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Parkgebührenverordnung

GZ.: A8/2-037979/2006/0035


Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 30.03.2006 in der Fassung vom 06.07.2023 über die Einhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Grazer Parkgebührenverordnung 2006 - ParkGebV 2006)

Auf Grund des § 17 Abs 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl I 116/2016, zuletzt in der Fassung BGBl I 133/2022 des § 1 Abs 1 und Abs 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006, LGBl Nr 37, zuletzt in der Fassung LGBl Nr 80/2017, sowie des § 45 Abs 2 Z 13 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl Nr 130, zuletzt in der Fassung LGBl Nr 118/2021, wird verordnet:


§ 1 Gegenstand der Abgabe
 

(1) Für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO) und auf Parkplätzen (in Parkzonen) gemäß Anlagen IX und IXa ist eine Parkgebühr zu entrichten. Parkzonen sind durch Hinweistafeln nach dem Muster der Anlage IXb deutlich zu kennzeichnen. 

(2)  Die Gebührenpflicht besteht in Parkzonen werktags, Montag bis Freitag in der Zeit von  9 bis 20 Uhr. 

(2a) Am 24. Dezember und 31. Dezember gilt folgende Regelung:

-  In der Kurzparkzone gilt die Gebührenpflicht werktags nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr.
-  In der Parkzone gilt die Gebührenpflicht werktags, Montag bis Freitag, nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr. 

(3)  Als Parken im Sinne dieser Verordnung gilt das Stehen lassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge) hinaus.


§ 2 Höhe der Abgabe
 

Die Parkgebühr beträgt bei Verwendung von Automatenparkscheinen oder eines Mobiltelefons (Handyparken) bis zum Ausmaß einer halben Stunde in Kurzparkzonen 1,30 Euro und in Parkzonen 1,00 Euro. Für über eine halbe Stunde hinausgehende Zeiträume ist die Parkgebühr im Rahmen der jeweils höchstzulässigen Parkdauer als Bruchteil des für eine halbe Stunde festgesetzten Betrages zu entrichten. Die Zeiteinheit und die Höhe der Parkgebühr ergeben sich aus den Anlagen II, X, XII und XIII.


§ 3 Befreiungen
 

Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für  

1.        Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung (§§ 26, 26a und 27 StVO); 

2.        Fahrzeuge, die von ÄrztInnen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Parken mit einer Tafel gemäß § 24 Abs 5 StVO gekennzeichnet sind; 

3.        Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Parken mit einer Tafel gemäß § 24 Abs 5a StVO gekennzeichnet sind; 

4.        Fahrzeuge, die von Personen im ambulanten Pflegedienst im Auftrag der Stadt Graz bei einer Fahrt zur Hauskrankenpflege, Heim- und Altenhilfe selbst gelenkt werden, sofern die Fahrzeuge mit der von der Stadt Graz auf Antrag ausgestellten Tafel gemäß dem Muster der Anlage III gekennzeichnet sind; 

5.        Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind; 

6.        Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; 

7.         entfällt.


§ 4 Pauschalabgabe in Kurzparkzonen
 

(1) In den Fällen der pauschalen Entrichtung der Parkgebühr auf Grund einer Vereinbarung zwischen der/dem Abgabepflichtigen und der Stadt Graz (§ 3 Abs 4 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006) wird die Abgabe für das Parken in Kurzparkzonen nach Maßgabe der folgenden Absätze erhoben. 

(2)  Für InhaberInnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO für das jeweils gemäß § 43 Abs. 2a StVO zum Parken von Kraftfahrzeugen verordnete Gebiet beträgt die Parkgebühr für die Bewilligungsdauer 14,00 Euro pro angefangenem Kalendermonat, maximal jedoch 336,00 Euro bei zweijähriger Bewilligungsdauer. Angefangene Monate am Ende der Bewilligung bleiben unberücksichtigt. 

(3) Für InhaberInnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO beträgt die Parkgebühr für 

1. UnternehmerInnen

a) für das erste Kraftfahrzeug 14,00 Euro pro angefangenem Kalendermonat, 
    maximal jedoch 336,00 Euro bei zweijähriger Bewilligungsdauer,

b) 672,00 Euro pro Jahr für das zweite Kraftfahrzeug,

c) 1008,00 Euro pro Jahr für das dritte und jedes weitere Kraftfahrzeug,

d) 9,00 Euro für die Pauschalkarte für fünf Stunden   

 
2. DienstnehmerInnen und sonstige Anspruchsberechtigte 14,00 Euro pro angefangenem Kalendermonat, maximal jedoch 336,00 Euro bei zweijähriger Bewilligungsdauer. 

Angefangene Monate am Ende der Bewilligung bleiben unberücksichtigt. Werden die Ausnahmebewilligungen in den Fällen der Z 1 lit b und c für kürzere als Jahreszeiträume erteilt, ist die Abgabe zu aliquotieren. 

(4)  Eine Vereinbarung über die pauschale Entrichtung der Parkgebühr kann nur mit jenen Personen getroffen werden, die im Zeitpunkt der Vereinbarung über eine gültige Ausnahmebewilligung verfügen. 

(5)  Die Entrichtung der Abgabe in pauschaler Form hat durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen. 

(6)  Die Hilfsmittel zum Nachweis und zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gemäß den Anlagen der Grazer Kontrolleinrichtungenverordnung dürfen erst nach Entrichtung der Parkgebühr ausgehändigt werden. 

(7)  Wird der/die Abgabenschuldner/in auf Dauer gehindert, von der Ausnahmebewilligung Gebrauch zu machen, wie z.B. Wechsel oder Aufgabe des in der Bewilligung bezeichneten Fahrzeuges, so ist vom Zeitpunkt der Rückgabe der Bewilligung der entsprechende Teil der bereits entrichteten Parkgebühr auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen oder auf Antrag rückzuerstatten. Dabei bleiben angefangene Kalendermonate unberücksichtigt. 

(8)  Im Falle des Abs. 3 Z 1 lit d beträgt die Parkgebühr beim Handyparken für die ersten 300 Minuten 9,00 Euro. Für darüber hinaus gehende Zeiteinheiten ist die Parkgebühr im Rahmen der täglich verordneten Parkzeit im Ausmaß der sich aus Anlage XIIa ergebenden Werte zu entrichten.


§ 4a Pauschalabgabe in Parkzonen


(1)  Für das Parken in Parkzonen kann die Parkgebühr über Antrag in pauschaler Form entrichtet werden. Die Pauschalierung ist nur je Parkzone zulässig und ist im Antrag anzugeben, auf welche bestimmt zu bezeichnende Zone sich die Pauschalierung beziehen soll. Diese Zone ist in der gemäß § 1 Z 4 Grazer Kontrolleinrichtungen-Verordnung auszustellenden Parkkarte anzuführen. Die Pauschalabgabe wird in folgender Höhe erhoben: 

-  Monatspauschale: 65,00 Euro
-  Jahrespauschale (zwölf Monate) 621,00 Euro

(2)  Gemäß § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes werden Gebiete, in welchen zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu sich aus Anlage IX ergebenden Bewohnerzonen erklärt. 

(3)  Folgenden Personengruppen ist die Abgabe abweichend von Abs. 1 mit  12,00 Euro pro angefangenem Kalendermonat, maximal jedoch mit 288,00 Euro bei zweijähriger Bewilligungsdauer, mindestens jedoch für einen Zahlungszeitraum von drei Monaten, wobei angefangene Monate am Ende der Bewilligung jeweils unberücksichtigt bleiben, über Antrag zu pauschalieren: 

1. InhaberInnen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in einer Bewohnerzone wohnen  (BewohnerInnen); 

2. UnternehmerInnen, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in einer Bewohnerzone einen Betriebsstandort haben, für das erste Kraftfahrzeug; 

3. Personen, die erwerbstätig sind und ihre Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit einem im Verhältnis zur Wegstrecke unzumutbaren Zeitaufwand erreichen können (DienstnehmerInnen). 

(4) Eine Pauschalierung ist nur zulässig, wenn  

1.  die/der Abgabepflichtige im Falle des Abs 3 Z 1 in einer Bewohnerzone den Mittelpunkt ihrer/seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe ihres/seines Wohnsitzes zu parken sowie darüber hinaus ZulassungsbesitzerIn oder dauernd ausschließliche/r NutzerIn eines Kraftfahrzeuges ist, die/der nachweist, dass sie/er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten hat oder nachweist, dass ihr/ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird;  

2.  die/der Abgabepflichtige im Falle des Abs. 3 Z 2 ein wirtschaftliches Interesse nachweist oder wenn sich die ihr/ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen;  

3.  die/der Abgabepflichtige im Falle des Abs. 3 Z 3 in einer Bewohnerzone ständig tätig und ZulassungsbesitzerIn oder LeasingnehmerIn eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt.  

(5) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 7 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anrechnung oder Rückerstattung einer schon entrichteten Jahrespauschale auf Basis der Monatspauschale (jeweils § 4a Abs. 1) erfolgt. BewohnerInnen, UnternehmerInnen und DienstnehmerInnen haben bei pauschaler Entrichtung der Parkgebühr für das Parken in einer Bewohnerzone und auf Grund der Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine Kurzparkzone nach der StVO, sofern sich die Pauschalierung jeweils auf dasselbe Monat bezieht, in diesem Monat lediglich die Monatspauschale von 14,00 Euro (§ 4 Abs. 2, Abs . 3 Z 1 lit a und Z 2) zu entrichten.  

(5a) Eine Pauschalierung ist hinsichtlich der Anlage IXa, Nr. Sonstige (Petersbergenstraße/Nordseite, St. Peter Hauptstraße/Ostseite) nicht zulässig.


§ 6 Verwendung von Kontrolleinrichtungen
 

(1)  Beim Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen sind vorbehaltlich der §§ 4 und 4a Automatenparkscheine zu verwenden: 

 -  in Kurzparkzonen Parkscheine nach dem Muster der Anlage VII;

 -  in Parkzonen Parkscheine nach dem Muster der Anlage VIII.

 
(2)  In den Fällen der Entrichtung der Parkgebühr beim Handyparken ist abweichend von Absatz 1 eine Vignette nach dem Muster der Anlage XVI zu verwenden.

 
(3)  Die Automatenparkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen, wobei bereits abgelaufene Parkscheine zu entfernen sind. Dies gilt sinngemäß, wo in dieser Verordnung Kennzeichnungsverpflichtungen geregelt sind. Die Vignette (Anlage XVI) ist bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe an der Innenseite derselben und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen, wobei jeweils die Vorderseite sichtbar sein muss.


§ 7 Entrichtung der Abgabe
 

(1)  Die Parkgebühr gilt mit der ordnungsgemäßen Lösung eines Automatenparkscheines nach dem Muster der Anlage VII (Kurzparkzone) oder VIII (Parkzone) für die jeweilige Zone als entrichtet. 

(1a) Beim Handyparken ist die Parkgebühr durch Erwerb eines elektronischen Parkscheins mit dem Ende des Parkvorgangs zu entrichten. Elektronische Parkscheine sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Parkgebühr im Wege der Telekommunikation. Das Parken in einer Tarifzone (Anlage XVII), die nicht der mittels Mobiltelefon ausgewählten Zone entspricht, ist nicht zulässig. Nach dem Ausloggen aus dem System ist der Parkvorgang spätestens mit Ablauf der Toleranzzeit gemäß § 8 zu beenden. 

(1b) Beim Handyparken (Anlagen XII, XIIa und XIII) ist eine Entrichtung der Parkgebühr nur für den einzelnen Kalendertag möglich. 

(2)  Zur Entrichtung der Parkgebühr sind der/die Lenker/in, der/die Besitzer/in und Zulassungsbesitzer/in zur ungeteilten Hand verpflichtet (Abgabepflichtiger/e). Jeder Lenker/jede Lenkerin eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der/die ein solches in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder einer Parkzone parkt, hat die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges zu entrichten.


§ 8 Überschreitung der Parkdauer
 

Eine Überschreitung der bezahlten Zeiteinheit (zulässige Parkdauer) um bis zu zehn Minuten stellt keine Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr dar.


§ 9 Inkrafttreten
 

  1. § 3 Z 7 sowie Art I Z 6 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

  2. § 3 Z 7 in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 9 vom 17. Juli 2013 gilt weiterhin für bis zum 31. Dezember 2018 gestellte Anträge sowie zu diesem Zeitpunkt bereits aufrechte Befreiungen, wobei die von der Stadt Graz ausgegebenen Plaketten gemäß dem Muster nach der Anlage IV mit Ablauf des 31. Dezember 2020 ihre Gültigkeit verlieren.

  3. Die Änderung der Anlage IX zu § 1 Abs 1 tritt mit 14. Jänner 2019 in Kraft.

  4. § 1 Abs 2a sowie die Änderungen der §§ 2, 4 Abs 2, 4 Abs 3 und 4 Abs 8, 4a Abs 1, 4a Abs 3 und 4a Abs 5 und die Änderungen der Anlagen II, X, XII, XIII zu § 2 und XIIa zu § 4 Abs 8 treten mit 25. Februar 2019 in Kraft.

  5. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Art II Z 4) aufrechte Abgabenpauschalierungen (§ 4 Abs 1, 3 und § 4a Abs 1, 3 ParkGebV 2006) bleiben bis zu ihrem jeweiligen Ablauf im Umfang der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Pauschalierungsvereinbarung geltenden Tarifhöhe und Zonenaufteilung aufrecht.

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