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Wohnungen für Studierende: Ansuchen

Wichtig zu wissen

Sie studieren in Graz und suchen eine Wohnung?
Hier bekommen Sie einen Überblick über sofort verfügbare Wohnungen für Studierende.
Kostengünstig und wenn gewünscht - auch mit möblierter Küche!

Zu den Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen.

So funktioniert es

Symbolbild: Haus in der Schillerstraße
© Stadt Graz / Foto Fischer

Bei Interesse an einer konkreten im Internet angebotenen Wohnung für Studierende der Stadt Graz wenden Sie sich bitte telefonisch  Mo - Do von 8.00 - 15.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.30 Uhr an den INFOPOINT von Wohnen Graz.
Tel: +43 316 872-5407 

Zum Termin für eine Besichtigung sind mitzubringen:

  • Lichtbildausweis
  • Inskriptionsbestätigung einer Universität, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule in Graz

Haben Sie sich für eine konkrete Wohnung entschieden, ist bei der Schlüsselrückgabe umgehend ein Reservierungsformular auszufüllen und abzugeben. Alle anderen erforderlichen Unterlagen bringen Sie innerhalb von zwei Wochen nach.

Notwendige Unterlagen

Wir benötigen in Kopie folgende Unterlagen:

  • Österreicher:innen, EU-Bürger:innen, EWR-Bürger:innen, Schweizer:innen: Reisepass oder Staatsbürgerschaftsnachweis und Foto aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden
  • EU-Daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige: Reisepass und Daueraufenthaltskarte aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden, Integrationserklärung des:der Ansuchenden
  • Inskriptionsbestätigung aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden
  • Einkommensnachweis aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden: 
    - Lohn‐ oder Gehaltszettel der letzten 3 Monate 
    - letzter Einkommenssteuerbescheid bei Selbständigen
    - Bezugsbestätigung für Arbeitslosengeld
    - Notstandshilfe
    - Bezugsbestätigung für Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Familienbeihilfe, Mindestsicherung
  • Unterhaltsleistungen
  • sonstige Beihilfen usw.

Hinweis: Alle Unterlagen müssen innerhalb von 2 Wochen vorgelegt werden, sonst nehmen wir an, dass Sie kein Interesse mehr haben. In diesem Fall wird Ihr Ansuchen als gegenstandslos betrachtet.

Fristen + Termine

Ihr Ansuchen wird nach Vorlage aller Unterlagen geprüft. Im Falle einer positiven Beurteilung Ihres Ansuchens wird mit Ihnen ein persönlicher Termin zur Erledigung der weiteren Formalitäten vereinbart. 

Kosten: keine

Kontakt

Erreichbarkeit, Parken, barrierefreier Zugang

Tel.: +43 316 872-5407

Ort: Schillerplatz 4, 8011 Graz

ÖV 3, 60, 63, 64 (Haltestelle/n Schillerplatz, Krenngasse)
Parken: Gebührenpflichtige Kurzparkzone, Behinderten-Parkplätze in der Herrandgasse
Barrierefreier Zugang:  über Eingang Lift Herrandgasse (bitte läuten)

Voraussetzungen

Folgende Studierende in Graz können um eine Gemeindewohnung ansuchen:

  • Österreichische Staatsbürger:innen
  • EU-Bürger:innen
  • EWR-Bürger:innen
  • Schweizer:innen
  • EU-Daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt
  • Sie besitzen kein Vermögen, mit dem Sie sich selbst eine Wohnung leisten könnten  

Wie hoch darf das jährliche Nettohaushaltseinkommen sein?

   1 Person       49.600 Euro
2 Personen 74.400 Euro
3 Personen 80.970 Euro
4 Personen 87.540 Euro
5 Personen 94.110 Euro
für jede weitere Person + 6.570 Euro

Was zählt zum Nettohaushaltseinkommen?

Das Nettohaushaltseinkommen ist die Summe der Einkommen (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) aller Personen, die in diesem Haushalt leben werden.

Zum Einkommen gehören:

  • Arbeitseinkommen (Lohn, Gehalt)
  • Einkommen bei Selbständigkeit
  • die Pension
  • Lehrlingsentschädigung
  • Arbeitslosengeld
  • Notstandshilfe
  • Mindestsicherung
  • Wochengeld
  • Krankengeld
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Familienbeihilfe
  • Unterhaltsleistungen
  • Alimentationszahlungen
  • sonstige Beihilfen

Unberücksichtigt bleiben Pflegegelder nach dem Bundes- und Steiermärkischen Pflegegeldgesetz und die erhöhte Familienbeihilfe. 

Wer bekommt keine Wohnung für Studierende?

Nicht wohnversorgt werden können Personen,

  • die sich durch wissentlich falsche Angaben einen Vorteil zu erschleichen versuchen
  • die bereits eine Gemeindewohnung angemietet haben
  • die das Mietverhältnis an einer Gemeindewohnung mit einem Mietzinsrückstand beendet haben und diesen Rückstand entweder nicht zur Gänze bezahlt oder keine Ratenvereinbarung abgeschlossen haben
  • die aus eigenem Verschulden aus einer Gemeindewohnung oder einer privaten Wohnung gekündigt bzw. delogiert wurden - z.B. wegen unbefugter Weitergabe, wegen Nichtbenutzung, wegen unleidlichen Verhalten, etc.
  • die über Vermögen bzw. Eigentum oder Nutzungsrechte (Grundstück, Wohnung, Haus) im In- oder Ausland verfügen oder sonst ein zur eigenen Wohnversorgung hinlängliches Vermögen haben

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