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Grazer Marktgebührenordnung

GZ.: A8/2-004656/2007/0024

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14.12.2017, in der Fassung vom 25.02.2021, über die Einhebung von Marktgebühren für die Benützung der Markteinrichtungen der Landeshauptstadt Graz (Grazer Marktgebührenordnung 2018 - MGO 2018).

Die mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 geltenden Gebühren wurden gemäß § 4 Abs. 5 MGO 2018 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 des Statuts der Landeshauptstadt Graz verlautbart (Amtsblatt der Stadt Graz Nr. 13/2022).

Gemäß § 17 Abs 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2019, sowie § 45 Abs 2 Z 13 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130 in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020, wird verordnet:


§ 1       Geltungsbereich

 

Für die Benützung der Marktflächen und Markteinrichtungen auf den Märkten gemäß der Grazer Marktordnung (in der jeweils geltenden Fassung) sind an die Stadt Graz Gebühren zu entrichten.

 

§ 2       Entstehen der Gebührenpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht entsteht durch

1. Zuweisung des Marktstandplatzes,

2. Genehmigung der Benützung eines Marktgebietes für eine marktfördernde Aktivität oder

3. durch tatsächliche Benützung der Marktfläche.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht unbeschadet der tatsächlichen Benützung im Ausmaß des zugewiesenen Marktstandplatzes oder der genehmigten Benützung des Marktgebietes für eine marktfördernde Aktivität.

(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Erlöschen der Zuweisung oder mit Beendigung der tatsächlichen Benützung der Marktstandfläche.


§ 3       Zahlungspflichtiger

 

Zahlungspflichtig ist jene Marktpartei, die im Besitz einer aufrechten Zuweisung oder Genehmigung im Sinne der Grazer Marktordnung ist oder jede natürliche oder juristische Person, die eine Marktfläche eines Marktes tatsächlich benützt.

 

§ 4       Berechnung der Gebühr

 

(1)  Die Gebühr errechnet sich als Produkt der zugewiesenen oder tatsächlich benützten Marktfläche in Quadratmetern und den in §§ 5, 6 und 8 festgesetzten Einheitssätzen zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer bzw. den in §§ 8a und 8b festgesetzten Einheitssätzen.

(2)  Die Gebühren für marktfördernde Aktivitäten bemessen sich nach den in § 7 festgelegten Pauschalsätzen zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer.

(3)  Eine angefangene Flächeneinheit ist auf einen vollen m²-Betrag aufzurunden und der Bewegungsraum der Verkäuferinnen und Verkäufer ist bei der Bemessung der Benützungsgebühren voll mit zu verrechnen.

(4)  Die Zahlungsbestätigung ist zu Kontrollzwecken beim Marktstandplatz aufzubewahren und über Verlangen der Behörde vorzuweisen.

(5)  Die Gebühren sind wertgesichert. Sie sind mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres in dem Ausmaß zu erhöhen oder zu verringern, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangehenden Zeitraums verändert hat. Die geänderten Beträge sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden (Beträge unter 5 Cent sind abzurunden und Beträge ab 5 Cent sind aufzurunden). Die Höhe der angepassten Gebühren ist vor ihrem Wirksamkeitsbeginn im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz zu verlautbaren.

 

§ 5       Handelsmärkte

 

(1)  Auf den Handelsmärkten für den Kalendermonat:

10,10 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer je Quadratmeter.

(2)  Die nach Abs 1 berechnete Gebühr ist mit Bescheid in Höhe ihres Jahresbetrages festzusetzen und zu je einem Sechstel bis 15. Februar, 15. April, 15. Juni, 15. August, 15. Oktober sowie 15. Dezember zu entrichten. Der Bescheid über die Vorschreibung ist ein Dauerbescheid. Sein Inhalt gilt so lange, als dieser nicht durch einen neuen Bescheid aufgehoben oder abgeändert wird.

(3)  Für die Nutzung der Marktfläche für die Aufstellung von transportablen Marktständen und Verkaufswagen (§ 29 Grazer Marktordnung) pro Kalendermonat: 

8,00 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer je Quadratmeter.

Diese Gebühr ist für die Dauer der Zuweisung mit Bescheid in Höhe des Gesamtbetrages festzusetzen und ist zum jeweiligen Monatsersten in Höhe eines Monatsbetrages fällig.

 

§ 6      Anlassmärkte

 

(1)  Auf den Anlassmärkten an jedem Tag der Benützung: 3,00 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer je Quadratmeter.

(2)  Die Marktgebühr wird im Zeitpunkt der mündlichen Zuweisung des Marktstandplatzes durch die Behörde fällig und ist gegen Erhalt einer Zahlungsbestätigung umgehend zu entrichten.

(3)  Erfolgt die Buchung der Marktstandfläche über ein Online-Buchungssystem, wird die Gebühr vor Erhalt der elektronisch übermittelten Buchungsbestätigung für die gesamte Dauer sofort fällig. Mit der Entrichtung der Gebühr entsteht ein Rechtsanspruch auf Zuweisung der gebuchten Marktstandfläche.

 

§ 7       Marktfördernde Aktivitäten (nach § 13 Grazer Marktordnung)

 

(1)  Für die Nutzung einer Marktfläche und der Marktgegenstände für eine marktfördernde Aktivität nach § 13 Grazer Marktordnung eine Pauschalgebühr pro Veranstaltungstag in Höhe von:

- Nicht geräumter Platz 537,60 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer

- Geräumter Platz 657,10 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer

- Nutzung der Markttische 238,90 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer

(2)  Die Pauschalgebühr ist mittels Bescheid festzusetzen und binnen 7 Tagen nach Zustellung des Bescheides für die gesamte Dauer der marktfördernden Aktivität zu entrichten.

 

§ 8       Gastronomie

 

(1)  Für die Nutzung der Marktfläche für Verabreichungsplätze im Freien (§ 6 Grazer Marktordnung) für den Kalendermonat:

- Lendplatz 8,00 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer je Quadratmeter (ganztägig)

- Kaiser-Josef-Platz 8,00 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer je Quadratmeter (ganztägig)

- Jakominiplatz 8,00 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer je Quadratmeter (ganztägig)

- Geidorfplatz 8,00 Euro zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer je Quadratmeter (ganztägig)

(2)  Die Gebühr ist für die Dauer der Zuweisung mit Bescheid in Höhe des Gesamtbetrages festzusetzen und ist zum jeweiligen Monatsersten in Höhe eines Monatsbetrages fällig.


§ 8a   Gemischte Märkte


(1) Auf den gemischten Märkten für die benützte Fläche einschließlich der Bereitstellung eines Markttisches

a) am Kaiser-Josef-Platz oder am Lendplatz

  • Montag bis Samstag  301,20 Euro
  • Montag bis Mittwoch 115,80 Euro
  • Donnerstag bis Samstag  231,70 Euro 


b) auf den Märkten Geidorfplatz, Hofbauerplatz, Andritz, St. Peter, Ragnitz, Triester Markt, Wetzelsdorf, Straßgang, Shopping Nord/Gösting, Hasnerplatz, Smart City

  • 1 Wochentag + Samstag  104,30 Euro
  • Nur Samstag  63,70 Euro
  • Nur Wochentag  58,00 Euro


c) für die Aufstellung eines Wagens (Anhänger oder Verkaufswagen) je Quadratmeter

  • 3-mal pro Woche Do-Sa (vor der Heilandskirche) bzw.
  • 2-mal pro Woche Mi und Sa (am Hofbauerplatz) 104,30 Euro 


Die Gebühr ist quartalsweise mit Bescheid festzusetzen, wobei eine zeitlich kürzere Nutzung der Marktfläche keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe hat. Die Gebühr ist am 15. des zweiten Quartalsmonats zu entrichten.

(2) Bei lediglich tageweiser Nutzung der Marktfläche je Markttag und Markttisch

  • Montag bis Donnerstag 4,60 Euro
  • Freitag bis Samstag 7,00 Euro.


Die Gebühr ist entweder im Vorhinein durch Erwerb einer Wertkarte zu entrichten oder mit Ende jenes Monats, in dem die tageweise Nutzung der Marktfläche erfolgte, mit Bescheid festzusetzen. In diesem Fall ist die Gebühr binnen 7 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.


§ 8b   Christbaummärkte


(1) Auf den Christbaummärkten für die Dauer der Marktveranstaltung

2,40 Euro je Quadratmeter.

(2) Die Gebühr wird für die Dauer der Marktveranstaltung mit Bescheid festgesetzt und ist binnen 7 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu entrichten."


§ 9       In-/Außerkrafttreten


(1)  Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2)  Gleichzeitig tritt die Marktgebührenordnung 2007, zuletzt in der Fassung der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 12/2021, außer Kraft.
(3)  )  Die Änderung und die Indexanpassung der Marktgebühren auf Grund der Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Graz Nr. 13/2022 tritt mit 01.01.2023 in Kraft. 

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