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Geschäftsordnung des Fachbeirats für Baukultur

GZ.: A10/BD-000835/2014/0025


Richtlinie
des Gemeinderates vom 09.06.2011 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 26.2.2015 mit der die Geschäftsordnung des „Fachbeirats für Baukultur" beschlossen wird.

Auf Grund des § 45 Abs. 6 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 77/2014, wird beschlossen:

1.       Zusammensetzung
 

1.1.    Der Fachbeirat für Baukultur besteht aus 3 Hauptmitgliedern und Ersatzmitgliedern, welche Fachleute aus den Gebieten Städtebau, Architektur sowie Landschaftsarchitektur sind. Als Mindestqualifikation gilt die EWR- Richtlinie für Architekten. Alle Nationalitäten sind zugelassen, die Arbeitssprache ist deutsch.

Der/die Vorsitzende (Stellvertreter/in) wird aus dem Kreis der Beiratsmitglieder eineinhalbjährlich bestimmt.

1.2.    Die Beiratsmitglieder haben während ihrer Beiratsfunktion keinen Bürositz in der Steiermark und keine Planungstätigkeit im Stadtgebiet Graz. Ebenso erfolgen während der Beiratstätigkeit keine sonstigen Planungsaufträge durch die Stadt Graz.

1.3.    Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt auf Vorschlag der Stadtbaudirektion und Stadtplanungsamt nach Zustimmung der für die Stadtbaudirektion zuständigen politischen StadtsenatsreferentIn.

1.4.    Eine Beiratsperiode dauert jeweils eineinhalb Jahre, wobei die Mitglieder rotierend ausgewechselt werden. Die Mitgliedschaft darf drei aufeinanderfolgende Perioden nicht übersteigen.

1.5.    Die Mitglieder des Fachbeirates für Baukultur werden bei ihrer Angelobung von Seiten der Stadt Graz vereidigt und erhalten für ihre Beiratstätigkeit einen Werkvertrag mit einem im Vorfeld festgesetzten Honorar. 

2.       Zuständigkeit  
 

Der Fachbeirat für Baukultur besitzt keine Eigenkompetenz, sondern soll nur die ihm durch die geschäftsführende Stelle (GFS) zugewiesenen Bauprojekte in den vorgesehenen Sitzungen beurteilen. 

Folgende Projekte fallen in die Zuständigkeit des Fachbeirates für Baukultur: 

2.1.    Neu- und Zubauten innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Graz - mit Ausnahme der Schutzzonen nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz (GAEG) und Bauplätzen die zur Gänze im Industrie-oder Gewerbegebiet liegen - ab einer Größenordnung von 2.000 m2 Bruttogeschoßfläche lt. ÖNORM B-1800.

2.2.    Projekte die nicht diesen Kriterien entsprechen, können über schriftliche Anordnung des zuständigen Stadtsenatsreferenten dem Fachbeirat für Baukultur zur Beurteilung zugeführt werden.

2.3.    Von der Fachbeiratspflicht ausgenommen ist ein Bauprojekt, das aus einem Architekturwettbewerb als Siegerprojekt hervorging, sofern die entsandten JurorInnen der Stadt bzw. des Fachbeirates für das Siegerprojekt gestimmt haben. Die Auslobungsunterlage und das Wettbewerbsergebnis werden den Fachbeiratsmitgliedern zur Kenntnis gebracht.

Weiters soll der Fachbeirat für Baukultur bei Abweichungen des Einreichprojektes (Baubewilligungsverfahren) vom Wettbewerbssiegerprojekt erneut mit dem Projekt befasst werden. Dies gilt sinngemäß für alle vom Fachbeirat positiv beurteilten Projekte. 

3.       Aufgaben 

3.1.    Der Fachbeirat für Baukultur hat die Aufgabe, die ihm vorgelegten Bauprojekte auf die Einhaltung der Erfordernisse gemäß § 43 Abs. 4 des Stmk. Baugesetz in der letztgültigen Fassung zu prüfen und zu beurteilen. Gegebenenfalls sind jene Kriterien bekanntzugeben, die für die Erfüllung der genannten Erfordernisse maßgeblich sind.

3.2.    Der Fachbeirat für Baukultur kann bei Bedarf Empfehlungen hinsichtlich baukultureller und bauökologischer sowie sozialer und soziologischer Faktoren abgeben. Hierzu können von Seiten der GFS zusätzliche beratende, aber nicht stimmberechtigte, externe ExpertInnen zur Sitzung geladen werden.

3.3.    Die Beurteilung der eingereichten Projekte erfolgt grundsätzlich vor Beginn des behördlichen Bauverfahrens, gilt als Empfehlung für die weitere Baueinreichung.

3.4.    Sofern Projekte im Zuständigkeitsbereich lt. Pkt. 2 ohne positive Beiratsbeurteilung in der Bau- und Anlagenbehörde zum Bauverfahren eingereicht werden, wird der Erstellung des städtebaulichen Gutachtens die Stellungnahme des Fachbeirates zu Grunde gelegt. 

4.       Arbeitsweise
 

4.1.   Die Sitzungen des Beirates finden generell alle zwei Monate, nach einem für das Kalenderjahr festgelegtem Terminplan statt, der entsprechend veröffentlicht wird (z.B. Amtsblatt der Stadt Graz, Homepages der Stadt Graz und Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten). Sondertermine sind möglich.

4.2.   Die eingereichten Projekte werden von der GFS vorbereitet und dem Stadtplanungsamt zur inhaltlichen Vorprüfung übermittelt. Nach Einholung der Stellungnahmen der betroffenen städtischen Fachabteilungen durch die GFS werden die Projektunterlagen dem Beirat zur Beurteilung im Vorfeld übermittelt und in der jeweiligen Sitzung behandelt.

4.3.   Zur Vorstellung und Diskussion des Projektes ist der/die Bauwerber/in und der/die Planverfasser/in von der GFS einzuladen.

4.4.   Erhält ein Projekt nicht die Zustimmung, ist eine Wiedervorlage möglich. Dem/der Bauwerber/in ist die Möglichkeit zur weiteren Bearbeitung zu geben, wobei der Fachbeirat die Kriterien hierfür bekannt gibt. Sofern nach einer dreimaligen Wiedervorlage keine positive Beurteilung durch den Fachbeirat für Baukultur getroffen wird, ergeht die Empfehlung für einen PlanerInnenwechsel oder Durchführung eines Konkurrenzverfahrens.

4.5.   Im Zuge des Bauverfahrens wird die Einreichplanung hinsichtlich der Fachbeiratsbeurteilung vom Stadtplanungsamt überprüft.

4.6.   Dem Fachbeirat für Baukultur obliegt es nicht, einem/r Bauwerber/in Empfehlungen bezüglich 

5.       Einberufung, Tagesordnung, Protokoll 

5.1.    Die Einberufung der Fachbeiratssitzungen erfolgt durch die GFS aufgrund eines festgelegten Terminplanes mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag.

5.2.    Jeder Sitzung liegt eine von der GFS vorbereitete Tagesordnung zugrunde. Eine Änderung der Tagesordnung ist mit Zustimmung der Fachbeiratsmitglieder möglich.

5.3.    Über jede Sitzung ist von der GFS ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. 

6.       Beschlussfähigkeit und Stimmrecht 

3.1.    Der Fachbeirat für Baukultur ist dann beschlussfähig, wenn zumindest drei Beiratsmitglieder anwesend sind. Sofern eines der drei Hauptmitglieder verhindert ist, ist ein Ersatzmitglied zu laden. Bei einem kurzfristigen, begründeten Ausfall eines Hauptmitgliedes und Verhinderung der Ersatzmitglieder erhält in Ausnahmefällen der Leiter des Stadtplanungsamtes oder der Stadtbaudirektor ad personam das Stimmrecht.

6.2.    Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Fachbeirates für Baukultur sowie deren jeweilige Vertretung nach Maßgabe von Punkt 6.1. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung getroffen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

6.3.    Für die Befangenheit gelten die Bestimmungen des § 7 bzw. 53 AVG. Bei Befangenheit eines Fachbeiratsmitgliedes ist eine Vertretung nach Maßgabe von Punkt 6.1. möglich.

Beiziehung eines/r bestimmten Planers/in zu geben. 

7.       Beratungsergebnis 

Der Fachbeirat für Baukultur hat über jedes zur Beurteilung vorgelegte Projekt im Anschluss an die Beratung noch am Sitzungstag eine schriftliche Stellungnahme zu verfassen, welche am selben Tag von der/dem Vorsitzenden zu unterfertigen ist. 

8.       Sonstige SitzungsteilnehmerInnen 

An den Sitzungen des Fachbeirates für Baukultur können neben den stimmberechtigten Mitgliedern noch teilnehmen:

• die Bauwerber/in

• die Planverfasser/in

• Vertreter/in der GFS und sonstiger städtischer Abteilungen nehmen beratend an der Sitzung teil.

• Externe Sonderfachleute können von der GFS für spezielle Fragen geladen werden (z.B.

Bundesdenkmalamt etc.). Diese haben eine beratende Funktion, aber kein Stimmrecht.

• Die für die Stadtbaudirektion zuständige Stadtsenatsreferent/in oder ein/e Vertreter/in als Zuhörer/in. 

9.       Geschäftsführende Stelle (GFS) 

          Die geschäftsführende Stelle (GFS) für den Fachbeirat Graz ist in der Stadtbaudirektion eingerichtet.

9.2.    Der GFS obliegt die administrative Abwicklung des Fachbeirates für Baukultur. Hierzu gehören die Erstellung des Terminplanes für das jeweilige Kalenderjahr, die Organisation und Einberufung sowie die Protokollführung der jeweiligen Fachbeiratssitzungen.

9.3.    Die GFS überprüft im Vorfeld der Fachbeiratssitzungen die Vollständigkeit der Projektunterlagen laut Geschäftsordnung Punkt 10 und übermittelt diese inklusive einer jeweiligen Tagesordnung 14 Tage vor der jeweiligen Sitzung an die Beiratsmitglieder.

9.4.    Die GFS hat im Zuge der Vorbereitung der Fachbeiratssitzungen die fristgerechte Einholung der Stellungnahmen der betroffenen Fachabteilungen bis 14 Tagen vor der jeweiligen Sitzung sicherzustellen.

9.5.    Bauprojekte, die mindestens vier Wochen vor der Fachbeiratssitzung mit vollständigen Unterlagen nach Punkt 10 eingereicht wurden, werden auf die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung aufgenommen.

9.6.    Die GFS lädt die sonstigen SitzungsteilnehmerInnen innerhalb der Stadt Graz sowie bei Bedarf externe Sonderfachleute zu den jeweiligen Fachbeiratssitzungen. 

10.     Vollständigkeit der Projektunterlagen 

Für die Vorlage zum Fachbeirat für Baukultur müssen von dem/der Projektwerber/in mindestens folgende Unterlagen an die GFS übermittelt werden: 

Deckblatt: Datum der Planerstellung, Name und Adresse des/der Planverfassers/in sowie des/der Bauherrn/in, Grundeigentümerzustimmung
Gültiger Bebauungsplan, Bebauungsvorschriften (soweit lt. Deckplan_1 / Flächenwidmungsplan erforderlich)
Lageplan M 1:1000 mit entsprechendem städtebaulichem Umgriff: bestehende und - soweit bekannt - eingereichte Objekte, wichtigste Angaben über städtebaulich relevante Höhenlagen, gegebenenfalls Schichtenlinien und Kotierung der Abstände nach Baugesetz.
Projektbeschreibung (max. 1 DIN A4 Seite): kurze stadtfunktionelle und stadthistorische Beschreibung der Situation und des Umraumes, wichtigste Leitgedanken des Entwurfs (bei Wiedervorlagen: Beschreibung der Änderungen gegenüber Vorprojekt), Anzahl der Geschoße, Anzahl der Wohneinheiten, Gesamtnutzflächen der Wohnungen, Büros, Geschäfte usw., Bebauungsdichte, Bruttogeschoßfläche, Grundstücksfläche, Grünflächen in %-Angaben zur Grundstücksfläche.
Grundrisse, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1.200 in einer zur Beurteilung der städtebaulichen, architektonischen und ökologischen Qualitäten geeigneten Darstellungsweise mit Beschreibung der wichtigsten vorgeschlagenen Konstruktionen, Materialien und Techniken.
Nachbargebäude in einer zur Beurteilung des städtebaulichen und architektonischen Zusammenhangs erforderlichen Darstellung.
Dreidimensionale Darstellung des Projektes mit Umgebungssituation in Form skizzenartiger perspektivischer und/oder axionometrischer Darstellungen wird empfohlen.
Arbeitsmodell zur Beurteilung der Baumassenverteilung. 

11.      Verschwiegenheitspflicht 

11.1.  Die Mitglieder des Fachbeirates für Baukultur und sonstigen SitzungsteilnehmerInnen sind generell zur Geheimhaltung über die internen Beratungen und Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht führt zum Ausschluss vom Fachbeirat für Baukultur.

11.2.  Projekte, die vom Fachbeirat für Baukultur behandelt werden, können im Anschluss an die jeweilige Fachbeiratssitzung nach Einverständnis von dem/der jeweiligen Projektwerber/in der Öffentlichkeit präsentiert. 

12.     Kosten 

12.1.  Die Kosten für das Honorar der Beiratsmitglieder sowie anfallende Spesen sind von der GFS zu tragen. Hierzu ist im jeweiligen Budget eine finanzielle Vorsorge zu treffen.

12.2.  Sofern eine individuelle Konsultation eines Fachbeiratsmitgliedes außerhalb der Sitzungstage getätigt wird, sind die Kosten von der Projektwerber/in bzw. Verursacher/in zu tragen.

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