GZ.: Präs. 022348/2019/0002
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 02.07.1998, in der Fassung vom 13.02.2020, zum Schutz vor Immissionen, die das örtliche Gemeinschaftsleben beeinträchtigen (Grazer Immissionsschutzverordnung -ISVO).
Auf Grund des § 42 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 idF. LGBl. Nr. 97/2019 wird verordnet:
§ 1 Lärmerzeugende Arbeiten
Während der Zeit von 19 bis 7 Uhr, samstags auch von 12 bis 15 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen sind - alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie - lärmerzeugende Gartenarbeiten, mit Ausnahme solcher auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, verboten.
§2 Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen
Jede sachlich nicht gerechtfertigte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr ist verboten.
§ 3 Halten von lärmbelästigenden Tieren
(1) Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist in Wohngebieten das Halten von Tieren, die dazu neigen, durch häufige Lautäußerungen die Nachbarschaft zu belästigen, im Freien oder in offenen Räumen verboten.
(2) Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist vom Verbot nach Abs. 1 ausgenommen
§ 4 Strafbestimmungen
Die Nichtbefolgung dieser Verordnung bildet eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 42 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 4. Juli 1974, mit der die Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung 1974 erlassen wird, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 14/15 vom 18. Juli 1974, in der Fassung der Verordnungen des Gemeinderates vom 1. März 1979, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 5 vom 22. März 1979, und vom 15. Juni 1989, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 10 vom 29. Juni 1989, außer Kraft.