GZ.: WG 058074/2014/0013
Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 13.11.2014 für die Zuweisung von Gemeindewohnungen sowie die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten in der Fassung vom 24.03.2022.
Auf Grund des § 45 Abs. 6 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, idgF. LGBl Nr. 118/2021 wird beschlossen:
I. Geltungsbereich
1. Diese Richtlinien gelten für die Zuweisung sämtlicher Gemeindewohnungen mit Ausnahme der unter Punkt 1.2. angeführten sowie für die Vermietung sämtlicher vom Eigenbetrieb „Wohnen Graz" verwalteten Geschäftsräumlichkeiten.
1.1. Unter Gemeindewohnung im Sinne dieser Richtlinien sind alle Wohnungen in städtischen Gebäuden sowie sämtliche sonstige Wohnungen, für die dem Eigenbetrieb „Wohnen Graz" das Einweisungsrecht zusteht, zu verstehen.
1.2. Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen
1.2.1. die Zuweisung von behindertengerechten Wohnungen,
1.2.2. die Wohnversorgung von Gemeindefällen, das sind Wohnungssuchende, deren Wohnversorgung für die Stadt aus rechtlichen oder sozialen Gründen notwendig oder im öffentlichen Interesse gelegen ist,
1.2.3. die Zuweisung von Kontingentwohnungen wie z.B. an Sozialamt, Caritas sowie auch an das Studentische Wohnungsservice Steiermark, KünstlerInnen und im Rahmen des Betreuten Wohnens.
II. Vormerkung von Wohnungssuchenden und Zuweisung einer Gemeindewohnung
2. Die Vergabe einer Wohnung setzt voraus, dass hierfür ein gültiges Ansuchen um eine Gemeindewohnung vorliegt und sämtliche geforderten Unterlagen und Nachweise beigebracht wurden.
2.1. Wohnungssuchende können sich auf Antrag unter nachstehenden Voraussetzungen für eine Wohnungsvermittlung durch den Eigenbetrieb „Wohnen Graz" vormerken lassen:
2.1.1. österreichische Staatsbürgerschaft
2.1.2. Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz
2.1.3. Drittstaatsangehörige, denen gem. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005) i.d.g.F. der Titel „Daueraufenthalt-EU" verliehen wurde.
2.1.4. Asylberechtigte gem. Asylgesetz 2005 i.d.g.F. mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht in Österreich
2.2. Wohnungssuchende müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes seit 1 Jahr ununterbrochen in Graz haben (und auch wohnhaft sein) oder seit 1 Jahr ununterbrochen in Graz berufstätig sein und einen Wohnbedarf im Sinne dieser Richtlinie nachweisen.
2.3. Diesem Personenkreis gleichzusetzen sind Personen, die gegenwärtig nicht mit Hauptwohnsitz in Graz gemeldet bzw. wohnhaft sind, die aber
2.3.1. insgesamt 15 Jahre mit Hauptwohnsitz in Graz gemeldet und wohnhaft oder in Graz berufstätig waren oder
2.3.2. ihre Wohnung in Graz nach einem mindestens 1 jährigen Hauptwohnsitz in Graz nachweislich unverschuldet verloren und unverzüglich nach dem Wohnungsverlust um eine Gemeindewohnung angesucht haben.
2.4. In folgenden Fällen können die Zeiten auf die Dauer des Hauptwohnsitzes gem. Punkt 2.2. und 2.3. angerechnet werden:
Personen, die vor einem Aufenthalt in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung zum Zwecke der Rehabilitation nach Unfällen oder Erkrankungen nicht vorgemerkt, jedoch in Graz entsprechend den oben genannten Richtlinien wohnhaft oder berufstätig waren, wird die Zeit des Aufenthaltes ab Antragstellung in den genannten Einrichtungen angerechnet.
2.5. Sämtliche Wohnungssuchende, die sich für eine Gemeindewohnung vormerken lassen, haben auch zum Zeitpunkt der Zuweisung die Voraussetzungen dieser Richtlinien zu erfüllen.
3. Als Wohnungssuchende im Sinne dieser Richtlinien gelten
3.1. Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres,
3.2. mündige minderjährige Eltern, die mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
4. Das jährliche Nettohaushaltseinkommen aller Personen, die gemeinsam die neue Wohnung beziehen wollen, darf die jeweils geltenden, vom Verwaltungsausschuss über Antrag des Eigenbetriebes „Wohnen Graz" festzulegenden Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
Anmerkung: Die Einkommensgrenzen wurden vom Verwaltungsausschuss wie folgt festgelegt:
Folgende Personen können um eine Gemeindewohnung ansuchen:
- Österreichische Staatsbürger:innen
- EU-Bürger:innen
- EWR-Bürger:innen
- Schweizer:innen
- EU-Daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige
- Unbefristet Asylberechtigte
Diese Kriterien müssen Sie noch erfüllen:
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt
- Sie sind mündig und minderjährig und Mutter und/oder Vater eines Kindes, mit dem Sie im gemeinsamen Haushalt leben
- Sie sind seit mindestens 1 Jahr ununterbrochen in Graz wohnhaft bzw. berufstätig oder
- Sie waren in Summe 15 Jahre in Graz wohnhaft bzw. berufstätig
- Sie besitzen kein Vermögen, mit dem Sie sich selbst eine Wohnung leisten könnten
- Ihr jährliches Nettohaushaltseinkommen liegt unter den festgelegten Einkommensgrenzen
1 Person | 49.600 Euro |
2 Personen | 74.400 Euro |
3 Personen | 80.970 Euro |
4 Personen | 87.540 Euro |
5 Personen | 94.110 Euro |
für jede weitere Person | + 6.570 Euro |
Was zählt zum Nettohaushaltseinkommen?
Das Nettohaushaltseinkommen ist die Summe der Einkommen (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden.
Zum Einkommen gehören:
- Arbeitseinkommen (Lohn, Gehalt)
- Einkommen bei Selbständigkeit
- Pension
- Lehrlingsentschädigung
- Arbeitslosengeld
- Notstandshilfe
- Mindestsicherung
- Wochengeld
- Krankengeld
- Kinderbetreuungsgeld
- Familienbeihilfe
- Unterhaltsleistungen
- Alimentationszahlungen
- sonstige Beihilfen
Unberücksichtigt bleiben Pflegegelder nach dem Bundes- und Steiermärkischen Pflegegeldgesetz und die erhöhte Familienbeihilfe.
5. Voraussetzung ist die Erreichung der jeweils erforderlichen Mindestpunkteanzahl, deren Höhe vom Verwaltungsausschuss auf Antrag des Eigenbetriebes „Wohnen Graz" festzulegen ist, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Voraussetzungen nach Kapitel IV dieser Richtlinien (Einzelfallprüfung) vorliegen.
5.1. Bei Mehrpersonen muss sich die Punkteanzahl aus mindestens zwei Bereichen des Kapitels V (Wohnungsdefizite, Erwerbslage, Lebenslage) zusammensetzen.
6. Weitere Voraussetzung ist die Erfüllung der Wartezeit, die ebenfalls vom Verwaltungsausschuss auf Antrag des Eigenbetriebes „Wohnen Graz" festzulegen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, bei denen die Voraussetzungen nach Abschnitt IV dieser Richtlinien (Einzelfallprüfung) vorliegen.
6.1. Legen Wohnungssuchende die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen und Nachweise nicht binnen 4 Wochen nach der schriftlichen Aufforderung vor, beginnt die Wartezeit ab Vorlage dieser Unterlagen und Nachweise zu laufen.
6.2. Kommen Wohnungssuchende ihrer nachweislich übernommenen Verpflichtung, Änderungen in ihren Verhältnissen umgehend, spätestens aber binnen 4 Wochen, dem Eigenbetrieb „Wohnen Graz" bekannt zu geben, nicht nach, so beginnt die Wartezeit ab Bekanntgabe der Änderung neu zu laufen.
7. Folgende Wohnungssuchende müssen eine vom Verwaltungsausschuss auf Antrag des Eigenbetriebes „Wohnen Graz" festzulegende Sonderwartezeit bis zur Einreichung eines Neuansuchens in Kauf nehmen:
7.1. Wohnungssuchende, die auf eine schriftliche Einladung für ein Wohnungsangebot nicht innerhalb von 3 Monaten reagierten oder die Annahme dieser Wohnungsangebotsliste verweigerten, werden von der Vormerkliste gestrichen und müssen bei einem Neuantrag eine Sonderwartezeit ab Streichung von der Vormerkliste in Kauf nehmen.
7.2. Wohnungssuchende, die fünf ihnen konkret angebotene, ihrem Einkommen und ihrer Familiengröße entsprechende Wohnungen im brauchbaren Zustand ablehnen, werden von der Vormerkliste gestrichen, sofern mindestens zwei der angebotenen Wohnungen in der von den Wohnungssuchenden gewünschten Gegend gelegen sind. Auf diesen Umstand sind die Wohnungssuchenden anlässlich der erstmaligen Einladung zur Besichtigung einer Wohnung schriftlich und nachweislich aufmerksam zu machen. Im Falle eines Neuansuchens müssen sie eine Sonderwartezeit ab Streichung von der Vormerkliste in Kauf nehmen.
8. Der Verwaltungsausschuss für den Eigenbetrieb Wohnen Graz setzt auf Antrag des Eigenbetriebes Wohnen Graz die Einkommensgrenzen (Punkt 4.), die Mindestpunkteanzahl (Punkt 5.), die Wartezeit (Punkt 6.) sowie die Sonderwartezeit (Punkt 7.) fest. Weiters obliegt ihm die Beschlussfassung über die Zuweisung von Gemeindewohnungen (Punkt X.) auf Vorschlag des Eigenbetriebes Wohnen Graz.
III. Ausschluss
9. Nicht vorgemerkt werden können Personen,
9.1. die sich durch wissentlich falsche Angaben im Erhebungsverfahren einen Vorteil zu erschleichen versuchen, eine ihnen nach diesen Richtlinien nicht zustehende Punkteanzahl tatsächlich erlangt oder auf diese Weise versucht haben, eine nicht gerechtfertigte Punkteanzahl zu erreichen oder eine Gemeindewohnung widerrechtlich bezogen haben.
9.2. die eine ihnen von der Stadt Graz zugewiesene Gemeindewohnung bewohnen. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um eine HausbesorgerInnen-, SeniorenInnen-, Behinderten-, StudentenInnen- oder KünstlerInnenwohnung handelt. Ausgenommen davon sind MitbewohnerInnen, welche zumindest seit 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt in einer der genannten Wohnungen wohnen und mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
9.3. die eine Durchführung des Lokalaugenscheines zur Erhebung der Wohnverhältnisse verweigern.
9.4. die das Mietverhältnis an einer Gemeindewohnung mit einem Mietzinsrückstand beendet haben und die diesen Mietzinsrückstand entweder nicht zur Gänze bezahlt oder keine Ratenvereinbarung abgeschlossen haben.
9.5. die aufgrund eines Kündigungstatbestandes nach § 30 Abs. 2 Z 3 Mietrechtsgesetz gekündigt worden sind (erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes, rücksichtsloses Verhalten gegenüber MitbewohnernInnen, strafbare Handlung gegen Eigentum oder körperliche Sicherheit eine(s)r Mitbewohner(s)in oder in einer Nichtgemeindewohnung bei der Erhebung festgestellt wurde, dass nachweislich ein solcher Kündigungstatbestand gesetzt wurde.
9.6. die wegen unbefugter Weitergabe der Gemeindewohnung nach § 30 Abs. 2 Z 4 Mietrechtsgesetz gekündigt worden sind.
9.7. die wegen Nichtbenützung der zugewiesenen Gemeindewohnung nach § 30 Abs. 2 Z 6 Mietrechtsgesetz gekündigt worden sind.
9.8. die über Vermögen bzw. Eigentum oder Nutzungsrechte (Grundstück, Wohnung, Haus) im In- oder Ausland verfügen oder sonst über ein zur eigenen Wohnversorgung hinlängliches Vermögen verfügen.
9.9. die über einen oder mehrere Nebenwohnsitze verfügen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Wohnungssuchende, die im Punkt 2.4. angeführt sind.
9.10. die verheiratet/verpartnert sind, eine gemeinsame Gemeindewohnung bewohnen und eine Trennung beabsichtigen, aber die Scheidungsklage nicht nachweislich eingereicht haben bzw. die Auflösung der Verpartnerung nicht nachweisen können.
9.11. die sich gegenüber Bediensteten des Eigenbetriebes Wohnen Graz oder des Amtes für Wohnungsangelegenheiten wiederholt und nachweislich unleidlich verhalten haben.
IV. Wohnversorgung in Notfällen (Einzelfallprüfung)
10. Wohnungssuchende, die einen der nachstehend angeführten Tatbestände erfüllen, sollen im Hinblick auf ihre Notsituation nicht nach dem Punktesystem behandelt, sondern aufgrund einer Einzelfallprüfung als Notfälle im Sinne dieses Abschnittes der Richtlinien so schnell wie möglich wohnversorgt werden, wobei das Nettohaushaltseinkommen das 1,5-fache des je nach Familiengröße ausgleichszulagenfähigen Einkommens nicht übersteigen darf.
10.1. Unbewohnbarkeit:
unbewohnbarer Raum, baupolizeiliches Benützungsverbot, zu geringe Raumhöhe, kein elektrisches Licht, keine ausreichende Heizung, kein benutzbares WC oder kein benutzbarer Wasseranschluss im Haus.
10.2. Private Notschlafstelle:
Vorliegen einer Notlage (Einkommenseinbußen, Arbeitslosigkeit etc.) oder unverschuldeter Wohnungsverlust.
10.3. Öffentliche Notunterkunft:
dazu zählen insbesondere Delogiertenheime, Asyle, Mutter-Kind-Heime, Frauenhäuser, Jugendheime und ähnliche Betreuungseinrichtungen - siehe Beilage.
10.4. Drohender Wohnungsverlust:
Vorliegen einer Notlage (Einkommenseinbußen, Arbeitslosigkeit etc.) oder unverschuldeter Wohnungsverlust (z.B. Kündigung nach Streitverhandlung).
10.5. Wohnungslosigkeit
V. P u n k t e s y s t e m - Mehrpersonenhaushalt (mindestens 2 Personen)
die Punktequellen und deren Bewertung
Punktequellen | Punkte |
11. BEREICH WOHNUNGSDEFIZITE
11.1. | Einzelfallprüfung mit Einkommensüberschreitung: für alle Wohnungssuchenden, die eine der Voraussetzungen von Punkt 10.1. bis 10.5. erfüllen, deren Einkommen aber das 1,5-fache des je nach Familiengröße ausgleichszulagenfähigen Einkommens übersteigt; |
90 |
11.2. | Kategorie D: kein WC innerhalb der Wohnung; zur Nutzung des WCs muss eine allgemein zugängliche Fläche betreten werden oder das WC wird durch wohnungsfremde Personen mitbenützt; |
90 |
11.3. | Kategorie C: keine zeitgemäße Badegelegenheit (Bad, Dusche) innerhalb der Wohnung; |
75 |
11.4. | Kellerwohnung: Bodenfläche der Wohnung auf allen Seiten unter dem Erdniveau; |
90 |
11.5. | Gesundheitsschädlichkeit der Wohnung: Feuchtigkeit und Schimmel über 10% sämtlicher Wand-, Boden- und Deckenflächen der Wohnräume; |
90 |
11.6. | Lärmbelastung: Lage der Wohnung in einem nach der Grazer Straßenverkehrslärmkarte lärmbelasteten Straßenzug, wenn die Mehrzahl der Wohnraumfenster an der Lärmseite gelegen ist. |
10 |
12. BEREICH ERWERBSLAGE
12.1. Nettohaushaltseinkommen
Angewendet werden die jeweils geltenden Ausgleichszulagenrichtsätze nach Familiengröße nach
dem jeweils geltenden Pensionsversicherungsgesetz. Als Familie gelten die in der zukünftigen
Wohnung lebenden Personen.
12.1.1 | Familieneinkommen unter dem 1,2-fachen der Richtsätze | 80 |
12.1.2. | Familieneinkommen zwischen dem 1,2-fachen und dem 1,8-fachen dieser Richtsätze | 55 |
BERÜCKSICHTIGUNGSWÜRDIGE PERSÖNLICHE UMSTÄNDE
13. |
Schwere Behinderung (mindestens 80%ige Erwerbsminderung) |
90 |
14. BEREICH LEBENSLAGE
14.1 | Überbelag |
14.1.1. | Überbelag - Dichte: Richtwert ist eine durchschnittliche, nach dem Mietrechtsgesetz berechnete Wohnfläche von 15 qm pro Person; für jeden qm darunter |
12 |
14.1.2. | Überbelag - Zimmer: Richtwert ist ein Zimmer pro Person; für jedes fehlende Zimmer |
9 |
14.2. | Kinderzuschlag | |
1 Kind | 20 | |
jedes weitere Kind | +4 | |
ab dem 3. Kind | +2 |
14.2.1. |
für im zukünftigen Familienverband lebende Kinder, soweit sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und solange für sie Familienbeihilfe bezogen wird bzw. bei nachgewiesener geteilter Obsorge oder bei nachgewiesener Schwangerschaft ab dem 4. Monat; |
14.2.2. |
keinen Kinderzuschlag gibt es für Kinder, die verheiratet/verpartnert sind oder bereits einen/eine Lebensgefährten/Lebensgefährtin haben. |
14.3. | Alleinerzieher/Alleinerzieherinnen nachweislich alleinerziehende Wohnungssuchende mit Sorgepflicht für mindestens 1 Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird; |
34 |
14.4. | Jungfamilie keiner der beiden EhepartnerInnen, Verpartnerten oder LebensgefährtInnen ist älter als 35 Jahre. |
15 |
15. | Sonstiges Wohnungssuchende, welche vom Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 10 Jahre ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Graz gemeldet und wohnhaft sind, erhalten ab dem 10. Jahr für jedes weitere abgeschlossene Kalenderjahr 2 Punkte gedeckelt mit maximal 20 Punkten. |
2 |
VI. P u n k t e s y s t e m - Einpersonenhaushalt
die Punktequellen und deren Bewertung
Punktequellen | Punkte |
16. BEREICH WOHNUNGSDEFIZITE
16.1. | Einzelfallprüfung mit Einkommensüberschreitung: für alle Wohnungssuchenden, die eine der Voraussetzungen von Punkt 10.1. bis 10.5 erfüllen, deren Einkommen aber das 1,5-fache des ausgleichszulagenfähigen Einkommens übersteigt; |
38 |
16.2. | Kategorie D: kein WC innerhalb der Wohnung; zur Nutzung des WCs muss eine allgemein zugängliche Fläche betreten werden oder das WC wird durch wohnungsfremde Personen mitbenützt; |
36 |
16.3. | Kategorie C: keine zeitgemäße Badegelegenheit (Bad, Dusche) innerhalb der Wohnung; |
35 |
16.4. | Kellerwohnung: Bodenfläche der Wohnung auf allen Seiten unter dem Erdniveau; |
36 |
16.5. | Gesundheitsschädlichkeit der Wohnung: Feuchtigkeit und Schimmel über 10% sämtlicher Wand-, Boden- und Deckenflächen der Wohnräume; |
36 |
16.6. | Lärmbelastung: Lage der Wohnung in einem nach der Grazer Straßenverkehrslärmkarte lärmbelasteten Straßenzug, wenn die Mehrzahl der Wohnraumfenster an der Lärmseite gelegen ist. |
10 |
17. BEREICH ERWERBSLAGE
17.1. Nettohaushaltseinkommen
Angewendet werden die jeweils geltenden Ausgleichszulagenrichtsätze nach dem jeweils geltenden Pensionsversicherungsgesetz.
17.1.1. | Einkommen bis zum 1,8-fachen der Richtsätze | 36 |
BERÜCKSICHTIGUNGSWÜRDIGE PERSÖNLICHE UMSTÄNDE
18. |
Schwere Behinderung (mindestens 80%ige Erwerbsminderung) oder Pflegebedürftigkeit. In beiden Fällen ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen (z.B. Hilflosenzuschuss oder Anerkennung als Behinderte/r) |
38 |
19. BEREICH LEBENSLAGE
19.1. | Überbelag |
19.1.1. | Überbelag - Dichte: Richtwert ist eine durchschnittliche, nach dem Mietrechtsgesetz berechnete Wohnfläche von 15 qm pro Person; für jeden qm darunter |
16 |
19.1.2. | Überbelag - Zimmer: Richtwert ist ein Zimmer Person; für jedes fehlende Zimmer |
9 |
20. | Sonstiges Wohnungssuchende, welche bei Antragstellung mehr als 10 Jahre ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Graz gemeldet und wohnhaft sind, erhalten ab dem 10. Jahr für jedes weitere abgeschlossene Kalenderjahr 2 Punkte gedeckelt mit maximal 20 Punkten. |
2 |
VII. Wohnungswechsel
21. Ein Wohnungswechsel kann ausnahmslos nur aus nachstehend angeführten Gründen erfolgen:
21.1. Die derzeitige Wohnung kann aus gesundheitlichen Gründen vom/von der MieterIn oder einer/einem der MitbewohnerInnen, welche(r) zumindest seit 2 Jahren mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt mit dem/der WohnungsmieterIn wohnhaft ist, nachweislich nur mehr sehr schwer erreicht werden.
21.2. Nicht vom Mieter/der Mieterin zu verantwortende Gesundheitsschädlichkeit der Wohnung.
21.3. Die monatlichen Wohnungskosten der derzeitigen Wohnung übersteigen regelmäßig 1/3 des Familieneinkommens oder betragen weniger als 15% davon, ausgenommen jene Fälle, in denen bereits bei der Zuweisung auf die Mietzinszuzahlung verzichtet wurde.
21.4. Durch eine Änderung der in der derzeitigen Wohnung lebenden Personenzahl gegenüber der Zuweisung ist diese deutlich zu groß oder zu klein. Bei größer werdender Personenzahl werden nur jene Personen berücksichtigt, die seit mindestens 2 Jahren (bzw. seit der Geburt) mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt leben und gemeldet sind.
21.5. In jenen Fällen des Punktes 21.3., in denen die derzeitige Wohnung als ausgewählte freie Wohnung zugewiesen wurde und in allen Fällen des Punktes 21.4. kann ein Wohnungswechsel frühestens nach 3 Jahren ab Beginn des Mietverhältnisses erfolgen.
22. Bei Vorliegen der vorstehend angeführten Voraussetzungen für einen Wohnungswechsel sind die Punkte 7.1 und 7.2 sinngemäß anzuwenden.
VIII. Einkommensbegriff
23. Zum Einkommen gehören Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung, Wochengeld, Familienbeihilfe, Unterhaltsleistungen, Kinderbetreuungsgeld sowie sonstige Beihilfen.
23.1. Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben sowie vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen zählen als Einkommen und werden hinzugerechnet.
23.2. Als Nettohaushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
23.3. Als monatliches „Nettoeinkommen" gilt grundsätzlich 1/12 des Jahresnettoeinkommens laut Lohnzettel für das letzte Kalenderjahr (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bzw. laut letztem Einkommensteuerbescheid.
23.4. Bei wesentlichen Abweichungen des aktuellen Einkommens gegenüber dem Einkommen des Vorjahres kann auch der derzeitige Monatseinkommensnachweis herangezogen werden.
23.5. Unberücksichtigt bleiben Pflegegelder nach dem Bundespflegegeldgesetz und nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz sowie die erhöhte Familienbeihilfe.
IX. Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten
24. Voraussetzungen
24.1. genaue Vorstellung des/der Bewerbers/Bewerberin und detaillierte Beschreibung des Geschäftsgegenstandes und Geschäftskonzeptes;
24.2. Vorlage eines Auszuges aus dem Firmenbuch / Gewerberegister / Statut / Vereinsregister bei Vereinen;
24.3. Vorlage des Befähigungsnachweises;
24.4. Bonitätnachweis - Vorlage einer Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes;
24.5. Vorsteuerabzugsberechtigung im Sinne des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 i.d. jeweils geltenden Fassung (unecht steuerbefreit);
24.6. der Geschäftszweck muss mit einem Wohnhaus verträglich sein und darf die Wohnqualität der WohnungsmieterInnen und WohnungseigentümerInnen des Hauses nicht beeinträchtigen (wie z.B. Glücksspielbetriebe oder Betriebe im Rotlichtmilieu);
24.7. Vermietung an einen Cafe- oder Gaststättenbetrieb vorwiegend nur dort, wo bereits ein solcher Betrieb bestanden hat und es keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat oder es ein positiv standortbezogenes Prüfergebnis gibt;
24.8. Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 3 - 6 Monatsbruttomieten;
X. Verfahren
25. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Eigenbetriebes „Wohnen Graz" sind spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Zuweisung einer Gemeindewohnung von dieser zu informieren.
25.1. Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinien kann der/die Vorsitzende/r - bei dessen/deren Verhinderung der Stellvertreter/die Stellvertreterin - den Verwaltungsausschuss des Eigenbetriebes „Wohnen Graz" zu dem Zweck einberufen, dass dem Ausschuss über die Zuweisung einer oder mehrerer Gemeindewohnungen Bericht erstattet wird.
25.2. Wenn dies von einem Drittel der Ausschussmitglieder, vom Bürgermeister oder vom/von der zuständigen StadtsenatsreferentenIn verlangt wird, ist der Ausschuss jedenfalls binnen 3 Tagen einzuberufen.
XI. Inkrafttreten und Übergangsregelung
26. Diese Richtlinien treten mit 1.4.2022 in Kraft.