• Seite vorlesen
  • Feedback an Autor
  • Auf Twitter teilen
  • Auf Facebook teilen

Grazer Fonds für Aufstieg und Entwicklung

Wichtig zu wissen

© iStock

Diese finanzielle Qualifizierungsförderung mit bis zu 3.000 Euro für berufliche Weiterbildungen richtet sich an berufstätige Grazer:innen mit niedrigem Haushaltseinkommen.

Hier klicken für die Leichter Lesen-Version

Warum ein „Grazer Fonds für Aufstieg und Entwicklung“?

Eine Initiative dieser Art für den Grazer Arbeitsmarkt braucht es, weil immer mehr Menschen trotz Arbeit nicht mit dem Einkommen auskommen. Auch in Graz leben viele Personen, die ihren Alltag finanziell oft nur schwer bewältigen können, obwohl sie in Beschäftigung stehen. Somit bietet Arbeit nicht automatisch Schutz vor Armut. Berufliche Qualifizierung bildet eine wesentliche Strategie, um dem entgegenzuwirken. Der „Grazer Fonds für Aufstieg und Entwicklung" soll deshalb Grazer:innen dabei unterstützen, berufsbezogene Weiterbildungen wahrzunehmen.
Die Initiative „Grazer Fonds für Aufstieg und Entwicklung" des Referats Arbeit und Beschäftigung des Sozialamtes der Stadt Graz fördert Ihre persönliche Weiterbildung bzw. Umschulung mit bis zu 3.000 Euro pro Person. Bezahlt werden damit ein Teil der Kosten oder die gesamten Kosten der Kurse, Aus- und Weiterbildungen oder Umschulungen.

Gefördert werden können: 

  • Personen zwischen 18 und 64 Jahren
    • die erwerbstätig sind (selbstständig oder unselbstständig)
    • seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz in Graz haben und
    • über ein niedriges Haushaltseinkommen verfügen

Nicht förderbare Personen sind im Punkt "Häufig gestellte Fragen" angeführt

So funktioniert es

Erstkontakt

Unter der Telefonnummer +43 664 60177 3333 oder per E-Mail an grafo@oesb.at bekommen Sie alle wichtigen Basisinformationen und es werden die Grundvoraussetzungen abgeklärt. Erfüllen Sie die Grundvoraussetzungen, kann ein Termin für die persönliche Antragstellung vereinbart werden. Alternativ können Sie den Antrag selbstständig einbringen.

Beratung, Begleitung und Antragstellung

Als nächstes werden alle weiteren Voraussetzungen geklärt.

Sie stellen mit dem dafür vorgesehenen Formular beim Projektpartner ÖSB Consulting den Antrag und reichen alle notwendigen Nachweise ein (siehe unten). Das Team von ÖSB Consulting unterstützt Sie flexibel bei der Antragstellung und bietet bei Bedarf auch eine kostenlose Qualifizierungsberatung an.

Einreichungen können elektronisch per E-Mail, aber auch postalisch oder persönlich erfolgen.

Die Teilnahme an einem persönlichen Beratungsgespräch mit einer/m ÖSB-Berater:in gewährleistet nicht automatisch die Zuerkennung einer Förderung.

Was passiert, wenn mein Antrag genehmigt wird?

Sie besuchen die geförderte Bildungsmaßnahme bei einer anerkannten Bildungseinrichtung. Die Stadt Graz trägt die Kosten für die Weiterbildung mit bis zu 3.000 Euro. Der Förderprozess endet mit Übermittlung Ihrer Teilnahmebestätigung.

Hinweis: Weiterbildungen, die am oder nach dem 01. Januar 2023 begonnen haben, können rückwirkend gefördert werden.

Symbolbild: Pizzabestellung
© iStock
Symbolbild: Holz schneiden
© iStock
Symbolbild: Drucker
© iStock

Notwendige Unterlagen

Zur Antragstellung gehören das vollständig ausgefüllte Antragsformular sowie die erforderlichen Anlagen.

Dies sind:

  • Kopien der Meldezettel aller Haushaltsmitglieder
  • Kopie des Personalausweises, Reisepasses oder Führerscheins
  • Nachweis des Haushaltseinkommens

Weitere Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen.

Fristen + Termine

Eine Förderung kann im Zeitraum von 1. Jänner 2024 bis 2. Dezember 2024 beantragt werden.

Spätester Beginn der Weiterbildung ist der 16. Dezember 2024.

Es werden nur Qualifizierungen gefördert, die am oder nach dem 1. Jänner 2023 begonnen haben.

Kosten: Keine

Kontakt

ÖSB Consulting GmbH
Färberplatz 1, 8010 Graz

Telefon: +43 664 60 1773 333
E-Mail: grafo@oesb.at

Das Projektteam freut sich auf Ihren Anruf!

Das Projektbüro ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln über die Haltestelle Hauptplatz-Congress erreichbar.

Häufig gestellte Fragen

Welche Personen können keine Förderung erhalten?

  • Schüler:innen, Lehrlinge und Student:innen
  • Bezieher:innen einer Alters- bzw. Invaliditätspension
  • Personen, die beim Arbeitsmarktservice gemeldet sind, sich in Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit befinden oder eine andere Qualifizierungsförderung (beispielsweise vom Arbeitsmarktservice) erhalten
  • Arbeitslos gemeldete Personen mit geringfügigem Dienstverhältnis
  • Transitarbeitskräfte

Zudem sind von der Förderung Personen ausgeschlossen, die in einem direkten Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Bund/Land/Gemeinden/Gemeindeverbänden sowie politischen Parteien stehen.

Was bedeutet niedriges Einkommen (Haushaltseinkommen)?
Falls Ihnen als alleinstehende Person monatlich netto nicht mehr als 1.392 Euro zur Verfügung stehen bzw. als Paar nicht mehr als 2.088 Euro können Sie einen Antrag auf Qualifizierungsförderung stellen. Für jedes Kind unter 14 Jahren in Ihrem Haushalt kann ein monatlicher Betrag von 418 Euro dazugerechnet werden bzw. 696 Euro pro Kind mit 14 Jahren oder älter (Quelle: EU-SILC 2022, letzte Aktualisierung 21.04.2023).

Hinweis: Es werden sämtliche Einkommen berücksichtigt (z.B. auch Alimente-Zahlungen und sonstige Einkünfte). Ausgenommen sind die Familien- und Wohnbeihilfe.

Die Berechnung des Haushaltseinkommens erfolgt durch die ÖSB Berater:innen.

Welche Aus- und Weiterbildungen können gefördert werden?
Förderbare Aus- und Weiterbildungen bzw. Umschulungen sind alle im weitesten Sinn für den Arbeitsmarkt nutzbaren Kurse, wie z.B. die Verbesserung von Deutsch- oder Computerkenntnissen, der Abschluss einer zertifizierten Weiterbildung oder eine fachliche Spezialisierung. Diese sollen allgemein sinnvoll und verwertbar für den Arbeitsmarkt sein.

Die Qualifizierung muss im Inland, außerhalb des derzeitigen Betriebes und bei einem professionellen Bildungsträger gemacht werden. Sie darf außerdem insgesamt nicht mehr als 7.500 Euro kosten, um die Förderung bis zu 3.000 Euro dafür beziehen zu können.

Welche Qualifizierungen sind von einer Förderung ausgeschlossen?

  • Studiengebühren
  • Qualifizierungen, zu denen der Dienstgeber/die Dienstgeberin verpflichtet ist
  • Qualifizierungen, für die üblicherweise ein anderes Förderinstrumentarium vorhanden ist (Ausschluss von Doppelförderungen)
  • Kurse mit Sport- und Freizeitcharakter
  • Führerscheine der Klassen A und B

Besteht ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung?

Nein, es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Qualifizierungsförderung.

Mehr zum Thema

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).

Zuständige Dienststelle