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Grazer Marktgebührenordnung

GZ.: A8/2-004656/2007/0029

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14.12.2017, in der Fassung vom 14.12.2023, über die Einhebung von Marktgebühren für die Benützung der Markteinrichtungen der Landeshauptstadt Graz (Grazer Marktgebührenordnung 2018 - MGO 2018).

Die mit Wirkung vom 01.01.2026 geltenden Gebühren wurden gemäß § 4 Abs. 5 MGO 2018 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 des Statuts der Landeshauptstadt Graz verlautbart (Amtsblatt der Stadt Graz Nr. 11/2025).

Gemäß § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, sowie § 45 Abs. 2 Z 13 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, in der Fassung LGBl. Nr. 118/2021, wird verordnet:


§ 1       Geltungsbereich

 

Für die Benützung der Marktflächen und Markteinrichtungen auf den Märkten gemäß der Grazer Marktordnung (in der jeweils geltenden Fassung) sind an die Stadt Graz Gebühren zu entrichten.

 

§ 2       Entstehen der Gebührenpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht entsteht durch

1. Zuweisung des Marktstandplatzes,

2. Genehmigung der Benützung eines Marktgebietes für eine marktfördernde Aktivität oder

3. durch tatsächliche Benützung der Marktfläche.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht unbeschadet der tatsächlichen Benützung im Ausmaß des zugewiesenen Marktstandplatzes oder der genehmigten Benützung des Marktgebietes für eine marktfördernde Aktivität.

(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Erlöschen der Zuweisung oder mit Beendigung der tatsächlichen Benützung der Marktstandfläche.


§ 3       Zahlungspflichtiger

 

Zahlungspflichtig ist jene Marktpartei, die im Besitz einer aufrechten Zuweisung oder Genehmigung im Sinne der Grazer Marktordnung ist oder jede natürliche oder juristische Person, die eine Marktfläche eines Marktes tatsächlich benützt.

 

§ 4       Berechnung der Gebühr

 

(1)  Die Gebühr errechnet sich als Produkt der zugewiesenen oder tatsächlich benützten Marktfläche in Quadratmetern und den in §§ 5, 6 und 8 festgesetzten Einheitssätzen zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer bzw. den in §§ 8a und 8b festgesetzten Einheitssätzen.

(2)  Die Gebühren für marktfördernde Aktivitäten bemessen sich nach den in § 7 festgelegten Pauschalsätzen zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer.

(3)  Eine angefangene Flächeneinheit ist auf einen vollen m²-Betrag aufzurunden und der Bewegungsraum der Verkäuferinnen und Verkäufer ist bei der Bemessung der Benützungsgebühren voll mit zu verrechnen.

(4)  Die Zahlungsbestätigung ist zu Kontrollzwecken beim Marktstandplatz aufzubewahren und über Verlangen der Behörde vorzuweisen.

(5)  Die Gebühren sind wertgesichert. Sie sind mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres in dem Ausmaß zu erhöhen oder zu verringern, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangehenden Zeitraums verändert hat. Die geänderten Beträge sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden (Beträge unter 5 Cent sind abzurunden und Beträge ab 5 Cent sind aufzurunden). Die Höhe der angepassten Gebühren ist vor ihrem Wirksamkeitsbeginn im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz zu verlautbaren.

 

§ 5       Handelsmärkte

 

(1)  Auf den Handelsmärkten für den Kalendermonat:

11,30 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer je Quadratmeter.

(2)  Die nach Abs 1 berechnete Gebühr ist mit Bescheid in Höhe ihres Jahresbetrages festzusetzen und zu je einem Sechstel bis 15. Februar, 15. April, 15. Juni, 15. August, 15. Oktober sowie 15. Dezember zu entrichten. Der Bescheid über die Vorschreibung ist ein Dauerbescheid. Sein Inhalt gilt so lange, als dieser nicht durch einen neuen Bescheid aufgehoben oder abgeändert wird.

(3)  Für die Nutzung der Marktfläche für die Aufstellung von transportablen Marktständen und Verkaufswagen (§ 29 Grazer Marktordnung) pro Kalendermonat: 

9,00 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer je Quadratmeter.

Diese Gebühr ist für die Dauer der Zuweisung mit Bescheid in Höhe des Gesamtbetrages festzusetzen und ist zum jeweiligen Monatsersten in Höhe eines Monatsbetrages fällig.

 

§ 6      Anlass- und Gelegenheitsmärkte (Anlage III, V und VI der Grazer Marktordnung 2022 - GMO 2022)


(1)  Auf den Anlassmärkten (Anlage III und V GMO 2022) an jedem Tag der Benützung: 3,40 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer je Quadratmeter

Die Gebühr wird im Zeitpunkt der mündlichen Zuweisung des Marktstandplatzes durchdie Behörde fällig und ist gegen Erhalt einer Zahlungsbestätigung umgehend zu entrichten.

(2)  Auf den temporären Händlermärkten gemäß Anlage VI GMO 2022 und sonstigen per Bescheid genehmigten Anlass- oder Gelegenheitsmärkten an jedem Tag der Benützung:

a) Bis zu 20 Marktständen für jeden bewilligten Marktstand 7,90 Euro zuzügl. gesetzl.Umsatzsteuer

b) Ab 21 Markständen für jeden bewilligten Marktstand 5,00 Euro zuzügl. gesetzl.Umsatzsteuer.

Die Gebühr wird für die Dauer der Marktveranstaltung mit Bescheid festgesetzt und ist binnen 7 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu entrichten..

 

§ 7       Marktfördernde Aktivitäten (nach § 13 Grazer Marktordnung)

 

(1)  Für die Nutzung einer Marktfläche und der Marktgegenstände für eine marktfördernde Aktivität nach § 13 Grazer Marktordnung eine Pauschalgebühr pro Veranstaltungstag in Höhe von:

- Nicht geräumter Platz 603,40 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer

- Geräumter Platz 737,40 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer

- Nutzung der Markttische 268,10 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer

(2)  Die Pauschalgebühr ist mittels Bescheid festzusetzen und binnen 7 Tagen nach Zustellung des Bescheides für die gesamte Dauer der marktfördernden Aktivität zu entrichten.

 

§ 8       Gastronomie

 

(1)  Für die Nutzung der Marktfläche für Verabreichungsplätze im Freien (§ 6 Grazer Marktordnung) für den Kalendermonat:

- Lendplatz 9,00 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer je Quadratmeter (ganztägig)

- Kaiser-Josef-Platz 9,00 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer je Quadratmeter (ganztägig)

- Jakominiplatz 9,00 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer je Quadratmeter (ganztägig)

- Geidorfplatz 9,00 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer je Quadratmeter (ganztägig)

(2)  Die Gebühr ist für die Dauer der Zuweisung mit Bescheid in Höhe des Gesamtbetrages festzusetzen und ist zum jeweiligen Monatsersten in Höhe eines Monatsbetrages fällig.


§ 8a   Gemischte Märkte


(1) Auf den gemischten Märkten für die benützte Fläche einschließlich der Bereitstellung eines Markttisches

a) am Kaiser-Josef-Platz oder am Lendplatz

  • Montag bis Samstag  338,00 Euro
  • Montag bis Mittwoch 129,90 Euro
  • Donnerstag bis Samstag  260,00 Euro 


b) auf den Märkten Geidorfplatz, Hofbauerplatz, Andritz, St. Peter, Ragnitz, Triester Markt, Wetzelsdorf, Straßgang, Shopping Nord/Gösting, Hasnerplatz, Smart City

  • 1 Wochentag + Samstag  117,10 Euro
  • Nur Samstag  71,40 Euro
  • Nur Wochentag  65,10 Euro


c) für die Aufstellung eines Wagens (Anhänger oder Verkaufswagen) je Quadratmeter

  • 3-mal pro Woche Do-Sa (vor der Heilandskirche) bzw.
  • 2-mal pro Woche Mi und Sa (am Hofbauerplatz) 117,10 Euro 


Die Gebühr ist quartalsweise mit Bescheid festzusetzen, wobei eine zeitlich kürzere Nutzung der Marktfläche keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe hat. Die Gebühr ist am 15. des zweiten Quartalsmonats zu entrichten.

(2) Bei lediglich tageweiser Nutzung der Marktfläche je Markttag und Markttisch

  • Montag bis Donnerstag 5,20 Euro
  • Freitag bis Samstag 7,80 Euro.


Die Gebühr ist entweder im Vorhinein durch Erwerb einer Wertkarte zu entrichten oder mit Ende jenes Monats, in dem die tageweise Nutzung der Marktfläche erfolgte, mit Bescheid festzusetzen. In diesem Fall ist die Gebühr binnen 7 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.


§ 8b   Christbaummärkte


(1) Auf den Christbaummärkten für die Dauer der Marktveranstaltung

2,60 Euro je Quadratmeter.

(2) Die Gebühr wird für die Dauer der Marktveranstaltung mit Bescheid festgesetzt und ist binnen 7 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu entrichten."


§ 9       In-/Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Marktgebührenordnung 2007, zuletzt in der Fassung der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 16 vom 28.12.2016, außer Kraft.

(3)  Die Änderung der Marktgebührenordnung und die Indexanpassung der Marktgebühren auf Grund der Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Graz Nr. 20/2020 treten mit 01.01.2021 in Kraft.

(4)  Die Änderung der Marktgebührenordnung vom 25.02.2021 tritt mit dem der Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt folgenden Tag, das ist der 11. März 2021, in Kraft.

(5)  Die Indexanpassung der Marktgebühren auf Grund der Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Graz Nr. 12/2021 tritt mit 01.01.2022 in Kraft.

(6)  Die Indexanpassung der Marktgebühren auf Grund der Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Graz Nr. 13/2022 tritt mit 01.01.2023 in Kraft.

Die Änderung der Marktgebührenordnung vom 14.12.2023 tritt mit dem 01.01.2024, in Kraft. Die Indexanpassung der Marktgebühren auf Grund der Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Graz Nr. 11/2023 tritt mit 01.01.2024 in Kraft.

(8)  Die Indexanpassung der Marktgebühren auf Grund der Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Graz Nr. 11/2024 tritt mit 01.01.2025 in Kraft.

(9)  Die Indexanpassung der Marktgebühren auf Grund der Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Graz Nr. 11/2025 tritt mit 01.01.2026 in Kraft.

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