Sie finden bei einer Übertretung nach der Parkgebührenverordnung eine Organstrafverfügung mit € 24,00 und bei einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung eine solche mit € 25,00 hinter Ihrem Scheibenwischer. Dieser Strafbetrag ist innerhalb von 2 Wochen zu bezahlen, ansonsten wird die Organstrafverfügung gegenstandslos und das Verfahren müsste fortgeführt werden. Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Sämtliche Informationen finden Sie in der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite Ihrer Organstrafverfügung, bitte lesen Sie diese genau durch.
Für die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages verwenden Sie bitte
- den IBAN-Code: AT611400086210052552
- und Swift-Code: BAWAATWW.
Bei Telebanking müssen Sie unbedingt die 12-stellige Belegnummer im Feld Zahlungsreferenz oder Kundendaten angeben, da nur so gewährleistet ist, dass Ihre Einzahlung auch richtig zugeordnet werden kann.
- Verstreicht diese Frist, erhalten Sie eine Anonymverfügung (€ 35,00 bzw. € 40,00). Wird der Strafbetrag nicht binnen 4 Wochen nach Ausfertigung bezahlt, so wird auch die Anonymverfügung gegenstandslos und das Verfahren müsste fortgeführt werden. Auch gegen die Anonymverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig.
- In der Folge werden Sie um eine Lenkerauskunft ersucht (diese sollte unbedingt erteilt werden!). Wird die Lenkerauskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so liegt eine weitere Übertretung nach dem Stmk. Parkgebührengesetz bzw. nach dem Kraftfahrgesetz vor.
- Danach wird eine Strafverfügung zugestellt. Erst dagegen gibt es ein Rechtsmittel (Einspruch).
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Strafe (nach der Parkgebührenverordnung, nach der Straßenverkehrsordnung) haben, können Sie diese an uns richten:
- Per E-Mail an parkgebuehrenreferat@stadt.graz.at oder
- Persönlich im Parteienverkehr: Termin buchen