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Gemeindewohnung: Ansuchen, Voraussetzungen

Wichtig zu wissen

Über städtisches Wohnen in Graz

Die Gemeindewohnungen der Stadt Graz bieten höchste Wohnqualität zu leistbaren Mieten - provisionsfrei und unbefristet!

Haben Sie gewusst, dass ...

  • ... Sie als Einzelperson bis zu 49.600 Euro netto pro Jahr verdienen dürfen, um eine Gemeindewohnung bekommen zu können?
  • ... zahlreiche Gemeindewohnungen Neubauten sind, in moderner Holzbau-Architektur oder im Grünen mit einer guten Anbindung an den öffentlichen Verkehr.
  • ... Gemeindewohnungen nach einem Mieter:innenwechsel, wenn es notwendig ist, umfassend saniert werden?
  • ... wir Wohnungen für Studierende anbieten?
  • ... wir auch seniorengerechte und barrierefreie Wohnungen anbieten?

Interesse an einer Gemeindewohnung? Dann haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Sie suchen um eine Gemeindewohnung an. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, schlagen wir Ihnen passende Wohnungen vor, aus denen Sie wählen können.
  2. Sie klicken sich online durch unsere Datenbank mit den freien Gemeindewohnungen, welche sofort beziehbar sind, suchen um eine Gemeindewohnung an und teilen uns die Wohnung mit, für die Sie sich entschieden haben. 
    Hier geht es zur Online-Datenbank unserer ausgewählten, freien Gemeindewohnungen!

    Hier geht es zu den Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen.

So funktioniert es + Formular

Terminvereinbarung
Terminvereinbarung© Adobe Stock

Wie reichen Sie Ihr Ansuchen ein?

  • Verwenden Sie das Online Formular und senden Sie das Ansuchen ab
  • Oder kommen Sie zum Schillerplatz 4, 8011 Graz und geben am Infopoint Wohnen das Ansuchen persönlich ab oder werfen dieses einfach in unseren Hausbriefkasten ein
  • Öffnungszeiten: Mo - Do 8.00 - 15.00 Uhr und Freitag 8.00 - 12.30 Uhr

Notwendige Unterlagen

  • Zusätzlich zum ausgefüllten Formular benötigen wir folgende Unterlagen in Kopie:
    • Österreicher:innen, EU-Bürger:innen, EWR-Bürger:innen, Schweizer:innen: Reisepass oder Staatsbürgerschaftsnachweis und Foto aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden
    • EU-Daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige: Reisepass und Daueraufenthaltskarte aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden; Integrationserklärung des:der Ansuchenden
    • Unbefristet Asylberechtigte: Konventionspass und Asylbescheid aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden; Integrationserklärung des:der Ansuchenden
    • Einkommensnachweise aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden:
      - Lohn- oder Gehaltszettel der letzten 3 Monate
      - Lehrlingsentschädigungsnachweis
      - letzter Einkommenssteuerbescheid bei Selbständigkeit
      - Pensionsnachweis
      - Bezugsbestätigung für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung, Wochengeld, Krankengeld,
        Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe
      - Alimentations- und Unterhaltsleistungen, etc.
    • Mietvertrag bzw. sonstigen Nachweis über das derzeitige Miet- oder Benützungsverhältnis mit Angabe der Gesamtnutzfläche in m²
    • Bescheinigung über eine mögliche Erwerbsminderung des:der Familienerhalters:in
    • Nachweis über eine eventuelle Behinderung oder Pflegebedürftigkeit einer zum Familienverband gehörenden Person, die auch in der zukünftigen Wohnung leben wird (Bescheid des Bundessozialamtes, Magistrates Graz, der Pensionsversicherung über das Pflegegeld und dergleichen)
    • gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Vergleichsausfertigung
    • Nachweis eines drohenden oder bereits eingetretenen unverschuldeten Wohnungsverlustes
    • für außerhalb von Graz wohnhafte und in Graz berufstätige Wohnungssuchende - Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung
    • gegebenenfalls Schwangerschaftsbestätigung (Mutter-Kind-Pass)

Hinweis:
Bitte achten Sie darauf, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen Ihres Ansuchens an den Eigenbetrieb Wohnen Graz/Wohnungsmanagement übermitteln und  Änderungen wie z.B. Adresse, Personenanzahl, Familienstand, Wohnungsverhältnisse, Einkommen, ebenfalls innerhalb von 4 Wochen bekanntgeben.

 

Fristen + Termine

Prüfung des Ansuchens und Terminvereinbarung:

Wenn Sie alle Unterlagen vorgelegt haben, wird Ihr Ansuchen geprüft. Sie erhalten eine schriftliche Verständigung, ob Sie für die Zuweisung einer Gemeindewohnung vorgemerkt werden können.

Bezüglich Wohnungsangebote nehmen Sie bitte innerhalb der nächsten 3 Monate mit uns Kontakt auf. 
Zwecks Terminvereinbarung bitten wir um telefonische Rückmeldung unter der Tel.Nr. Tel: +43 316 872-5417.

Persönliche Vorsprachen sind ausschließlich mit Termin möglich.

Achtung: 
Sollten Sie nicht alle erforderlichen Unterlagen vorlegen oder fünf Ihren Verhältnissen entsprechend zumutbare Wohnungen ablehnen, ist erst nach 1 Jahr ein neuerliches Ansuchen um eine Gemeindewohnung möglich.

Kosten: keine

Kontakt

Erreichbarkeit, Parken, barrierefreier Zugang

Ort: Schillerplatz 4, 8011 Graz

ÖV3, 60, 63, 64  (Haltestelle/n Schillerplatz, Krenngasse)
Parken: Gebührenpflichtige Kurzparkzone, Behinderten-Parkplätze in der Herrandgasse
Barrierefreier Zugang: über Eingang Lift Herrandgasse (bitte läuten)

Voraussetzungen

Folgende Personen können um eine Gemeindewohnung ansuchen:

  • Österreichische Staatsbürger:innen
  • EU-Bürger:innen
  • EWR-Bürger:innen
  • Schweizer:innen
  • EU-Daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige
  • Unbefristet Asylberechtigte

Diese Kriterien müssen Sie noch erfüllen:

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt
  • Sie sind mündig und minderjährig und Mutter und/oder Vater eines Kindes, mit dem Sie im gemeinsamen Haushalt leben
  • Sie sind seit mindestens 1 Jahr ununterbrochen in Graz wohnhaft bzw. berufstätig oder
  • Sie waren in Summe 15 Jahre in Graz wohnhaft bzw. berufstätig
  • Sie besitzen kein Vermögen, mit dem Sie sich selbst eine Wohnung leisten könnten
  • Ihr jährliches Nettohaushaltseinkommen liegt unter den festgelegten Einkommensgrenzen
      1 Person       49.600 Euro
2 Personen 74.400 Euro
3 Personen 80.970 Euro
4 Personen 87.540 Euro
5 Personen 94.110 Euro
für jede weitere Person + 6.570 Euro

Was zählt zum Nettohaushaltseinkommen?

Das Nettohaushaltseinkommen ist die Summe der Einkommen (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben werden.

Zum Einkommen gehören:

  • Arbeitseinkommen (Lohn, Gehalt)
  • Einkommen bei Selbständigkeit
  • Pension
  • Lehrlingsentschädigung
  • Arbeitslosengeld
  • Notstandshilfe
  • Mindestsicherung
  • Wochengeld
  • Krankengeld
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Familienbeihilfe
  • Unterhaltsleistungen
  • Alimentationszahlungen
  • sonstige Beihilfen

Unberücksichtigt bleiben Pflegegelder nach dem Bundes- und Steiermärkischen Pflegegeldgesetz und die erhöhte Familienbeihilfe. 

Wohnversorgung in Notfällen

In bestimmten Notsituationen wird vom Eigenbetrieb Wohnen Graz/Wohnungsmanagement eine Einzelfallprüfung vorgenommen.

Das Vorliegen der Notlage wird nach genau festgelegten Kriterien geprüft, jedoch darf das jährliche Gesamtnettohaushaltseinkommen das 1,5‐fache des ausgleichszulagenfähigen Einkommens nicht überschreiten.

Das ist derzeit für

1 Person 25.577 Euro
2 Personen 40.351 Euro
3 Personen 44.297 Euro
4 Personen 48.244 Euro
für jede weitere Person + 3.947 Euro

Mögliche Notsituationen sind:

  • Unbewohnbarkeit Ihrer derzeitigen Wohnung: Baupolizeiliches Benützungsverbot, zu geringe Raumhöhe, kein elektrisches Licht, keine stationäre Heizung (durch Rauchfangkehrer bestätigt), kein benutzbares WC und/oder benutzbarer Wasseranschluss im Haus (z.B. Brunnen)
  • Private Notunterkunft: Aufgrund einer Notlage oder eines unverschuldeten Wohnungsverlustes wurde eine private Notunterkunft bezogen, z.B. bei Verwandten oder eine Schlafstelle bestimmter caritativer Einrichtungen
  • Öffentliche Notunterkunft: Unterbringung in einer von der öffentlichen Hand organisierten Einrichtung (z.B. Übergangswohnung der Stadt Graz, Frauenhaus, Frauen‐und Männerwohnheim der Stadt Graz) oder einer privaten bzw. einer Einrichtung einer Sozialorganisation, die vom Eigenbetrieb Wohnen Graz als öffentliche Notunterkunft anerkannt wird
  • Drohender Wohnungsverlust: Vorliegen einer Notlage (Einkommenseinbußen, Arbeitslosigkeit) oder unverschuldeter Wohnungsverlust
  • Wohnungslosigkeit: Sie verfügen über keine fixe Schlafstelle und allenfalls nur über eine Postadresse

Hinweis: Ein Wohnungsverlust nach Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses oder durch einen Räumungsvergleich kann im Regelfall nicht als drohender Wohnungsverlust bzw. Notsituation gewertet werden

Nicht für eine Gemeindewohnung vorgemerkt werden können

  • Allein‐ bzw. Miteigentümer:innen einer Wohnung, eines Hauses oder einer Liegenschaft im In- und Ausland
  • Personen, die Vermögen haben und sich eine Wohnung leisten könnten
  • Mieter:innen einer von der Gemeinde zugewiesenen Wohnung - dies gilt auch für Hausbesorger:innen‐, Senior:innen‐, Behinderten‐, Student:innen‐ oder Künstler:innenwohnungen
  • Mieter:innen, die aus eigenem Verschulden aus einer Gemeindewohnung oder einer privaten Wohnung gekündigt bzw. delogiert wurden - z.B. wegen unbefugter Weitergabe, wegen Nichtbenützung, wegen unleidlichen Verhaltens, etc.
  • Wohnungssuchende, die verheiratet/verpartnert sind, eine Gemeindewohnung bewohnen und eine Trennung beabsichtigen, aber die Scheidungsklage nicht nachweislich eingereicht haben bzw. die Auflösung der Verpartnerung nicht nachweisen können
  • Personen, die durch wissentlich falsche Angaben eine ihnen nach den Richtlinien nicht zustehende Punkteanzahl tatsächlich erlangt oder auf diese Weise versucht haben, eine nicht gerechtfertigte Punkteanzahl zu erreichen oder eine Gemeindewohnung widerrechtlich bezogen haben
  • Personen, die über einen oder mehrere Nebenwohnsitze verfügen. Ausgenommen sind Wohnungssuchende gemäß Punkt 2.4. der Richtlinien für die Zuweisung von Gemeindewohnungen der Stadt Graz
  • Personen, die das Mietverhältnis an einer Gemeindewohnung mit einem Mietzinsrückstand beendet haben und die diesen Mietzinsrückstand entweder nicht zur Gänze bezahlt oder keine Ratenvereinbarung abgeschlossen haben

Mindestpunkte

Eine Mindestpunkteanzahl ist derzeit nicht erforderlich.

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