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Richtlinie Bestattungskosten

GZ: A5 - 076766/2024/0011


Richtlinie
des Gemeinderates vom 21.05.2026 über die Bestattungskosten nach § 11 Abs 1 StSUG

Festgehalten wird, dass die Richtlinie für die Gewährung von Förderungen (Förderungsrichtlinie), die mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2019 (GZ.: Präs. 020864/2017/0002) festgelegt wurde, nicht zur Anwendung kommt.

Auf Grund des § 45 Abs 1 und Abs 2 Z 25 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 117/2025 wird beschlossen:

Präambel

Gemäß § 11 StSUG können unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen Bestattungskosten für eine einfache Bestattung (Fürsorgebegräbnis) übernommen werden.

 
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Die Kosten für eine einfache Bestattung (Fürsorgebegräbnis) können übernommen werden

  1. für Verstorbene, soweit die Kosten nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder
  2. für Verstorbene, soweit die Kosten nicht von anderen Personen oder Einrichtungen zu tragen sind.

(2) Die Kostentragung durch andere Personen oder Einrichtungen bezieht sich auf gesetzliche, statutarische oder vertragliche Verpflichtungen.

(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Übernahme der Bestattungskosten.

(4) Der Todesfall bzw. der Leichenfund muss in Graz erfolgt sein.
 

§ 2 Ausschlussgründe

Ausschlussgründe für die Übernahme der Kosten für eine einfache Bestattung (Fürsorgebegräbnis) sind:

  1. Kostentragung durch den Nachlass.
  2. Sterbeversicherung
  3. Lebensversicherung
  4. Kostentragung durch Personen, die aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der verstorbenen Person für die Bestattungskosten aufzukommen haben oder aufgrund von anderen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen dazu verpflichtet sind.
  5. Kostentragung durch Einrichtungen aufgrund von gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Verpflichtungen.
  6. Durchführung der Bestattung ohne das Ansuchen auf Kostenübernahme an die Stadt Graz - Sozialamt übermittelt zu haben (Siehe § 4 Abs 3 dieser Richtlinie).
  7. Übernahme des Leichnams durch die Anatomie.

§ 3 Nachlass

Unter „Kostentragung durch den Nachlass" ist zu verstehen, dass die verstorbene Person ausreichend Vermögen hinterlassen hat, damit die Kosten für die Bestattung aus diesem getragen werden können.


§ 4 Abwicklung der Kostenübernahme

(1) Ansuchen auf Kostenübernahme für eine einfache Bestattung (Fürsorgebegräbnis) sind schriftlich bei der Stadt Graz - Sozialamt einzubringen. 

(2) Ansuchen können von den Angehörigen eingebracht werden.

(3) Das Ansuchen auf Kostenübernahme muss vor der Bestattung eingebracht werden.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Richtlinie tritt durch Beschluss des Gemeinderates vom 21.05.2026 mit Ablauf des 21.05.2026 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Gemeinderates vom 14.11.2024 über die Bestattungskosten nach § 11 Abs 1 StSUG (GZ: A5 - 076766/2024/0005), die mit 01.01.2025 in Kraft getreten ist, außer Kraft.

 

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