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4.0 Stadtentwicklungskonzept (4.0 STEK)

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Beschlüsse

In der Gemeinderatssitzung am 28.02.2013 wurde das 4.0 Stadtentwicklungskonzept (STEK) für die Stadt Graz einstimmig beschlossen. Die Rechtswirksamkeit des 4.0 Stadtentwicklungskonzept der Landeshauptstadt Graz beginnt gemäß § 101 Abs 7 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 mit 30. Mai 2013.

Das 4.0 Stadtentwicklungskonzept der Landeshauptstadt der Landeshauptstadt Graz liegt im Stadtplanungsamt, Europaplatz 20, VI. Stock, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Zum Online 4.0 Stadtentwicklungskonzept

Inhalt

4.0 Stadtentwicklungskonzept-Broschüre
4.0 Stadtentwicklungskonzept-Broschüre

Das Stadtentwicklungskonzept 4.0 stellt das strategische Planungsinstrument der Landeshauptstadt Graz für die kommenden 15 Jahre dar, welches auf Basis von zehn Grundsätzen die künftige Entwicklung skizziert. Ziel dieser Grundsätze ist die Verwirklichung einer Stadt mit hoher Lebensqualität, weshalb sämtliche Maßnahmen und Projekte der Stadtentwicklung zukünftig mit diesen Grundsätzen übereinstimmen müssen.

Der Steirische Zentralraum, insbesondere die Stadtregion Graz, wird im Vergleich zu den übrigen steirischen Regionen hinsichtlich Bevölkerungsentwicklung und Arbeitsplätze am stärksten wachsen.

Formal ist das Stadtentwicklungskonzept (STEK) eine Verordnung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz. Es besteht aus:

  • Teil A: Entwicklungsplan und Verordnung
  • Teil B: Erläuterungsbericht
  • Teil C: Erläuterungen zu den Sachbereichen
  • Teil D: Sachbereichskonzepte
  • Teil E: Karten und Pläne

Broschüren

Hier finden Sie die Broschürn zum 4.0 Stadtentwicklungskonzept zum herunterladen:

4.0 STEK-Broschüre
4.0 STEK-Broschüre
4.0 STEK-Vertiefende Betrachtung
4.0 STEK-Vertiefende Betrachtung

Der Entwicklungsplan

Höhere Detailschärfe auf Grund geänderter Rechtsgrundlagen
Erstmals sind auf Ebene des STEK absolute und relative Entwicklungsgrenzen zu ziehen und für letztere Festlegungen zu treffen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Entwicklung darüber hinaus zulässig ist.

Gliederung

Der Entwicklungsplan enthält eine Zentrengliederung in detaillierter Ausformung. Die einzelnen Funktionen und Nutzungen für Wohnen, Gewerbe usw. sind für einen langfristigen Zeitraum festgelegt. Die Wohngebiete sind in Zonen unterschiedlicher Dichte unterteilt. Eignungszonen für Freizeit/Sport/Ökologie, Freihaltezonen sichern Grünraum innerhalb des Siedlungsgebietes. Absolute und relative Entwicklungsgrenzen legen die Ausdehnung des Siedlungsgebietes fest, die Inhalte des Regionalen Entwicklungsprogrammes für Graz und Graz-Umgebung (Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung, Grünzonen etc.) sind ersichtlich gemacht.

Dem Entwicklungsplan angeschlossen sind folgende Deckpläne:

Verordnung / Erläuterungsbericht

Die Verordnung zum 4.0 STEK enthält in 34 Paragraphen rechtlich verbindliche Festlegungen. Diese konkretisieren einerseits die Vorgaben des Regionalen Entwicklungsprogrammes für Graz und Umgebung und enthalten andererseits Festlegungen des eigenen Wirkungsbereiches sowie raum- und sachbereichsbezogene Ziele und Maßnahmen. Diese Festlegungen sind auf die Fortführung des Flächenwidmungsplanes ausgerichtet und enthalten klare Vorgaben für die Erstellung von Bebauungsplänen und Beurteilungen im Bauverfahren.

Im 2. Änderungsverfahren zum 4.0 STEK, rechtswirksam mit 22. März 2018, wurde auch in der Verordnung eine Änderung vorgenommen. 

Erläuterungsbericht

Der Erläuterungsbericht legt die Motive und Hintergründe für die getroffenen Festlegungen der Verordnung dar. Gemäß §21 ST ROG 2010 hat der Erläuterungsbericht zu enthalten:
1. die Zusammenfassung der räumlichen Bestandsaufnahme,
2. die Veränderungen im Vergleich (Differenzplan),
3. die Erläuterungen zum Entwicklungsplan,
4. die Sachbereiche,
5. die allenfalls erforderlichen Sachbereichskonzepte zur Erreichung der Entwicklungsziele für einzelne Sachbereiche (z. B. Energiekonzepte),
6. die erforderlichen Unterlagen im Sinn des § 4 (Umweltprüfung).

Im 2. Änderungsverfahren zum 4.0 STEK, rechtswirksam mit 22. März 2018, wurde auch der Erläuterungsbericht um die Änderungspunkte ergänzt.

Sachbereiche

Neben den raumbezogenen Zielen und Maßnahmen in der Verordnung bzw. Erläuterung werden in den einzelnen Sachbereichen gesondert weitere sachbereichsbezogene Ziele und Maßnahmen festgelegt. Sofern sie nicht verordnet sind, handelt es sich um allgemeine Ziele und Maßnahmen. Die Sachbereiche wurden untergliedert in die Kapitel "Regionalentwicklung und internationale Beziehungen", "Natur und Umwelt", "Bevölkerung", "Siedlungsentwicklung und Wohnen", "Integration und Beteiligung", "Soziale Infrastruktur", "Wirtschaft", "Technische Infrastruktur" und "Verkehr".

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