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Richtlinie Taxikostenzuschuss

für mobilitätseingeschränkte Menschen in Graz

GZ: A5 - 107958/2019/0062


Richtlinie
des Gemeinderates vom 16.11.2023 idF. vom 13.06.2024 für die Aktion Taxikostenzuschuss für mobilitätseingeschränkte Menschen in Graz.

Festgehalten wird, dass die Richtlinie für die Gewährung von Förderungen (Förderungsrichtlinie), die mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2019 (GZ.: Präs. 020864/2017/0002), festgelegt wurde, nicht zur Anwendung kommt.

Gemäß § 45 Abs 1 und 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 130/1967 idF. LGBl. 118/2021 wird vorbehaltlich der Zurverfügungstellung der budgetären Mittel beschlossen:


1.   Auf die Leistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Anspruchsvoraussetzungen sind:

  1. Hauptwohnsitz in Graz
  2. Nachweis über die Mobilitätseinschränkung
  3. Vollendung des 18. Lebensjahres
  4. der/die Antragsteller:in verfügt nicht über ein eigenes Auto
  5. der/die Antragsteller:in verfügt nicht über die SozialCard Mobilität
  6. SozialCard-Inhaber:innen oder Befreiung von der ORF-Haushaltsabgabe 

2.   Abhängig von der Einkommenssituation der Anspruchsberechtigten stehen für jeden Monat sechs Taxigutscheine zur Verfügung. Wenn das Haushaltsnettoeinkommen unter dem jeweiligen Grenzwert für die ORF-Haushaltsabgabe liegt, besteht eine Anspruchsberechtigung. 

3.   Bei Vorliegen der Anspruchsberechtigung werden die Taxigutscheine für das erste halbe Jahr (Jänner bis Juni) und für das zweite halbe Jahr (Juli bis Dezember) vom Senior:innenbüro der Stadt Graz - Sozialamt ausgestellt. 

4.   Die Gültigkeit der Taxigutscheine bezieht sich ab dem Zeitpunkt der Ausstellung, der auf dem Taxigutschein vermerkten Gültigkeitszeitraum. Nicht in Anspruch genommene Taxigutscheine verfallen, wenn sie nicht innerhalb des am Gutschein ausgewiesenen Gültigkeitszeitraums verwendet werden. Nutzer:innen können somit innerhalb von dem angegebenen Zeitraum maximal 36 Gutscheine verwenden. 

5.   Ein Gutschein hat einen Wert in Höhe von € 12,00. Pro Fahrt kann der/die Nutzer:in die Gutscheine, die für den Gültigkeitszeitraum ausgegeben werden, einsetzen. Ein über denGutscheinwerten liegender Betrag ist vom Fahrgast selbst zu bezahlen. Wenn ein Gutschein nicht der vollen Höhe nach verbraucht wird und die Fahrtstrecke günstiger ist, verfällt der Differenzbetrag. 

6.   Die Ausweise der anspruchsberechtigten Personen müssen dem/der Taxifahrer:in zur Kontrolle vorgewiesen werden. 

7.   Die Meldung einer missbräuchlichen Verwendung an die Stadt Graz - Sozialamt, führt zum sofortigen Entzug der Taxigutscheine und der Sperre der weiteren Teilnahme an dieser freiwilligen Leistung der Stadt Graz. 

8.  Es werden Verträge mit Grazer Taxifunkzentralen abgeschlossen. Als Grazer Taxifunkzentrale gilt jenes Taxiunternehmen, das seinen Firmensitz in Graz hat. Die beauftragten Taxifunkzentralen übernehmen auch die Abrechnung von Taxiunternehmen, die sich zwar keiner Taxifunkzentrale angeschlossen haben, jedoch bereit sind, die Abrechnungsmodalitäten von den beauftragten Taxifunkzentralen durchführen zu lassen. 

9.   Die anspruchsberechtigten Personen können direkt die beauftragten Taxifunkzentralen zur Bestellung der Taxifahrt kontaktieren bzw. ebenfalls Taxiunternehmen, welche sich zwar keiner Taxifunkzentrale angeschlossen haben, jedoch bereit sind, die Abrechnungsmodalitäten von den beauftragten Taxifunkzentralen durchführen zu lassen. Dadurch kann gewährleistet werden, dass anspruchsberechtigte Personen ein Taxiunternehmen „ihres Vertrauens" nutzen können. 

10.   Der Taxikostenzuschuss, welcher im Rahmen einer personenbezogenen Förderung gewährt wird, wird direkt an die Taxifunkzentralen bzw. Taxiunternehmungen, welche sich an der Aktion beteiligen möchten, zur Anweisung gebracht. 

11.   Die konkreten Modalitäten der Ab- und Verrechnung werden vertraglich mit den Grazer Taxifunkzentralen, welche sich an dieser Aktion beteiligen wollen, festgelegt. 

12.   Alle oben genannten Punkte finden auch Anwendung auf abgerufene Taxikostenzuschüsse für Fahrten mit einem Behindertentransportwagen. 

13.   Die Gutscheine können nur für Fahrten im Grazer Stadtgebiet eingesetzt werden. 

Diese Richtlinie tritt durch Beschluss des Gemeinderates vom 13.06.2024 mit 01.07.2024 in

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