GZ: A5 - 107858/2019/0086
Richtlinie des Gemeinderates vom 16.10.2025 für die Aktion Taxikostenzuschuss für mobilitätseingeschränkte Menschen in Graz" erlassen und die „Richtlinie für die Aktion Taxikostenzuschuss für mobilitätseingeschränkte Menschen in Graz" vom 16.11.2023 in der Fassung vom 13.06.2024, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 06/2024, aufgehoben wird.
Gemäß § 45 Abs 1 und 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 130/1967 idF. LGBl. 118/2021 wird vorbehaltlich der Zurverfügungstellung der budgetären Mittel beschlossen:
Präambel
Die Aktion „Taxikostenzuschuss für mobilitätseingeschränkte Menschen" der Stadt Graz - Sozialamt ist eine freiwillige Leistung für Personen, denen es aufgrund der Schwere der vorliegenden Beeinträchtigung nicht möglich ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen und die ihren Hauptwohnsitz in Graz haben.
Festgehalten wird, dass die Richtlinie für die Gewährung von Förderungen (Förderungsrichtlinie), die mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2019 (GZ.: Präs. 020864/2017/0002), festgelegt wurde, nicht zur Anwendung kommt.
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
Auf die Leistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Anspruchsvoraussetzungen sind:
- Hauptwohnsitz in Graz
- Nachweis über die Mobilitätseinschränkung
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- der/die Antragsteller:in verfügt nicht über ein eigenes Auto
- der/die Antragsteller:in verfügt nicht über die SozialCard Mobilität
- SozialCard-Inhaber:innen oder Befreiung von der ORF-Haushaltsabgabe
Wenn das Haushaltsnettoeinkommen unter dem jeweiligen Grenzwert für die ORFHaushaltsabgabe liegt, besteht eine Anspruchsberechtigung.
§ 2 Ausschlusskriterien
Personen, die ungeachtet ihrer gesundheitlichen oder körperlichen Verfassung berechtigt sind, ein Fahrzeug zu lenken und diese Berechtigung auch tatsächlich ausüben (ein auf ihren Namen zugelassenes Fahrzeug) sind von der Inanspruchnahme der Aktion „Taxikostenzuschuss für mobilitätseingeschränkte Menschen" ausgeschlossen.
Personen, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung oder sonstigen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen Zuschüsse für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeuges erhalten haben oder erhalten werden, sind ebenfalls von der Inanspruchnahme der Freifahrten ausgeschlossen.
Eine in diesen Fällen vom Sozialamt bereits erteilte Berechtigung erlischt ab dem Zeitpunkt, ab dem das Fahrzeug für den öffentlichen Verkehr zugelassen wird bzw. ab dem die Inbetriebnahme nachgewiesen ist/wird.
§ 3 Gültigkeitszeitraum
Bei Vorliegen der Anspruchsberechtigung wird der Aufbuchungsbetrag für das erste halbe Jahr
(Jänner bis Juni) und für das zweite halbe Jahr (Juli bis Dezember) vom Senior:innenbüro der Stadt Graz - Sozialamt auf den Ausweis aufgebucht. Nicht in Anspruch genommenes Taxiguthaben verfällt, wenn es nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums verwendet wird.
§ 4 Höhe des Aufbuchungsbetrages
Abhängig von der Einkommenssituation der Anspruchsberechtigten wird für jeden Monat als Aufbuchungsbetrag ein Betrag von maximal bis zu 72,00 Euro berechnet. Für Nutzer:innen steht innerhalb von dem angegebenen Zeitraum ein Gesamt-Aufbuchungsbetrag von maximal bis zu 432,00 Euro zur Verfügung. Es besteht keine Limitierung der Höhe bezogen auf den monatlichen Verbrauch, weswegen Nutzer:innen auch bereits im ersten Monat den GesamtAufbuchungsbetrag für Fahrten aufwenden können.
Ein über dem Aufbuchungbetrag liegender Betrag ist vom Fahrgast selbst zu bezahlen. Wenn der Aufbuchungsbetrag im Gültigkeitszeitraum nicht der vollen Höhe nach verbraucht wird, verfällt der Differenzbetrag.
§ 5 Ausweise
Die Ausweise der anspruchsberechtigten Personen müssen dem/der Taxifahrer:in zur Durchführung der Fahrt vorgewiesen werden.
§ 6 Missbräuchliche Verwendung
Die Meldung bzw. das Bekanntwerden einer missbräuchlichen Verwendung an die Stadt Graz - Sozialamt, führt zum sofortigen Entzug des Ausweises und der Sperre der weiteren Teilnahme an dieser freiwilligen Leistung der Stadt Graz.
§ 7 Grazer Taxifunkzentralen
Es werden Verträge mit Grazer Taxifunkzentralen abgeschlossen. Als Grazer Taxifunkzentrale gilt jenes Taxiunternehmen, das seinen Firmensitz in Graz hat. Die beauftragten Taxifunkzentralen übernehmen auch die Abrechnung von Taxiunternehmen, die sich zwar keiner Taxifunkzentrale angeschlossen haben, jedoch bereit sind, die Abrechnungsmodalitäten von den beauftragten Taxifunkzentralen durchführen zu lassen.
§ 8 Taxinutzung
Die anspruchsberechtigten Personen können direkt die beauftragten Taxifunkzentralen zur Bestellung der Taxifahrt kontaktieren bzw. ebenfalls Taxiunternehmen, welche sich zwar keiner Taxifunkzentrale angeschlossen haben, jedoch bereit sind, die Abrechnungsmodalitäten von den beauftragten Taxifunkzentralen durchführen zu lassen. Dadurch kann gewährleistet werden, dass anspruchsberechtigte Personen ein Taxiunternehmen „ihres Vertrauens" nutzen können.
§ 9 Förderungsbetrag
Der Taxikostenzuschuss, welcher im Rahmen einer personenbezogenen Förderung gewährt wird, wird direkt an die Taxifunkzentralen bzw. Taxiunternehmungen, welche sich an der Aktion beteiligen möchten, zur Anweisung gebracht.
§ 10 Ab- und Verrechnung
Die konkreten Modalitäten der Ab- und Verrechnung werden vertraglich mit den Grazer Taxifunkzentralen, welche sich an dieser Aktion beteiligen wollen, festgelegt.
§ 11 Behindertentransportwagen
Alle oben genannten Punkte finden auch Anwendung auf abgerufene Taxikostenzuschüsse für Fahrten mit einem Behindertentransportwagen.
§ 12 Nutzungsbetrag
Der Aufbuchungsbetrag kann nur für Fahrten in Graz und Graz-Umgebung eingesetzt werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt durch Beschluss des Gemeinderates vom 16.10.2025 mit 01.01.2026 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die „Richtlinie für die Aktion Taxikostenzuschuss für mobilitätseingeschränkte Menschen in Graz" vom 16.11.2023 in der Fassung vom 13.06.2024, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 06/2024, außer Kraft.
