• Seite vorlesen
  • Auf Twitter teilen
  • Auf Facebook teilen

Richtlinie Taxikostenzuschuss

für mobilitätseingeschränkte Menschen in Graz

GZ.: A5-004257/2017/0015


Richtlinie

Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2018, betreffend Richtlinien für die Aktion Taxikostenzuschuss für mobilitätseingeschränkte Menschen in Graz.

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Ziff. 7 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 45/2016 wurde beschlossen:

Die Aktion „Taxikostenzuschuss für mobilitätseingeschränkte Menschen" wurde durch Gemeinderatsbeschluss erstmals 1987 eingeführt und wird seither von der Stadt Graz - Sozialamt als freiwillige Leistung angeboten.

Zur Inanspruchnahme der Fahrten sind Personen berechtigt, denen es aufgrund der Schwere der vorliegenden Beeinträchtigung unmöglich ist ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen und die ihren Hauptwohnsitz in Graz haben.

Mit Beschluss des Stadtsenates vom 16.12.2021, GZ. A5-107958/2019/0002 wurde die Finanzierung für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.06.2022 sichergestellt.

  1. Die Anspruchsvoraussetzungen der bisherigen Aktion bleiben unverändert.
  2. Auf Grund des GIS Richtsatzes 2022 stehen BezieherInnen von Einkommen bis Euro 1.154,15 bis sechs Fahrten/Monat zur Verfügung. BezieherInnen von einem Einkommen zwischen Euro 1.154,15 und Euro 1.841,52/Monat haben einen Anspruch auf bis zu vier Fahrten/Monat.
  3. Der sich pro bewilligter Fahrt ergebende Gesamtpreis wird bis zu einem Betrag von maximal Euro 10,60 von der Stadt Graz-Sozialamt übernommen. Ein darüber liegender Betrag ist vom Fahrgast selbst zu bezahlen.
  4. Alle Anspruchsberechtigten dieser Aktion erhalten einen eigenen Ausweis versehen mit Foto und Geburtsdatum.
  5. Es werden eigene Gutscheine, versehen mit dem Aufdruck „Taxikostenzuschuss für mobilitätseingeschränkte Menschen", von der Stadt Graz-Sozialamt zur Verfügung gestellt werden.
  6. Die Gutscheine werden ebenfalls mit Brailleschrift versehen sein und stimmen mit der jeweiligen Ausweisnummer überein.
  7. Die Taxigutscheine sind für den Zeitraum dieser Pilotphase farblich gezeichnet. Der Druck der Taxigutscheine erfolgt jährlich in einer anderen Farbe, sodass eine missbräuchliche Verwendung ebenfalls hintangehalten werden kann.
  8. Bei Vorliegen der Anspruchsberechtigung werden die Taxigutscheine grundsätzlich halbjährlich postalisch, nach vorheriger schriftlicher Bestellung (Fax bzw. E-Mail) im SeniorInnenbüro der Stadt Graz, den Anspruchsberechtigten zugesandt oder können persönlich im im SeniorInnenbüro der Stadt Graz abgeholt werden.
  9. Abhängig von der Einkommenssituation der Anspruchsberechtigten stehen zwischen vier und sechs Taxigutscheine/Monat zur Verfügung.
  10. Die Gültigkeit der Taxigutscheine bezieht sich immer auf den Monat der Ausstellung, welcher auf dem Taxigutschein vermerkt ist. Nicht in Anspruch genommene Taxigutscheine verfallen und können im Folgemonat nicht mehr eingelöst werden.
  11. Die Ausweise müssen auf Verlangen dem/der TaxifahrerIn zur Kontrolle vorgewiesen werden.
  12. Die Meldung einer missbräuchlichen Verwendung an die Stadt Graz-SeniorInnenbüro führt zum sofortigen Entzug der Taxigutscheine und der Sperre der weiteren Teilnahme an dieser freiwilligen Leistung der Stadt Graz.
  13. Die anspruchsberechtigten Personen können direkt eine der drei Taxifunkzentralen zur Bestellung der Taxifahrt kontaktieren bzw. ebenfalls Taxiunternehmen, welche sich zwar keiner Taxifunkzentrale angeschlossen haben, jedoch bereit sind, die Abrechnungsmodalitäten von einer der drei Taxifunkzentralen durchführen zu lassen.
  14. Dadurch kann gewährleistet werden, dass anspruchsberechtigte Personen ein Taxiunternehmen „ihres Vertrauens" benutzen können und der administrative Mehraufwand für die Stadt Graz flach gehalten werden kann.
  15. Der Taxikostenzuschuss, welcher im Rahmen einer Subjektförderung gewährt wird, wird direkt an die Taxifunkzentralen bzw. Taxiunternehmungen, welche sich an der Aktion beteiligen möchten, zur Verrechnung gebracht.
  16. Die konkreten Modalitäten der Ab- und Verrechnung werden vertraglich mit jenen Grazer Taxifunkzentralen, welche sich an dieser Aktion beteiligen wollen, festgelegt.
  17. Die bereits jetzt schon sehr gut etablierten Qualitätskriterien (z.B. adäquat geschultes Personal, Unterstützung beim Aus- und Einsteigen, Begleitung bis zur Wohnungstür wenn gewünscht, etc.) bleiben unverändert aufrecht und sind integraler Vertragsteil.
  18. Alle oben genannten Punkte finden auch Anwendung auf abgerufene Taxikostenzuschüsse für Fahrten mit einem Behindertentransportwagen.

Mehr zum Thema

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).