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Förderung von Fahrradabstellanlagen

GZ.: A23-028212/2013/0068


Richtlinie
des Gemeinderates vom 16.11.2023 für die Förderung von Fahrradabstellanlagen.

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:


I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1 Gegenstand der Förderung

(1)  Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Errichtung von neuen Fahrradabstellanlagen.

(2)  Zweck der Förderung: Diese Förderung dient dem Ausbau der Fahrradnutzung und damit der Reduktion besonders gesundheitsschädlicher Feinstpartikel aus Abgasen von konventionellen Verbrennungsmotoren sowie der Reduktion der CO2-Emissionen im Grazer Stadtgebiet.
 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:

1. FörderwerberIn

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. FörderwerberInnen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die FörderwerberIn.

2. AntragstellerIn

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie einen Förderantrag zu stellen.

AntragstellerIn und FörderwerberIn sind entweder identisch, oder der/die legitimierte AntragstellerIn ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft oder Vergleichbares).

3. Begünstigter/e (ZahlungsempfängerIn)

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderbetrag erhalten (ZahlungsempfängerIn). Der/die Begünstigte und der/die FörderwerberIn bzw. AntragstellerIn sind entweder identisch, oder der/die legitimierte Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der FörderwerberIn (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft oder Vergleichbares).
 

4. Objekt und Objektadresse

Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Fördergegenstand befindet und für den der/die FörderwerberIn berechtigt ist, den Fördergegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.

5. Wohneinheit

Als Wohneinheit gilt eine zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignete, baulich und betriebsmäßig (wie eigener Zugang, Stromzähler, oder Vergleichbares) in sich abgeschlossene, normal ausgestattete bzw. ausstattbare Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² beträgt. Bei Wohnungen unter 30 m² muss ein entsprechender Nachweis erfolgen, die Nutzfläche der kleinsten förderbaren Wohneinheit muss mindestens 20 m² betragen.

6. Wohnnutzfläche

Entsprechend MRG/WEG, im Normalfall Bestandteil des Miet-, Nutzungs- oder Eigentumsvertrages.

7. Haushalt

Zusammen wohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften.


8. Hausgemeinschaft


Eine Hausgemeinschaft besteht aus einer im II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie näher bestimmten Mindestanzahl von BewohnerInnen mit Hauptwohnsitz aus unterschiedlichen Wohneinheiten in Objekten auf Liegenschaften, die im Abstand bis zu 30 m liegen (im Sinne vom § 22 Abs. 2 Z 4 des Stmk BauG in der Fassung LGBl. Nr. 71/2020), welche den Fördergegenstand zur gemeinsamen Nutzung angeschafft haben. BewohnerInnen einer Wohneinheit können zeitgleich nur an einer Hausgemeinschaft beteiligt sein. Eine physische/juristische Person muss jedoch als „AnsprechpartnerIn" und für Haftungsfragen definiert werden und übernimmt damit die Funktion des/der Förderwerber:in im Sinne dieser Förderrichtlinie.

 

9. Schuldbefreiende Wirkung

Bei Zutreffen aller Voraussetzungen nach dieser Förderrichtlinie kann die Überweisung des Förderungsbetrages für den/die FörderwerberIn auf ein Konto jener Institution (ZahlungsempfängerIn, z.B. Fachbetriebe, Hausverwaltung, oder Vergleichbares), welche die Errichtung der Fahrradabstellanlage durchgeführt oder beauftragt hat, vorgenommen werden.
 

9. Fahrradabstellanlage

Eine Fahrradabstellanlage (auch „Radabstellanlage" oder „Fahrradabstellbox) im Sinne der Förderung besteht aus Fahrradständern mit Fahrradstellplätzen, Überdachung sowie der Zu- und Ausfahrtsfläche für Fahrräder. Die Fahrradabstellanlage ist für mindestens 5 Fahrrad-Stellplätze auszurichten.

Mit Fahrrad-Stellplätzen wird ein Stellplatz für ein Fahrrad einer Fahrradabstellanlage bezeichnet.

Gefördert werden Fahrradabstellanlagen, die eine kombinierte Vorderrad- und Rahmenhalterung aufweisen und die eine versperrbare Vorrichtung beinhaltet.

Fahrradabstellanlagen können auch Fahrradboxen beinhalten. Dies sind versperrbare Behälter für die Aufbewahrung von Fahrrädern.

Die Ausführung der Fahrradabstellanlagen hat den qualitativen Empfehlungen städtischer Fachabteilungen oder des Landes Steiermark bzw. artgleichen Modellen zu entsprechen (siehe dazu auch http://www.radland.steiermark.at/foerderung).
 

§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch

(1)     Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(2)     Wegen der begrenzten Förderungsmittel werden die ordnungsgemäß eingereichten Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens in der Förderstelle behandelt.

(3)     Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

(4)     Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, insbesondere eigene Forderungen der Stadt bzw. von Beteiligungen der Stadt gegen den Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin können jederzeit mit der ggst. Förderung verrechnet werden (lt. § 15 Abs. 3 der allgemeinen Förderungsrichtlinie der Stadt Graz).

(5)     Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen, insbesondere der Förderung des Landes Steiermark für Fahrradabstellanlagen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Anschaffungskosten) erfolgen.

(6)     Bei der gegenständlichen Förderung handelt es sich im Falle von Unternehmen als Förderwerber um eine „De‑minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012. Sollten Förderungen im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen und Förderungen an ein Unternehmen die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
 

§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen

(1) Die Förderaktion tritt 01.01.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.

(2) Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Fördergegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Förderrichtlinie.
 

$ 5 Antragstellung

(1)     Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E Government-Formular zu verwenden.   

(2)     Die Berechtigung als FörderwerberIn ist entsprechend nachzuweisen. Als Berechtigungsnachweis können, je nach Fördergegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, oder Vergleichbares). Für die Identifikation des Förderwerbers ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Fördergegenstand).

(3)     Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft oder Vergleichbares) einzureichen.

(4)     Als Bezugsdatum für die weitere Behandlung des Antrages gilt das Datum der ordnungsgemäßen Antragstellung. Unvollständige Anträge müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von der FörderwerberIn vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen.
 

§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten

(1)      Für die Bearbeitung des Förderungsansuchens muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein.

(2)      Auf Verlangen ist/sind die bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderzweck im Original vorzulegen.

(3)     Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.

(4)      Wurde der Antrag mit allen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, wird der Förderakt bearbeitet und, falls alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und eine finanzielle Bedeckungsmöglichkeit vorliegt, zur Genehmigungsvorlage vorbereitet. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.
 

§ 7 Rückforderung der Förderung

(1) Die FörderwerberInnen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn

a) eine Überprüfung des Fördergegenstandes bzw. der Fördervoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderrichtlinie verweigert wurde bzw. die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,

c) der Fördergegenstand nicht für zumindest 5 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird und

d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand nicht vorhanden sind.

(2)  Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 7 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.
 

§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung

(1)     Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand, die der/die FörderwerberIn unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Realisierung des Fördergegenstandes einzuholen hat.

(2)     Bei der Errichtung des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten.

(3) Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten/Anlagenteile aus dem einschlägigen Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.
 

§ 9 Datenüberprüfung und -verwendung


Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der FörderwerberIn im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.

 

§ 10 Gerichtsstand

Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz

II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN
 

§ 11 FörderwerberIn und AntragstellerIn

(1)  FörderwerberInnen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind 

a) Unternehmen,

b) Institutionen (Schulen, Universitäten, Wohnbauträger, Wohnungsgenossenschaften, Hausverwaltungen, Vereine oder vergleichbare), jeweils mit Standort des Fördergegenstandes und Geschäftstätigkeit im Stadtgebiet von Graz und

c) Hausgemeinschaften

(2)  AntragstellerIn im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die FörderwerberIn selbst oder legitimierte Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3).
 

§ 12 Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind bei der Förderstelle einzureichen:

(1)  Vollständig ausgefülltes Antragsformular

(2)  Wenn das Land Steiermark gefördert hat, die Förderbestätigung des Landes Steiermark mit der ermittelten Grundlage für den Förderbetrag 

(3)  Wenn das Land Steiermark Fahrradabstellanlagen nicht fördert, sind die Kosten für die ggst. Fahrradabstellanlage mittels bezahlter/n Rechnung/en mit den technischen Hauptkomponenten und den Zahlungsnachweisen in überprüfbarer Form zu belegen (nicht älter als 6 Monate) bzw. mit Bestätigung einer Fachfirma bzw. einer fachlich befugten Stelle über die ordnungsgemäße Ausführung gemäß Förderungszweck.

(4)  Ein Fotonachweis der errichteten Fahrradabstellanlage ist beizulegen

(5)   Bei Hausgemeinschaften ist eine Erklärung in Form einer von allen unterschriebenen Haushaltsliste vorzulegen mit:

a) Name mit Geburtsdatum und Türnummer der TeilnehmerInnen

b) Festlegung des/der verantwortlichen FörderwerberIn (auch als AnsprechpartnerIn)

(6)  Nachweis über die Berechtigung als FörderwerberIn (siehe § 5 Abs. 2)

(7)  Für den Ökostrom-Bonus ist ein gültiger Ökostromvertrag vorzulegen

(8)  Wenn beantragt, ist ein Nachweis, dass ein bzw. mehrere PKW-Stellplätze für die antragsgegenständliche Fahrradabstellanlage verwendet wird/werden, zu erbringen (Fotographische Dokumentation vom Ausgangszustand und nach Bauausführung)
 

§ 13 Förderungsvoraussetzungen

(1)   Die maßgebliche Errichtung der Fahrradabstellanlage im Stadtgebiet darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegen.
Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.

(2)   Die Anlage muss der ständigen Nutzung dienen.

(3) Die Bestimmungen der Förderung des Landes Steiermark, vor allem hinsichtlich der Qualitätskriterien, für Fahrradabstellanlagen (auch "Radabstellanlagen") gelten sinngemäß für die Förderung der Stadt Graz.

(4) Sollte das Land Steiermark keine Fahrradabstellanlagen mehr fördern, erfolgt die Prüfung der Förderwürdigkeit durch das Umweltamt auf Basis einer Stellungnahme der Abteilung für Verkehrsplanung der Stadt Graz.

(5)  Im Falle einer Hausgemeinschaft muss sich diese aus BewohnerInnen mit Hauptwohnsitz aus mindestens 3 eigenständigen Haushalten bzw. 3 Wohneinheiten in Objekten auf Liegenschaften, die im Abstand bis zu 30 m liegen (im Sinne vom § 22 Abs. 2 Z 4 des Stmk BauG in der Fassung LGBl. Nr. 71/2020), zusammensetzen. Bewohner:innen einer Wohneinheit können zeitgleich nur an einer Hausgemeinschaft beteiligt sein.
 

§ 14 Höhe der Förderung

(1) Fahrradständer ohne Überdachung werden zu 20 % der anrechenbaren Anschaffungskosten bis zu einem maximalen Förderbetrag von 35 Euro pro Fahrradabstellplatz gefördert.

(2) Überdachte Fahrradabstellplätze und Fahrradboxen mit oder ohne Ladestationen für E‑Bikes werden zu 20 % der anrechenbaren Anschaffungskosten bis zu einem maximalen Förderbetrag von 470 Euro pro Fahrradabstellplatz gefördert.

(3) Bei nachgewiesenem Einsatz von Ökostrom zum Laden von E-Bikes wird ein zusätzlicher einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 50 Euro gewährt.

(4) Bei nachweislicher Reduktion rechtmäßig bestehender PKW Stellplätze bei Unternehmen wird ein zusätzlicher einmaliger Bonus in Höhe von 150 Euro pro aufgelassenem PKW-Abstellplatz gewährt.

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