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Geschäftsordnung des Klimabeirats der Stadt Graz

GZ.: A10/BD-085394/2019-0099, A23-032670/2020/0086

Richtlinie des Gemeinderates vom 13.11.2025 betreffend die Geschäftsordnung des Klimabeirats der Stadt Graz

Auf Grund § 45 Abs. 6 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 68/2025 wird beschlossen:


Präambel


Es besteht wissenschaftlicher Konsens darüber, dass die globale Klimaänderung bereits Realität geworden ist, und Graz überdurchschnittlich vom Klimawandel betroffen ist. Es gibt mehr Tropentage und Tropennächte, Extremwetterereignisse wie Starkregen oder Trockenperioden treten häufiger auf und sind intensiver.

Das bedeutet einerseits, wir müssen unseren strukturierten Weg im Klimaschutz fortsetzen und intensivieren, um die weitere Erderwärmung so gering wie möglich zu halten. Andererseits gilt es dringend notwendige Maßnahmen zur Anpassung an die unvermeidbaren Klimawandelfolgen umzusetzen, um die hohe Lebensqualität in der Stadt Graz zu erhalten sowie klimawandelbedingte Schänden und damit verbundene Folgekosten zu minimieren.

Im Sinne dieser beiden Zugänge begleitet der Klimabeirat die Stadt Graz bei der Umsetzung von Maßnahmen zum Klimaschutz sowie zur Klimawandelanpassung.


1.  Die Rolle des Klimabeirats


Der Klimabeirat ist ein unabhängiges, ehrenamtliches Expert:innengremium. Er unterstützt den Klimaschutz und die Klimawandel-Anpassung der Stadt Graz impulsgebend und beratend, insbesondere bei der Aktivierung und Einbindung von Dritten. Der im November 2020 gestartete Klimaschutzplan-Prozess dient dabei als Leitfaden. Aus der Arbeit des Klimabeirats gehen Empfehlungen hervor. Die Entscheidungszuständigkeit liegt bei den politischen Gremien gemäß dem Statut der Stadt Graz. Beschlüsse im Klimabeirat werden offen gefasst und bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder gegeben.


Arbeitsbereich des Klimabeirats

Der Klimabeirat arbeitet in enger Abstimmung mit der städtischen Klimaschutz-Arbeitsgruppe. Er behält das "Big Picture" des Klimaschutzplan-Prozesses im Auge und agiert als Diskussions- und Reflexionspartner in den großen Klimaschutzfragen. Dafür wird der Klimabeirat über den aktuellen Stand der Klimaschutzaktivitäten im Haus Graz von der Klimaschutz-Arbeitsgruppe informiert und gibt Feedback. Der Klimabeirat agiert hier als Impulsgeber und Berater, welche Maßnahmen durch das Haus Graz große Hebelwirkung entfalten können. Über den Klimaschutzplan hinaus berät der Klimabeirat die Stadt zu allgemeinen Chancen, Herausforderungen, Trends etc. im Bereich des Klimaschutzes sowie der Klimawandelanpassung.

Die Arbeit des Klimabeirats fokussiert auf die Bereiche kommunale Strukturen und Rahmenbedingungen sowie auf einen Schulterschluss mit allen relevanten Stakeholdern.

Austausch mit der Stadtpolitik

  • Überparteiliche Rolle:

Der Klimabeirat versteht sich als überparteiliches Gremium. Er berät die Stadt Graz in klimapolitischen Fragen unabhängig und fachlich fundiert. Ziel ist es, die politischen Entscheidungsprozesse durch wissenschaftlich und gesellschaftlich breit abgestützte Empfehlungen zu unterstützen

  • Schriftliche Kommunikation:

 Alle Protokolle inkl. der vom Klimabeirat erarbeiteten Stellungnahmen werden:

  • schriftlich auf der Homepage der Stadt Graz veröffentlicht (Information an interessierte Öffentlichkeit)
  • elektronisch an alle Stadtsenatsreferent:innen übermittelt (breiter politischer Diskurs)
  • an die zuständigen Fachabteilungen der Stadtverwaltung übermittelt (Abwägung und Berücksichtigung der Empfehlungen)

  • Persönlicher Austausch:

  • Zur Förderung des direkten Dialogs berichtet die/der Vorsitzende des Klimabeirats dem Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Energie über die Arbeit und Empfehlungen des Beirats. Dieser Austausch findet einmal jährlich in einer Sondersitzung „Klima" statt, in der der Fortschrittsbericht des Klimaschutzplans präsentiert wird.

  • Themenabhängig werden die relevanten Stadtsenatsreferent:innen zur Schlussbesprechung der Klimabeirats-Sitzungen sowie der/die Vorsitzende des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Energie eingeladen.

2.  Zusammensetzung des Klimabeirats
  

Der Klimabeirat besteht aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern jedoch mindestens aus fünf Personen. Der/Die Vorsitzende des Klimabeirats (bzw. die Vertretung) fungiert als Sprecher/Sprecherin des Klimabeirats, leitet Klimabeiratssitzungen, richtet Subarbeitsgruppen ein und gibt Tagesordnung und Protokoll der Beiratssitzungen frei. Der/die Vorsitzende wir von den Beiratsmitgliedern bestimmt.

Eine rollierende Funktionstätigkeit der Mitglieder im Klimabeirat sichert eine kontinuierliche Weiterentwicklung bei gleichzeitiger Wahrung von Erfahrung und Kontinuität.

Mitglieder können mehrmals, auch hintereinander, Mitglied im Beirat sein. Es wird angestrebt, dass zwei Drittel der Mitglieder über die reguläre Funktionsperiode hinaus im Beirat verbleiben. So wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen personeller Erneuerung und inhaltlicher Kontinuität gewährleistet.

Der Klimabeirat erarbeitet am Ende jeder Periode einen Vorschlag, welche Mitglieder für eine weitere Periode verbleiben und welche neuen Mitglieder aufgenommen werden könnten. Die Bestellung der Mitglieder erfolgt durch das/die für die Stadtbaudirektion und das Umweltamt zuständige/n Stadtsenatsmitglied/er im Sinne der für den Klimaschutz relevanten Geschäftseinteilung. Im Fall einer unterschiedlichen Zuständigkeit für die beiden Ämter ist Einvernehmen herzustellen. Der Stadtsenat wird über die Besetzung informiert.

Die Tätigkeitsperiode des Klimabeirats orientiert sich an der des Gemeinderats und endet spätestens ein Jahr nach der Konstituierung des neuen Gemeinderats.


3.   Geschäftsführende Stelle des Klimabeirats

Die Geschäftsführende Stelle für den Klimabeirat ist in der Stadtbaudirektion im Referat für Klimaschutzkoordination und Förderprojekte eingerichtet. Ihr obliegt die administrative Unterstützung des Klimabeirates. Hierzu gehören die Erstellung des Terminplanes für das jeweilige Kalenderjahr, die Organisation und Einberufung sowie die Protokollführung der Sitzungen. Sie bereitet im Vorfeld einer Klimabeiratssitzung die inhaltlichen Unterlagen in Abstimmung mit den zuständigen Fachabteilungen vor.

4.   Sitzungen des Klimabeirates

Die Sitzungen des Klimabeirats finden mindestens zweimal pro Jahr statt. Klimabeiratssitzungen sind nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind neben den Klimabeiratsmitgliedern das/die zuständige/n Stadtsenatsmitglied/er, die Klimaschutz-Arbeitsgruppe (Stadtbaudirektion und Umweltamt) und zuständige Mitarbeiter:innen des Hauses Graz. Der/die Vorsitzende bzw. die Geschäftsführende Stelle kann bei Bedarf auch Auskunftspersonen oder sonst befasste Personen zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Klimabeiratssitzungen einladen.

Tagesordnung, Protokoll und Jahresbericht

Die Tagesordnung jeder Sitzung wird von der Geschäftsführenden Stelle in Abstimmung mit den Mitgliedern des Klimabeirates vorbereitet und von der/dem Vorsitzenden freigegeben. Die Tagesordnung wird spätestens sieben Tage vor einer Klimabeiratssitzung an die Mitglieder des Beirates verschickt.

Über jede Sitzung ist von der Geschäftsführenden Stelle ein Ergebnisprotokoll zu führen. Das Ergebnisprotokoll wird von der/dem Vorsitzenden freigegeben.

Die Ergebnisse der Sitzungen des Klimabeirats sind dem zuständigen Stadtsenatsmitglied persönlich durch den/die Vorsitzende/n zu erläutern. Ein Ergebnisprotokoll wird unter Wahrung des Datenschutzes veröffentlicht. Die Geschäftsführende Stelle legt dem Gemeinderat einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse der Sitzungen vor.

5.   Vertraulichkeit und Befangenheit

Die Mitglieder des Klimabeirats verpflichten sich alle im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen Informationen unter Berücksichtigung des Informationsfreiheitsgesetzes nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für Entwürfe und Vorabinformationen von Fachabteilungen der Stadt Graz, speziell zu Strategien, Maßnahmenprogrammen und Planungen, die noch nicht öffentlich oder politisch beschlossen sind.

Diese Unterlagen gelten bis zu einer Veröffentlichung als vertraulich. Eine Weitergabe, inhaltliche Diskussion außerhalb des Beirats oder Veröffentlichung ist ausdrücklich untersagt, sofern keine schriftliche Freigabe für eine dieser Verwendungen durch die zuständige Fachabteilung vorliegt.

Alle Mitglieder des Klimabeirats werden zu Beginn ihrer Tätigkeit über die Vertraulichkeitspflichten informiert und bestätigen diese durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung.

Wenn ein Mitglied des Klimabeirats in einem Tagesordnungspunkt befangen ist, darf es nicht an der Diskussion, Verfassung einer Stellungnahme oder Abstimmung zu diesem Punkt teilnehmen. In solchen Fällen erklärt sich das Mitglied für befangen.

 

6.   Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt durch Beschluss des Gemeinderates vom 13.11.2025 mit Ablauf des 13.11.2025 in Kraft.

Die bisherige Richtlinie des Gemeinderates vom 15.12.2020, zur GZ: A10/BD-085394/2019-0065 und GZ: A23- 032670/2020/0051, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.

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