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Richtlinie Taxikostenzuschuss

für mobilitätseingeschränkte Menschen in Graz

GZ: A5-107958/2019/0050


Richtlinie 
des Gemeinderates vom 14.11.2023 für die Aktion Taxikostenzuschuss für mobilitätseingeschränkte Menschen in Graz.

Festgehalten wird, dass die Richtlinie für die Gewährung von Förderungen (Förderungsrichtlinie), die mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2019 (GZ.: Präs. 020864/2017/0002), festgelegt wurde, nicht zur Anwendung kommt.

Gemäß § 45 Abs 1 und 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 130/1967 idF. LGBl. 118/2021 wird vorbehaltlich der Zurverfügungstellung der budgetären Mittel beschlossen:

  1. Die Anspruchsvoraussetzungen der bisherigen Aktion bleiben unverändert.

  2. Abhängig von der Einkommenssituation der Anspruchsberechtigten stehen für jeden Monat zwischen vier und sechs Taxigutscheine zur Verfügung. Wenn das Haushaltsnettoeinkommen abzüglich der Wohnkosten unter dem jeweiligen Grenzwert für die ORF-Haushaltsabgabe liegt, besteht eine Anspruchsberechtigung.

  3. Pflegegeld, Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung und Wohnbeihilfe zählen nicht als Einkommen.

  4. Die Gültigkeit der Taxigutscheine bezieht sich ab dem Zeitpunkt der Ausstellung, der auf dem Taxigutschein vermerkt ist, auf einen Zeitraum von sechs Monaten. Nicht in Anspruch genommene Taxigutscheine verfallen, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Monaten verwendet werden. Nutzer:innen können somit innerhalb von sechs Monaten individuell mindestens 24 bzw. maximal 36 Gutscheine (abhängig von der Einkommenssituation) verwenden.

  5. Der sich pro bewilligter Fahrt ergebende Gesamtpreis wird bis zu einem Betrag von maximal Euro 12,00 von der Stadt Graz - Sozialamt übernommen. Ein darüber liegender Betrag ist vom Fahrgast selbst zu bezahlen.

  6. Alle Anspruchsberechtigten dieser Aktion erhalten einen eigenen Ausweis versehen mit Foto und Geburtsdatum.

  7. Es werden eigene Gutscheine, versehen mit dem Aufdruck „Taxikostenzuschuss für mobilitätseingeschränkte Menschen", von der Stadt Graz - Sozialamt zur Verfügung gestellt.

  8. Für Menschen mit Sehbehinderung werden Gutscheine ebenfalls mit Brailleschrift versehen und stimmen mit der jeweiligen Ausweisnummer des von der Stadt Graz gemäß Punkt 6. dieser Richtlinie ausgestellten Ausweises überein.

  9. Der Druck der Taxigutscheine erfolgt jährlich in einer anderen Farbe, sodass eine missbräuchliche Verwendung ebenfalls hintangehalten werden kann.

  10. Bei Vorliegen der Anspruchsberechtigung werden die Taxigutscheine halbjährlich postalisch vom Senior:innenbüro der Stadt Graz - Sozialamt, den Anspruchsberechtigten zugesandt oder können persönlich im Senior:innenbüro der Stadt Graz abgeholt werden.

  11. Die Ausweise müssen auf Verlangen dem/der Taxifahrer:in zur Kontrolle vorgewiesen werden.

  12. Die Meldung einer missbräuchlichen Verwendung an die Stadt Graz - Sozialamt, führt zum sofortigen Entzug der Taxigutscheine und der Sperre der weiteren Teilnahme an dieser freiwilligen Leistung der Stadt Graz.

  13. Es werden Verträge mit zwei Taxifunkzentralen abgeschlossen. Die beiden beauftragten Taxifunkzentralen übernehmen auch die Abrechnung von Taxiunternehmen, die sich zwar keiner Taxifunkzentrale angeschlossen haben, jedoch bereit sind, die Abrechnungsmodalitäten von einer der beiden Taxifunkzentralen durchführen zu lassen.

  14. Die anspruchsberechtigten Personen können direkt eine der zwei beauftragten Taxifunkzentralen zur Bestellung der Taxifahrt kontaktieren bzw. ebenfalls Taxiunternehmen, welche sich zwar keiner Taxifunkzentrale angeschlossen haben, jedoch bereit sind, die Abrechnungsmodalitäten von einer der zwei beauftragten Taxifunkzentralen durchführen zu lassen.

  15. Dadurch kann gewährleistet werden, dass anspruchsberechtigte Personen ein Taxiunternehmen „ihres Vertrauens" nutzen können.

  16. Der Taxikostenzuschuss, welcher im Rahmen einer personenbezogenen Förderung gewährt wird, wird direkt an die Taxifunkzentralen bzw. Taxiunternehmungen, welche sich an der Aktion beteiligen möchten, zur Anweisung gebracht.

  17. Die konkreten Modalitäten der Ab- und Verrechnung werden vertraglich mit jenen Grazer Taxifunkzentralen, welche sich an dieser Aktion beteiligen wollen, festgelegt.

  18. Die bereits jetzt schon sehr gut etablierten Qualitätskriterien (z.B. adäquat geschultes Personal, Unterstützung beim Aus- und Einsteigen, Begleitung bis zur Wohnungstür, wenn gewünscht, etc.) bleiben unverändert aufrecht und sind integraler Vertragsteil.

  19. Alle oben genannten Punkte finden auch Anwendung auf abgerufene Taxikostenzuschüsse für Fahrten mit einem Behindertentransportwagen.

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