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Gehsteigverordnung

GZ.: A17-K-005213a/1982/0013


Verordnung
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 03.12.1982 mit der folgende Bestimmungen über die Breite und Ausführungsart von Gehsteigen erlassen werden.

Auf Grund des §10 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung LGBl. Nr. 55/1977, wird verordnet:

§ 1     Gehsteigbreiten 

Nach ihrer Verkehrsbedeutung werden die Straßen im Grazer Stadtgebiet in vier Klassen eingeteilt und nachstehende Gehsteigbreiten bestimmt: 

1.       Hauptverkehrsstraßen 

Diese dienen nur der Verkehrsbewegung und gestatten keine Aufschließung der anliegenden Grundstücke.

Gehsteigbreiten: 2,00 bis 3,50 Meter 

2.       Verkehrsstraßen 

Diese dienen primär der Verkehrsbewegung und sekundär dem Anrainerverkehr. Verkehrsstraßen stellen die Verbindung zu den Hauptverkehrsstraßen und von Stadtteilen untereinander her.

Gehsteigbreiten: 2,00 bis 3,00 Meter 

3.       Sammelstraßen 

Diese dienen dem Binnenverkehr in einem Stadtgebiet und dem Anrainerverkehr. Sammelstraßen sammeln den Verkehr an Lokalstraßen und führen ihn den Verkehrsstraßen zu.

Gehsteigbreiten: 1,50 bis 3,00 Meter  

4.       Anliegerstraßen 

Diese dienen nur dem Anrainer- und Binnenverkehr. Man unterscheidet: 

a)      Geschäftsstraßen, Gehsteigbreiten: 3,00 bis 4,50 Meter

b)      Wohnstraßen, Gehsteigbreiten: 1,50 bis 2,50 Meter

c)       Industriestraßen, Gehsteigbreiten: 1,50 bis 2,50 Meter 

Von den genannten Gehsteigbreiten kann abgegangen werden, wenn eine bereits vorhandene Verbauung oder gegebene Geländeverhältnisse dies erfordern. 

§ 2     Ausführungsart 

Für die Art der Herstellung der Gehsteige und Beschaffenheit des Materials werden zwei Güteklassen festgelegt: 

Güteklasse 1: 

Begrenzung: Granitrandsteine gestockt, mit einer Breite von 18 Zentimeter, einer Höhe von 24 Zentimeter und einer Länge von mindestens 100 Zentimeter, verlegt auf 20 cm Unterbeton und 20 cm Frostschutzgrundierung. 

Flächenbefestigung: 2,5 Zentimeter Gussasphaltbelag auf 15 Zentimeter Unterbeton oder 12 Zentimeter Bitumenkiestragschichte der Type BTS I, Korngröße bis 18 Millimeter, auf 25 Zentimeter Frostschutzgrundierung 

Güteklasse 2: 

Begrenzung: Betonrandstein mit Anlauf mit einer Breite von 15 auf 18 Zentimeter, in einer Höhe von 25 Zentimeter und einer Länge von mindestens 80 Zentimeter, verlegt auf 20 Zentimeter Unterbeton und 20 Zentimeter Frostschutzgrundierung. 

Flächenbefestigung: 2,5 Zentimeter Asphaltfeinbeton der Körnung 0  bis 5 Millimeter, 15 Zentimeter Unterbeton oder 12 Zentimeter Bitumenkiestragschichte der Type BTS I, Korngröße 18 Millimeter, und 25 Zentimeter Frostschutzgrundierung 

Sofern die Gehsteige nicht an Gebäude, Zaunsockel usw. anschließen, ist als Abschluss eine Leiste oder Saumschar aus hartem Material außerhalb der Gehfläche anzulegen.  

§ 3     Lage im Stadtgebiet 

In Bezug auf die Ausführungsart der Gehsteige nach Güteklassen wird das Stadtgebiet in zwei Zonen eingeteilt: 

Zone I: 

Bereich innerhalb des inneren Gürtelstraßenringes, wobei die Straße des Gürtelstraßenringes zur Zone I gehört.

Ausführungsart; Gehsteigherstellung für alle Straßen nach Güteklasse 1. 

Zone 2: 

Ausführungsart: Gehsteigherstellung auf Hauptverkehrs- und Verkehrsstraßen nach Güteklasse 1. Gehsteigherstellung auf Sammel- und Anliegerstraßen nach Güteklasse 2. 

Aus Gründen erhöhter Beanspruchung der Gehsteigrandleisten (im Bereich von Kreuzungen, Bushaltestellenbuchten und dergleichen) oder zum Schutz des Straßen- und Ortsbildes kann bei Sammel- und Anliegerstraßen die Ausführung nach Güteklasse 1 erfolgen bzw. bescheidmäßig vorgeschrieben werden. Die Differenzkosten für die Randleisten gegenüber der Güteklasse 2 trägt der Straßenerhalter. 

§ 4     Beschaffenheit des Materials und technische Bestimmungen

1.       Randsteine: 

Die Stoßfugen bei Granitrandsteinen dürfen maximal zehn Millimeter betragen und sind mit Portlandzementmörtel zu vergießen. Die Stoßfugen bei Betonrandsteinen dürfen maximal sechs Millimeter betragen. Einzelliegende Gehsteige haben an den freien Enden einen Querabschluss mit Granitrand- bzw. Betonrandsteinen zu erhalten, die auf eine 20 Zentimeter starke Betonunterlage und 20 Zentimeter Frostschutzgrundierung zu verlegen sind. Sie sind nach den Enden hin auf rund einen Meter Länge abzusenken, so dass eine maximal vier Zentimeter hohe Stufe zu den anschließenden Verkehrsflächen entsteht: 

a)      Granitrandsteine: Stirn- und Auftrittsflächen müssen fein gestockt, Rückseite bis zu drei Zentimeter unter Trittfläche rechtwinkelig gesäumt sein. Ansonsten gelten die Anforderungen laut ÖNORM B 3108.

b)      Die Betonrandsteine müssen aus wetterbeständigem Hartgestein einschichtig hergestellt und frost- und tausalzbeständig sein. Die Sichtflächen sind dauerhaft und porenschließend (naturgrau) zu vergüten. Die Anlaufhöhe hat 15 Zentimeter zu betragen. Ansonsten haben die Betonrandsteine den Bedingungen der ÖNORM B 3256 zu entsprechen. Die normgerechte Güte der Betonrandsteine ist durch Führung des Güteschutzzeichens des Verbandes Österreichischer Beton- und Fertigteilwerke zu erbringen.  

c)       Eckausbildungen und Bögen: Eckausbildungen in der Randsteinlinie bis zu zwei Meter  Halbmesser dürfen, so lange der Bogen weniger als 90 Grad beträgt, nur aus zwei gleich langen Teilstücken hergestellt werden, Ab einem Halbmesser von 25 Meter können anstelle von Bogenstücken 50 Zentimeter lange gerade Randsteine verlegt werden. Ab einem Halbmesser von 40 Metern können anstelle von Bogenstücken gerade Randsteine verlegt werden.

2.       Beton- und Zementmörtel: 

Der Beton für die Randsteinfundamente sowie der Unterbeton für den Gussasphaltbelag oder Pflasterungen sind nach den Bestimmungen der ÖNORM B 4200, zehnter Teil, in einer Betongüte von B 225 unter Verwendung von Portlandzement Z 275 (ÖNORM B 3310) maximaler Wasserzementwert 0, 63, Kiessand 0/25 (ÖNORM B 3304) frost- und tausalzbeständig herzustellen. Die Beigabe eines Luftporenbildners, so dass der LP-Gehalt im Frischbeton mindestens vier Prozent beträgt, wird empfohlen. Der Frischbeton ist so nachzubehandeln, dass die Wasserverdunstung reduziert wird. Der Portlandzementmörtel ist so herzustellen, dass einem Kubikmeter Sand von höchstens drei Millimeter Korngröße mindestens 400 Kilogramm Portlandzement beigemengt werden. 

a)      Randsteinfundamente: Das Fundament ist gehsteigseitig um 15 Zentimeter breiter zu halten als die Gehsteigbegrenzung. Alle Gehsteigbegrenzungen haben eine 15 Zentimeter breite Stampfbetonhinterfüllung bis auf die Gehsteigkonstruktionsunterkante (Unterbeton der bituminösen Tragschichte) zu enthalten.

b)      Gehsteigunterbeton: Der Unterbeton der Gehsteige ist in Abständen von höchstens fünf bis sechs Metern mit Durchlaufenden Dehnungsfugen zu versehen. Die Fugen sind mit Bitumenvergussmasse satt zu verfüllen. Die Oberfläche des Unterbetons bzw. der Kiestragschichte ist so abzugleichen, dass ein 2,5 Zentimeter starker Asphaltbelag aufgebracht werden kann, der den Randstein um drei Millimeter überragt. 

3.       Grundierung: 

Die Grundierung ist auf vorbereitetem Planum in Form einer verdichteten Schichte aus grobem, hartem Steinmaterial oder aus frostsicherem Rundmaterial, abgestufter Körnung bis 70 Millimeter, herzustellen. Falls es die Untergrundverhältnisse erfordern, ist die Grundierung bis zu 30 Zentimeter zu verstärken. 

4.       Gußasphalte 

Bei der Aufbringung des Gußasphaltbelags ist zu verhindern, dass der Gußasphalt auf der Betonunterlage klebt. Der fertige Belag muss ein Quergefälle von 2,5 Prozent aufweisen. Mit der Aufbringung des Gußasphaltbelages ist bis zur genügenden Erhärtung des Betons zuzuwarten. Bei Gehsteigen mit über sechs Prozent Längsneigung ist der Gußasphalt durch Absplitten mit Hartsplitt 0,5 Millimeter aufzurauen.  

5.       Bituminöse Decken und Tragschichten: 

Für die Herstellung der bituminösen Decken und Tragschichten gelten die „Anleitungen für die Herstellung bituminöser Tragschichten und Decken im Heißmischverfahren" der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen im Österreichischen Ingenieur- und Architektenverein (RVS). 

6.       Einfahrten: 

Die Randsteine sind in abgesenkter Form durchzuziehen, wobei die Stufe zum Rinnsal zwei bis maximal vier Zentimeter zu betragen hat. Die Querneigung der Gehflächen in diesem Bereich darf sechs Prozent nicht überschreiten. Bei Einfahrten von Gehsteigen der Güteklasse 1 ist der Gußasphalt in einer Stärke von 40 Millimeter zweilagig aufzubringen und mit geriffelter Oberfläche herzustellen. Der Unterbau ist entweder aus 20 Zentimetern Beton oder 15 Zentimetern Bitumenkiestragschichte auf 20 Zentimetern Frostschutzgrundierung zu errichten. Bei Einfahrten von Gehsteigen der Güteklasse 2 kann der Asphaltfeinbeton in einer Stärke von 2,5 Zentimeter, gleich wie bei der anschließenden Gehfläche, hergestellt werden, wobei jedoch auch der Unterbeton verstärkt, wie oben beschrieben, auszuführen ist. Bei Einfahrten, welche regelmäßig mit Fahrzeugen über sechs Tonnen Gesamtgewicht befahren werden, sind der Unterbeton auf 25 Zentimeter oder Die Bitumenkiestragschichte auf 20 Zentimeter zu verstärken. Wird eine solche Einfahrt gepflastert hergestellt, ist ein Granitkleinsteinpflaster 8/10 auf einer 20 Zentimeter starken Betonunterlage oder 15 Zentimeter starken Bitumenkiestragschichte auszuführen. Die Pflasterfugen sind mit Portlandzementmörtel zu vergießen.

Rinnsalpflasterung: Das Rinnsal im Bereich von Einfahrten ist mit Granitkleinstein 8/10 auf 20 Zentimeter Unterbeton und 20 Zentimeter Grundierung zu pflastern. Die Pflasterfugen sind mit Portlandzementmörtel zu vergießen. 

7.       Fußgeherübergänge: 

Bei Fußgeherübergängen sind die Gehsteige wie bei Einfahrten auf die ganze Breite des Fußgeherübergangs abzusenken. 

§ 5     Gehsteigübernahme 

Die Übernahme eines von einem Liegenschaftseigentümer hergestellten Gehsteiges, ausgenommen Einfahrt, in die Erhaltung der Stadt Graz erfolgt nach Ablauf einer Gewährleistungsfrist (Haftfrist) von fünf Jahren, die mit Einlangen der schriftlichen Fertigstellungsmeldung des Liegenschaftseigentümers beim Magistrat Graz, Straßenamt, beginnt und ist an die Erfüllung folgender Voraussetzungen gebunden:

a)      Die Randsteine müssen in einer Flucht liegen und dürfen keine auf Materialmängel schließende Beschädigung aufweisen,

b)      an keiner Stelle des Gehsteiges darf eine Belag Wellen aufweisen, durch die das Abfließen der Niederschlagswässer behindert wird,

c)       der Gehflächenbelag muss an allen Stellen die geforderte Stärke aufweisen,  

d)      die Oberfläche des Belages muss eben, geschlossen und ohne Risse sowie Blasen sein. Der Belag muss an die Randsteine, Gebäudesockel, Zaunsockel oder sonstigen festen Einbauten dicht abschließen. 

§ 6     Anhänge 

Der Anhang A (Hauptverkehrs- und Verkehrsstraßen in der Zone II) sowie der Anhang B (Zonenplan) bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung. 

§ 7     Schlussbestimmungen 

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Stadtsenates vom 19. November 1971 über die Breite und Ausführung von Gehsteigen im Stadtgebiet von Graz außer Kraft. 

ANHANG  A 

Hauptverkehrs- und Verkehrsstraßen des Gemeindestraßennetzes in der Zone II 

Alte Poststraße (IV, V)

(Peter-Tunner-Gasse - Eckerstraße und Reininghausstraße - Peter-Rosegger-Straße)

Conrad-von-Hötzendorf-Straße

(VI, VII)

Hilmteichstraße (III, XI)

(Leonhardplatz - Schubertstraße)

Kasernstraße (VI, VII)

Körösistraße (III)

Peter-Rosegger-Straße (XV)

(Grazerfeldstraße - Straßganger Straße)

Petersgasse (II)

(Inffeldgasse - Waltendorfer Gürtel)

Schönaugasse (VI)

(Schönaugürtel - Fröhlichgasse)

Ziehrerstraße (VII)

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