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FAQ Stadtplanungsamt

Instrumente der Stadtplanung - Was ist Was?

Das Stadtentwicklungskonzept

Das Stadtentwicklungskonzept legt für die nächsten 15 Jahre fest, welche Bereiche des Stadtgebietes für bauliche Entwicklungen genutzt und welche freigehalten werden; es trifft auch Aussagen über die Nutzungsausrichtung der möglichen Baugebiete (zum Beispiel: Gewerbe, Wohnen etc.).

Das Stadtentwicklungskonzept (STEK) wird vom Gemeinderat verordnet, in Graz ist seit 2013 die vierte Generation (das 4.0 STEK) gültig.

Alle Inhalte dazu finden Sie im Beitrag 4.0 Stadtentwicklungskonzept.

Das Räumliche Leitbild

Das Räumliche Leitbild enthält vor allem Vorschriften für das Bauen in Graz. Gemeinsam mit dem Flächenwidmungsplan definiert es den angestrebten Gebietscharakter.

Das Räumliche Leitbild wird vom Gemeinderat verordnet, in Graz ist derzeit die Erlassung des ersten rechtsverbindlichen Räumlichen Leitbildes im Gang.

Alle Inhalte dazu finden Sie im Beitrag 1.0 Räumliches Leitbild.

Der Flächenwidmungsplan

Der Flächenwidmungsplan legt für jedes Grundstück detailliert fest, in welchem Ausmaß und für welche Nutzung eine Bebauung zulässig ist.

Der Flächenwidmungsplan (FLÄWI) wird vom Gemeinderat verordnet, in Graz ist seit März 2018 die vierte Generation (der 4.0 FLÄWI) gültig.

Alle Inhalte dazu finden Sie im Beitrag 4.0 Flächenwidmungsplan

Bebauungspläne

In manchen Teilen der Stadt dürfen Baugenehmigungen für Neubauten erteilt werden, wenn zuvor ein Bebauungsplan verordnet wurde. Bebauungspläne geben zum Beispiel die Lage und zulässige Höhe von Gebäuden oder die Verkehrserschließung für das jeweilige Planungsgebiet detailliert vor und sind bei den einzelnen Bauverfahren verpflichtend einzuhalten.

In Graz werden jährlich rund 15 bis 25 Bebauungspläne vom Gemeinderat beschlossen.

Welche Bebauungspläne sich gerade in öffentlicher Auflage befinden, finden Sie unter dem Beitrag Bebauungspläne im Entwurf.

Bereits durch den Gemeinderat beschlossene Bebauungspläne finden Sie unter dem Beitrag Rechtswirksame Bebauungspläne.

Bei der Erarbeitung aller angeführten Planungsinstrumente ist eine Mitwirkung betroffener und interessierter BürgerInnen vorgesehen.

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