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Landes-Sicherheitsgesetz Alkoholverbot Univiertel

GZ.:A17-027386/2008/0003


Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 06.03.2009 bezüglich des Verbotes des Alkoholkonsums auf öffentlichen Verkehrsflächen im „Univiertel"

Auf Grund des § 1 Abs 2 des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes vom 18. Januar 2005 (StLSG), LGBl. Nr. 24/2005 idF LGBl. Nr. 19/2009, wird verordnet:


§ 1
 

(1)     Auf den öffentlichen Verkehrsflächen Glacisstraße (von der Elisabethstraße bis zur Harrachgasse), Elisabethstraße (von der Glacisstraße bis zur Merangasse), Merangasse (von der Elisabethstraße bis zur Leechgasse), Beethovenstraße Harrachgasse, Halbärthgasse, Goethestraße (von der Harrachgasse nach Süden), Zinzendorfgasse, Brandhofgasse (von der Elisabethstraße bis zur Zinzendorfgasse), Brunngasse, Rittergasse, Hugo Wolf-Gasse sowie für die Leechgasse (vom Kreisverkehr bis zur Merangasse), dargestellt auf dem, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan, ist der Konsum von Alkohol verboten. 

(2)     Dieses Verbot gilt nicht bei behördlich genehmigten Veranstaltungen sowie bei Ausschank von Alkohol in Gastgärten.


§ 2
 

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind mit Geldstrafen bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
 

§ 3
 

(1)     Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz folgenden Tage in Kraft.

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