom 18.09.2014 in der Fassung vom 06.07.2023, mit der Eltern, die eine sehr flexible und stundenweise Betreuung für ihr Kind benötigen, von der Stadt Graz gefördert werden.
Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 118/2021, wird beschlossen:
Zusätzlich zum institutionellen Kinderbildungs- und Betreuungsangebot in Graz (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) gibt es Vereine und Institutionen für flexible Betreuung von Kindern (Spielraum Gösting, „genau jetzt", Kids &more etc.).
Bislang wurden nur Eltern gefördert, die ihre Kinder entweder in institutionellen Einrichtungen oder bei einer Tagesmutter/Vater regelmäßig betreuen lassen.
Nun sollen auch jene Eltern von der Stadt Graz gefördert werden, die eine sehr flexible und stundenweise Betreuung für Ihr Kind benötigen (weniger als 20 Stunden pro Woche). Die Höhe der Förderung entspricht jener für Tagesmütter/Väter bei einer 20-Stunden-Betreuung und richtet sich wie folgt nach dem jeweiligen Familieneinkommen:
Tarife für das Betreuungsjahr 2024/2025
Stufe | Familieneinkommen | Förderung für 20 Std. Block |
1. Stufe | bis € 2.712,00 | € 68,34 |
2. Stufe | € 2.712,01 bis € 3.616,00 | € 51,62 |
3. Stufe | € 3.616,01 bis € 4.520,00 | € 34,92 |
4. Stufe | € 4.520,01 bis € 5.424,00 | € 16,70 |
5. Stufe | ab € 5.424,01 | - |
Als Bemessungsgrundlage der Elternförderung wird (analog zur Elternförderung bei der Betreuung durch Tagesmütter/Väter lt. GR-Beschluss vom 3.6.2008) das Familiennettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen herangezogen. Die Förderbeträge werden jährlich nach dem Verbraucherpreisindex des vergangenen Jahres indexiert und quartalsmäßig abgerechnet.
Einkommensbegriff:
Als Familieneinkommen gilt das Nettoeinkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, Einkünfte aus Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung, Leistungen von Pensionsversicherungsanstalten bzw. Pensionskassen, Studienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, erhaltene Unterhaltsleistungen betreffend aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.
Zudem zählen zum Nettoeinkommen neben dem Basisbezug auch Provisionen und steuerpflichtige Nebeneinkommen, über den 14. Monatsbezug hinausgehende zusätzliche Monatsbezüge sowie andere regelmäßig gewährte (und daher einen Teil des Bezugs bildende) Zulagen (z.B. Erschwerniszulage, Verwaltungsdienstzulage, Nachtdienstzulage) und Überstundenpauschalen.
Nicht zum Nettoeinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld nach dem Bundes- oder Landespflegegesetz, nicht regelmäßige Zulagen (z.B. Jubiläumsgeld, Aufwandsentschädigungen, sowie nicht regelmäßige Überstundenbezüge), 13. und 14. Monatsgehalt und Unterhaltsverpflichtungen, die an nicht haushaltszugehörige Angehörige zu leisten sind.
Als Einkommensnachweise dienen:
- Bei unselbstständig Erwerbstätigen gilt der letzte Jahreslohnzettel als Grundlage der Berechnung. In jenen Fällen, in denen kein Jahreslohnzettel nachgewiesen werden kann oder dieser nicht mehr aktuell ist, sollen die Gehaltszettel der letzten 3 Monate vorgelegt werden.
- Bei selbstständig Erwerbstätigen gilt der letztgültige Einkommenssteuerbescheid als Grundlage der Berechnung.
- Bei Nicht-Erwerbstätigen gelten die jeweils aktuellen Belege (z.B. Nachweis der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Nachweis des Kinderbetreuungsgeldes, Notstandshilfe, Mindestsicherung, Pensionsabschnitt, Studienbeihilfenbescheid...) als Grundlage der Berechnung.
Die Abteilung für Bildung und Integration wird ermächtigt, pro Betreuungsjahr eine Valorisierung auf Basis des Verbraucherpreisindex (VPI) durchzuführen und zu verlautbaren.