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Rückzahlbarer Kautionsbeitrag

GZ.: A21-062836/2017/0009


Richtlinie
des Gemeinderates vom 19.10.2017 betreffend die Gewährung eines rückzahlbaren Kautionsbeitrages durch die Stadt Graz, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.10.2022.

Auf Grund § 45 Abs. 6 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 118/2021 wurde beschlossen:


I.   Grundsätzliches
 

1. Diese Richtlinien gelten für die Anmietung von

1.1. Wohnungen am privaten Wohnungsmarkt im Stadtgebiet von Graz

1.2. Wohnungen eines gemeinnützigen Wohnbauträgers in einem Übertragungswohnbau, die der Eigenbetrieb Wohnen Graz aus dem Bereich der „ausgewählten freien Wohnungen" zugewiesen hat. 

2. In jedem Fall muss es sich dabei immer um den Hauptwohnsitz handeln.

 
3. Der Kautionsbeitrag ist eine freiwillige Leistung der Stadt Graz in jenen Fällen, in denen von keiner anderen Stelle eine Unterstützung erfolgt (Subsidiaritätsprinzip). Es besteht kein Rechtsanspruch.

 
4. Die Entscheidung über die Gewährung eines Kautionsbeitrages erfolgt grundsätzlich vor Abschluss des Mietvertrages bzw. spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages.

 
5. Der/die Ansuchende ist mit der Überweisung des Kautionsbeitrages auf ein vom Vermieter/von der Vermieterin genanntes Konto einverstanden.

 
6. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 3 Wochen ab Vorlage der unterfertigten Kautionsbeitragsvereinbarung und Bekanntgabe der Bankverbindung des Vermieters/der Vermieterin.

 
7. Für den Fall, dass bereits ein Kautionsbeitrag gewährt wurde, ist die Gewährung eines weiteren Kautionsbeitrages für eine neue Wohnung nur möglich, wenn der vorher geleistete Kautionsbeitrag zur Gänze zurückbezahlt wurde.

 
8. Nach Gewährung eines Kautionsbeitrages für eine Mietwohnung nach Punkt 1.1 ist ein Ansuchen um eine Gemeindewohnung frühestens ein Jahr nach Beginn des unterstützten Mietverhältnisses möglich. Ein damit verbundenes konkretes Wohnungsangebot erfolgt erst, wenn die Rückzahlung des Kautionsbeitrages durch den Mieter/die Mieterin nachgewiesen wurde.

9. Nach Gewährung eines Kautionsbeitrages für eine Mietwohnung nach Punkt 1.2 ist für einen Wohnungswechsel in eine andere Gemeindewohnung auch der Nachweis der Rückzahlung des Kautionsbeitrages erforderlich.

 
10. Der Kautionsbeitrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter/die Mieterin an die Stadt Graz zurückzuzahlen.

 
11. Der Kautionsbeitrag ist als zinsenloses Darlehen auf die Laufzeit der Mietdauer zu betrachten.


II.     Voraussetzungen für die Gewährung eines rückzahlbaren Kautionsbeitrages 


1. Der/die Ansuchende erfüllt die Voraussetzungen nach Punkt II. der jeweils geltenden Richtlinien für die Zuweisung von Gemeindewohnungen sowie die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten mit Ausnahme der Mindestpunkteanzahl, der Wartezeit sowie der Sonderwartezeit.

 
2. Der/die Ansuchende ist subsidiär schutzberechtigt in Österreich. In diesem Fall gelten die Punkte I.8. und I.9. sowie Punkt II.1. dieser Richtlinie nicht.

 
3. Es müssen alle künftig in der Wohnung wohnenden Personen bekanntgegeben werden.

 
4. Der/die Ansuchende legt ein Mietanbot für die künftige Wohnung bzw. den abgeschlossenen Mietvertrag und alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vor.


III.    Einkommensbegriff

 

1. Zum Einkommen gehören Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung, Wochengeld, Familienbeihilfe, Unterhaltsleistungen, Kinderbetreuungsgeld sowie sonstige Beihilfen.


2. Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben sowie vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen zählen als Einkommen und werden hinzugerechnet.

 
3. Als Nettohaushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen aller künftig im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

 
4. Als monatliches „Nettoeinkommen" gilt grundsätzlich 1/12 des Jahresnettoeinkommens laut Lohnzettel für das letzte Kalenderjahr (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bzw. laut letztem Einkommensteuerbescheid.

 
5. Bei wesentlichen Abweichungen des aktuellen Einkommens gegenüber dem Einkommen des Vorjahres kann auch der derzeitige Monatseinkommensnachweis herangezogen werden.

 
6. Unberücksichtigt bleiben Pflegegelder nach dem Bundespflegegeldgesetz und nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz sowie die erhöhte Familienbeihilfe.


IV.    Höhe des Kautionsbeitrages


Der Kautionsbeitrag wird in Höhe der laut Mietvertrag vereinbarten Bruttokaution, jedoch höchstens € 1.000,00 festgesetzt.


V.    Inkrafttreten
 

Diese Richtlinie tritt mit 1.11.2022 in Kraft.

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