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Baumschutzverordnung

GZ.: A17-021347/2007


Verordnung
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 22.06.1995, über den Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Graz.


Artikel I
 

Auf Grund § 2 des Gesetzes vom 7. November 1989 zum Schutze des Baumbestandes in der Steiermark (Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989), LGBl 1990/18, in der Fassung des Gesetzes vom 24. Jänner 1995, mit dem das Steiermärkische Baumschutzgesetz 1989 geändert wird, LGB1995/22, wird verordnet:

 

*Auf Grund des Beschlusses des Stadtsenates vom 9. November 2007 wird die Verordnung des Stadtsenates vom 13. August 2002 über den Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Graz (Grazer Baumschutzverordnung 1995 in der Fassung der Wiederverlautbarung vom 13. August 2002) geändert:


§ 1     Schutzumfang
 

(1)     Zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der heimischen Artenvielfalt, des örtlichen Kleinklimas sowie einer gesunden Wohnumwelt für die Bevölkerung bzw. zur Sicherung des typischen Orts und Landschaftsbildes ist der Baumbestand im Gebiet der Stadt Graz auf den innerhalb der Baumschutzzone liegenden Flächen, mit Ausnahme der im § 1 Abs. 2 des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989 angeführten Bäume, nach den folgenden Bestimmungen geschützt, ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet.

(2)     Zum geschützten Baumbestand gehören einschließlich des pflanzlichen Lebensraumes (Wurzel und Kronenbereich):

a)      alle Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 50 Zentimeter;

b)      die nachstehenden klein- und langsamwüchsigen Laubhölzer mit baumförmigem Wuchs und einem Stammumfang von mindestens 25 Zentimeter:

1.       aus der Gattung Crataegus der Apfeldorn (Crataegus x lavallei), der Hahnendorn (Crataegus crus-galli), der
          Weißdorn (Crataegus monogyna) und der Rotdorn (Crataegus levigata),
2.       die Mehlbeere (Sorbus aria),
3.       die Eberesche (Sorbus aucuparia),
4.       die Magnolie (Magnolia sp.);
5.       aus der Gattung Prunus die Zierkirschen und die Zierpflaumen sowie
6.       der Goldregen (Laburnum sp.),

jeweils gemessen in ein Meter Höhe von der Wurzelverzweigung, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter ein Meter Höhe an dieser Stelle;

c)    alle Ersatzpflanzungsbäume gemäß § 5. 


§ 2     Anzeige
 

(1)     Wer beabsichtigt, einen gemäß § 1 unter Schutz gestellten Baum zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst wie zu entfernen oder den pflanzlichen Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel- und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes zu verwenden, hat dies der Behörde vor Durchführung der geplanten Maßnahmen schriftlich anzuzeigen.

(2)     Der Anzeige gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:

a)    ein Grundbuchsauszug, nicht älter als sechs Wochen, wobei dieser auf Wunsch des Anzeigenden gegen Kostenersatz von der Behörde anzufertigen ist;

b)    ein eingenordeter Lageplan mindestens im Maßstab 1:1000, der jene Grundstücke, auf denen die betroffenen Bäume stocken, sowie deren Standort auszuweisen hat, in zweifacher Ausfertigung;

c)    eine genaue Beschreibung der geplanten Maßnahmen sowie der von diesen betroffenen Bäume in zweifacher Ausfertigung;

d)    die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer), wenn der Anzeigenwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer ist.

(3)     Sind einer Anzeige die in Abs. 2 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig

angeschlossen, so hat die Behörde dem Anzeigenwerber den Auftrag zu erteilen, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, und ihn darauf hinzuweisen, dass bis zur Vorlage vollständiger Unterlagen die Achtwochenfrist des § 2 Abs. 2 lit. b des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989 unterbrochen wird.


§ 3     Erledigung
 

(1)     Die Behörde hat unter Beiziehung eines Sachverständigen zu prüfen, ob die in der Anzeige genannten Maßnahmen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989 und dieser Verordnung zulässig sind. Ergibt sich deren Unzulässigkeit bereits auf Grund der Prüfung der Pläne und Unterlagen oder aber auf Grund der Äußerung des beigezogenen Sachverständigen, so sind die geplanten Maßnahmen von der Behörde mit schriftlicher Entscheidung zu untersagen.

(2)     Erweisen sich die angezeigten Maßnahmen als zulässig und ist keine Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe vorzuschreiben, kann die Behörde von der Erlassung einer schriftlichen Entscheidung Abstand nehmen.

(3)     Ist binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige bei der Behörde, im Falle eines Verbesserungsauftrages gemäß § 2 Abs. 3 vermehrt um den Zeitraum zwischen dessen Zustellung und dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Behörde, keine schriftliche Entscheidung erfolgt, gelten die angezeigten Maßnahmen als genehmigt. Dem Anzeigenwerber ist auf sein Verlangen eine Bescheinigung über die eingetretene Genehmigung auszustellen.


§ 4     Ausnahmen von der Erhaltungspflicht
 

(1)     Unter Schutz gestellte Bäume dürfen nur mit Genehmigung der Behörde und nur dann gefällt, ausgegraben, ausgehauen, ausgezogen, abgebrannt, entwurzelt oder sonst wie entfernt werden, wenn

a)      der Gesamtzustand der betroffenen Bäume ihren Weiterbestand nicht mehr gewährleistet;

b)      das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes die Entfernung eines Teiles des Bestandes erfordert;

c)       Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von bewilligten Anlagen oder deren widmungsgemäße Verwendung, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden;

cc)     Bäume, ausgenommen solche, die Bestandteil von das Straßen- oder Ortsbild prägenden Alleen sind, durch ihren Wuchs oder Zustand eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnhygiene oder eine unzumutbare Beschattung eines Wohnraumes verursachen;

d)      das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt;

e)      die Errichtung baulicher Anlagen nachweislich in bautechnischer, baugeologischer oder wohnhygienischer Hinsicht nicht ohne die Entfernung von Bäumen möglich ist oder an anderer Stelle wirtschaftlich unzumutbar wäre;

f)       die Genehmigungsvoraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, der Weiterbestand der betroffenen Bäume jedoch durch Auflagen gemäß Abs. 4 nicht gesichert werden kann.

(2)     Wirtschaftliche Unzumutbarkeit gemäß Abs. 1 lit. e liegt dann vor, wenn sich die Kosten einer Bauführung an anderer Stelle um mindestens 15 Prozent erhöhen oder die wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten von Bauten um mehr als 15 Prozent nachweislich vermindern würden.

(3)     Die Verwendung des pflanzlichen Lebensraumes von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes darf nur dann genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. d oder e vorliegen oder der Anzeigenwerber eine ihm auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnung anders nicht erfüllen könnte.

(4)     Bei geplanten Verwendungen gemäß Abs. 3 hat die Behörde eine schriftliche Entscheidung zu treffen; sie kann darin Auflagen vorkehren, die zur Sicherung des Bestandes der betroffenen Bäume unerlässlich sind. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 vor, ist jedoch der Weiterbestand der betroffenen Bäume durch Auflagen nicht sicherbar, so hat die Behörde von Amts wegen deren Entfernung zu genehmigen. Die §§ 5 und 6 finden sinngemäß Anwendung. 


§ 5     Ersatzpflanzung
 

(1)     Eine Ersatzpflanzung ist vorzuschreiben, wenn

a)    die Entfernung von unter Schutz gestellten Bäumen - ausgenommen im Fall des
§ 4 Abs. 1 lit. B - genehmigt wird oder

b)    eine Maßnahme gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 ohne Anzeige an oder vor Entscheidung durch die Behörde durchgeführt wird und der Grundeigentümer (die Miteigentümer) die Maßnahme geduldet hat (haben) oder zumindest von ihr wissen musste (mussten).

(2)     Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass für jeden entfernten Baum ein standorttauglicher Baum in verschulter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 16/18 cm in ein Meter Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter ein Meter Höhe an dieser Stelle, zu pflanzen und zu erhalten ist. Handelt es sich um Bäume gemäß § 1 Abs. 2 lit. b dieser Verordnung, ist für jeden dieser Bäume ein Baum in Baumschulqualität mit einem Stammumfang von 14/16 Zentimeter in ein Meter Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter ein Meter Höhe an dieser Stelle, zu pflanzen und zu erhalten. Die Verwendung von Obstbäumen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 3 des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989, als Ersatzpflanzungsgut ist nicht zulässig.

(3)     Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt dem Grundeigentümer (den Miteigentümern) und ist auf denselben Grundstücken, auf denen sich die entfernten Bäume befunden haben, vorzunehmen.

(4)     Standort, Ausmaß und Zeitpunkt der Ersatzpflanzung sind in jener schriftlichen Entscheidung vorzuschreiben, mit der die Entfernung von geschützten Bäumen genehmigt wird, im Falle des Abs. 1 lit. b in einer gesonderten Entscheidung. Bei der Vorschreibung der Ersatzpflanzung kann die Behörde, wenn es zur Sicherung der im Steiermärkischen Baumschutzgesetz 1989 genannten Ziele erforderlich ist, auch die Art der Ersatzpflanzungsbäume festlegen. Lässt sich der Standort der Ersatzpflanzung in der Entscheidung nicht beschreiben, so ist er in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche einen Bestandteil der Entscheidung bilden.

(5)     Von der Vorschreibung einer Ersatzpflanzung ist Abstand zu nehmen, wenn der Grundeigentümer bzw. die Miteigentümer eine bereits vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes nachweist (nachweisen), dies nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und damit den Zielsetzungen des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989 entsprochen wird.

(6)     Den Zielsetzungen des Gesetzes wird jedenfalls entsprochen, wenn die bereits vorgenommene Pflanzung oder das natürliche Aufkommen so viele Bäume mit einem Stammumfang gemäß Abs. 2 enthält, als Ersatzbäume zu pflanzen sind. Ist dies nicht der Fall, sind so viele Ersatzpflanzungsbäume vorzuschreiben, als die Zahl der erforderlichen Bäume die Zahl jener Bäume mit dem Stammumfang gemäß Abs. 2 überschreitet, die auf Grund einer bereits vorgenommenen Pflanzung oder auf Grund eines natürlichen Aufkommens vorhanden sind.

(7)     Kann die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht zur Gänze erfüllt werden, so ist in der schriftlichen Entscheidung gemäß Abs. 4 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzungsverpflichtung nicht entsprochen werden kann.

(8)     Eine Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn nach Ablauf von drei Jahren ab deren Vornahme am Ersatzpflanzungsgut keine Anzeichen von den Weiterbestand gefährdenden Schädigungen auftreten. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung vorzuschreiben.

(9)     Die Erfüllung der Ersatzpflanzung im vorgeschriebenen Ausmaß und Zeitpunkt bzw. an dem vorgeschriebenen Standort ist der Behörde vom Verpflichteten nach deren Vornahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Behörde hat über die vorgeschriebenen und angezeigten Ersatzpflanzungen eine Evidenz zu führen und sich vom Bestand des Ersatzpflanzungsgutes zu überzeugen. Über die Erfüllung der Ersatzpflanzung gemäß Abs. 8 ist dem Verpflichteten auf dessen schriftliches Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.


§ 6     Ausgleichsabgabe, Erlöschen der Bewilligung
 

(1)     Wird in der schriftlichen Entscheidung gemäß § 5 Abs. 4 festgestellt, dass die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht voll erfüllt werden kann, so hat der Miteigentümer bzw. haben die Grundeigentümer jener Grundstücke, auf denen die Ersatzpflanzung vorzunehmen wäre, eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

(2)     Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und der Zahl jener Bäume, um die nach der bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 5 Abs. 7 die Zahl der Ersatzpflanzungsbäume hinter der erforderlichen Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt im Falle der Entfernung von geschützten Bäumen

a) gemäß § 1 Abs. 2 lit. a € 400,--

b) gemäß § 1 Abs. 2 lit. b € 300,--

(3)     Die Ausgleichsabgabe ist in der schriftlichen Entscheidung gemäß § 5 Abs. 4 vorzuschreiben und innerhalb eines Monates nach Rechtskraft der Vorschreibung zu entrichten.

(4)     Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass durch die Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe sein eigener notdürftiger Unterhalt sowie der jener Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet würde oder dass die Ausgleichsabgabe ein Viertel des Einheitswertes jener Grundstücke übersteigt, auf der die entfernten Bäume stockten, so ist in diesen wirtschaftlichen Härtefällen die Ausgleichsabgabe so weit zu vermindern, dass keine Unterhaltsgefährdung eintritt bzw. die vorgenannte Wertgrenze nicht überschritten wird. 

(4a)   Werden Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichsabgaben vorgeschrieben und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung zu Grunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist die Vorschreibung gemäß den §§ 5 und 6 im Genehmigungsbescheid abzuändern.

(5)     Wird von der durch Zeitablauf oder schriftliche Entscheidung genehmigten Entfernung bzw. nachteiligen Verwendung des pflanzlichen Lebensraumes von Bäumen innerhalb von drei Jahren nicht Gebrauch gemacht, so gilt die Genehmigung als erloschen. Wurde auf Grund einer Genehmigung bereits eine Ausgleichsabgabe geleistet, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages in jenem Ausmaß zu, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Abgabe entspricht. Der Anspruch auf Erstattung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der Genehmigung bei der Behörde schriftlich geltend zu machen.

(6)     Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind ausschließlich zur Anpflanzung, Pflege und Erhaltung von Bäumen im Gebiet der Stadt Graz, zu verwenden.


*Artikel II


„Die Baumschutzzone ist gemäß § 100 Abs. 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz aus dem einen Bestandteil dieser Verordnung (Anhang A) bildenden, in der Bau- und Anlagenbehörde des Magistrates Graz, 8011 Graz, Europaplatz 20, aufliegenden Zonierungsplan zu ersehen.


*Artikel III


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Graz in Kraft.

 

*Einleitung und geänderte Bestimmungen der Grazer Baumschutzverordnung in der zuletzt geltenden Fassung der Wiederverlautbarung vom 13. August 2002, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 28.12.2007/13, gültig ab 29.12.2007.

 

Informationen sowie das Planbild zur Grazer Baumschutzverordnung sind auf dem Geodatenserver der Stadt Graz ersichtlich.

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