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Lustbarkeitsabgabeordnung

GZ.: A 8/2 - 004660/2007/0010


Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15.12.2003 in der Fassung vom 17.05.2018 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 2003 - LustAbgO).


Artikel  I

Gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, § 1 Abs. 1 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 50/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 118/2015, § 1 Abs. 1 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 50/2003 i.d.F. LGBl. Nr. 118/2015, sowie § 45 Abs. 2 Z 13 des Statuts der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 i.d.F. LGBl. Nr. 45/2016, wird verordnet:


§ 1       Abgabengegenstand
 

(1)     Für die in Graz abgehaltenen Veranstaltungen wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 25.3.2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 - LAG), LGBl.Nr. 50/2003, eine Lustbarkeitsabgabe eingehoben.

(2)     Nachstehende Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs 2 und 3 LAG sind abgabepflichtig:

1.    Erotikveranstaltungen (Stripteaseveranstaltungen, Peepshows, Videopeepshows, Table-Dancing udgl);

2.    Pratermäßige Veranstaltungen;

3.    entfällt

4.    Filmvorführungen nach dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983;

5.    das Halten (Aufstellung und Betrieb) von sonstigen Spielapparaten gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2004 - StGSG, LGBl. Nr. 100/2014.

(3)     Veranstaltungen unterliegen auch dann der Lustbarkeitsabgabe, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden.


§ 2     Bemessung der Abgabe
 

(1)     Die Abgabe ist zu bemessen:

a.    für Erotikveranstaltungen gemäß § 1 Abs 2 Z 1 nach § 3 Abs 1 lit a;

b.    für pratermäßige Veranstaltungen gemäß § 1 Abs 2 Z 2 nach § 3 Abs 1 lit b;

c.    entfällt

d.    für Filmvorführungen gemäß § 1 Abs 2 Z 4 nach § 4;

e.    für das Halten von Apparaten und Automaten gemäß § 1 Abs 2 Z 5 nach
§ 5.

(2)     Für Veranstaltungen gemäß lit. a und b ist für den Fall, dass ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder das als Eintrittsgeld geltende Entgelt für die
Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden kann, die Abgabe nach § 6 zu bemessen.


§ 3     Abgabe für Erotikveranstaltungen, Pratermäßige Veranstaltungen
 

(1)     Die Abgabe vom Entgelt beträgt:

a.    für Erotikveranstaltungen 25%;

b.    für pratermäßige Veranstaltungen 21%;

c.    entfällt

(2)     Als Entgelt gilt das gesamte für die Zulassung zur Veranstaltung vereinnahmte Entgelt unter Ausschluss der Umsatzsteuer und der Lustbarkeitsabgabe. Zum Entgelt gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewahrung sowie für Kataloge und Programme, wenn die Teilnehmer ohne die Abgabe der Kleidungsstücke oder den Kauf eines Kataloges oder Programms nicht zugelassen werden und die hieraus erzielten Einnahmen dem Veranstalter zufließen.


§ 4     Abgabe auf Filmvorführungen


(1) Die Abgabe errechnet sich vom Eintrittsgeld ausschließlich der Abgabe und der Umsatzsteuer auf Basis folgender Umsatzgrenzen:

Jahresumsatz
von
Jahresumsatz
bis
Abgabensatz
€ 135.000  0,5 %
 € 135.001 € 270.000 2 %
 € 270.001 € 405.000 4 %
 € 405.001  € 540.000  6 %
 € 540.001  € 675.000  8 %
ab € 675.001 10 %

(2)     Für die gemäß Abs. 1 zur Anwendung gelangenden Abgabesätze ist der Jahresgesamtumsatz des Vorjahres des/der abgabepflichtigen Unternehmers/Unternehmerin heranzuziehen, wobei bei Überschreiten einer Umsatzgrenze der dann maßgebliche Abgabesatz für den Gesamtumsatz gilt.


§ 5     Abgabe für das Halten von Apparaten (Automaten)
 

Für das Halten von

1.       Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparaten, Kegelautomaten, TV-Spielapparaten, Fußball- und Hockeyautomaten, Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 20 Euro, sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne der Z 2 bis 3 handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden einzelnen Apparat (Automaten) zu entrichten;

2.       Musikautomaten, von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag je Apparat und begonnenem Kalendermonat 10 Euro;

3.       Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 700 Euro;
 

§ 6     Abgabe nach der Größe des benutzten Raums und nach der Besucherzahl
 

(1)     Die Pauschalabgabe für Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 beträgt je begonnenem m² Veranstaltungsfläche bei

a.    bis zu 200 Teilnehmern 0,10 Euro;

b.    bis zu 500 Teilnehmern 0,15 Euro;

c.    über 500 Teilnehmern 0,20 Euro.

(2)     Die angeführten Abgabensätze gelten für fallweise Veranstaltungen. Finden die Veranstaltungen regelmäßig statt, erhöhen sich die Abgabenbeträge um 20 %. Als regelmäßiges Stattfinden gilt eine Anzahl von mehr als drei Veranstaltungen pro Monat.

(3)     Im Freien gelegene Veranstaltungsflächen sind mit der Hälfte ihres Ausmaßes zu berücksichtigen.

(4)     Der monatliche Pauschalbetrag beträgt bei regelmäßigen Veranstaltungen höchstens 440 Euro, bei fallweisen Veranstaltungen höchstens 300 Euro je Veranstaltung.

(5)     Die Abgabepflicht hat zu entfallen, wenn bei einmaligen Veranstaltungen die Höhe der Abgabe 10 Euro nicht übersteigt.


§ 7     Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
 

Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Verordnung sprachlich in männlicher Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.


Artikel  II
 

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

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