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Gewerbe: Anmeldung, Verfahren

Wichtig zu wissen

Anträge sind nach wie vor - nach Möglichkeit - in elektronischer Form zu stellen.
Bei Erledigungen, für die persönliches Erscheinen erforderlich ist (z.B. Fingerprint, Vorlage von Originaldokumenten, Überprüfung der Identität) benötigen Sie einen Termin.

Mit 1. Juli 2018 ist für die Registrierung der freiberuflichen Gesundheitsberufe (ausgenommen Heilmasseure) die Gesundheit Österreich GmbH zuständig.

Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Für jede gewerbliche Tätigkeit wird eine Gewerbeberechtigung benötigt, die von der Gewerbebehörde ausgestellt wird.

So funktioniert es + Formulare

Gewerbeanmeldungen mit dem Standort der Gewerbeausübung in Graz sind bei der Stadt Graz, Bürger:innenamt, Referat Gewerbeverfahren, einzubringen.

e-Gov-Formulare:

Konzessionsansuchen für das grenzüberschreitende Güterbeförderungsgewerbe und für Busunternehmen sind hingegen an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 12, Wirtschaft und Innovation, Nikolaiplatz 3, 8020 Graz, zu richten. 

Die Gewerbeanmeldung kann auch über die Wirtschaftskammer Steiermark erfolgen.

Für eine Ruhendmeldung ist die jeweilige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Steiermark zuständig.
Nur für Gewerbe, wofür verpflichtend eine Versicherung vorgeschrieben ist, hat die Ruhendmeldung mit einem formlosen Schreiben bzw. Mail an das Bürger:innenamt zu erfolgen.

Notwendige Unterlagen: Keine

Fristen + Termine

Vor Beginn der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.

Fristen bei Änderungen der Gewerbeberechtigung siehe unter Informationen beim jeweiligen Online-Formular.

Kosten: Keine

Kontakt

Referat 5 - Gewerbeverfahren
8010 Graz, Schmiedgasse 26
Tel: +43 316 872-5202
E-Mail: gewerbe@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
nur nach Terminvereinbarung

Veröffentlichungen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen

Veröffentlichungen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen gegen Versicherungsvermittler:innen

Von der Behörde sind gemäß § 360a Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 rechtskräftige Entscheidungen zu veröffentlichen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 137 bis 138 Gewerbeordnung 1994 oder die  Standesregeln für Versicherungsvermittlung verhängt werden. Es sind jedenfalls Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Person bekanntzumachen. Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann gemäß § 360a Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat in diesem Falle die Einleitung des Überprüfungsverfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung.

Art und Wesen des Verstoßes (vgl. §§ 137 bis 138 GewO bzw. § 87 Abs 1 Z 6 lit b und c GewO und standesregeln für Versicherungsvermittlung bzw. § 366c GewO Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person Datum der rechtskräftigen Entscheidung §360a Abs 3 GewO: Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Überprüfung der Veröffentlichung Richtigstellung der Veröffentlichung
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Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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