GZ: Präs-028296/2013/0042
Verordnung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz vom 08.06.2019 betreffend die die Grazer Archivtarifordnung - GATO.
Gemäß § 16 Abs 2 Steiermärkisches Archivgesetz (StAG), LGBl Nr. 59/2013 idF LGBl Nr. 63/2018, in Verbindung mit § 45 Abs 2 Z 14 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl Nr. 130/1967 idF LGBl Nr. 45/2016, wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Tarifordnung regelt den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien, Reproduktionen und Digitalisaten von Archivgut der Stadt Graz sowie für die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen im Rahmen der Nutzung von Archivgut.
(2) Die in § 2 festgesetzten Beträge des Kostenersatzes verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 2 Kostenersatz
(1) Für die Herstellung von
1. |
Schwarz-Weiß-Fotokopien ist ein Kostenersatz in der Höhe von |
EUR 0,30 |
2. |
Farb-Fotokopien ist ein Kostenersatz in der Höhe von pro Seite (Kopien aller Formate bis zu DIN A3) zu bezahlen. |
EUR 1,00 |
(2) Für die Herstellung von Digitalisaten
1. |
durch Archivpersonal (§ 16 Abs 1 1. Fall Grazer Archivordnung 2019) |
|
ist ein Kostenersatz in der Höhe von |
EUR 2,00 | |
2. |
in Selbstbedienung (§ 16 Abs 1 2. Fall Grazer Archivordnung 2019) |
|
ist ein Kostenersatz in der Höhe von pro Seite (Scans aller Formate bis zu DIN A2) zu bezahlen. |
EUR 0,20 |
(3) Für die Herstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten
1. |
bis zu DIN A4 (Fotografien) ist ein Kostenersatz in der Höhe von |
EUR 5,00 |
2. |
ab DIN A3 (Pläne, Plakate etc.) ist ein Kostenersatz in der Höhe von pro Vorlage zu bezahlen. |
EUR 10,00 |
(4) |
Für Bereitstellung von Digitalisaten auf einem Datenträger (exkl. Datenträger), durch Upload (Cloud-Webdienst) bzw. durch Email-Versand |
|
ist ein Kostenersatz in der Höhe von |
EUR 5,00 | |
und zusätzlich pro File (Datei) ein Kostenersatz in der Höhe von zu bezahlen. |
EUR 2,00 |
(5) |
Für die Bearbeitung und Beantwortung von schriftlichen Anfragen sowie die Vornahme vertiefter Recherchen ist bis zum Ausmaß einer halben Stunde kein Kostenersatz zu leisten. Für jede weitere (begonnene) halbe Stunde |
|
ist ein Kostenersatz in der Höhe von je zu bezahlen. |
EUR 35,00 |
(6) Neben dem Kostenersatz nach Abs 1 bis 5 sind auch im Zuge der Leistungserbringung darüber hinaus tatsächlich anfallende Auslagen (bspw. Versandkosten) zu ersetzen.
(7) Für die Nutzung des Archivgutes der Stadt Graz zu amtlichen Zwecken durch die Dienststellen und Behörden der Stadt Graz, andere Behörden, Gerichte oder öffentlich-rechtliche Institutionen ist kein Kostenersatz zu bezahlen.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung wird im elektronisch geführten Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz unter der Internetadresse www.graz.at kundgemacht und tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in