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Vogelschutzgebiet Weinzödl NSG c 108

Erklärung eines Naturschutzgebietes

GZ.: A17-NSV-150687/2015/0003


Verordnung
des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 19.01.2017, mit der das Gebiet zwischen dem Pongratz-Moore-Steg und dem Kraftwerk Weinzödl mit der Wasserwelle der Mur sowie dem Gebiet des Wasserwerkes Graz-Andritz zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet Weinzödl) erklärt wird.

Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c Abs. 3 lit. b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/ 1976 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:
 

§ 1     Gegenstand
 

Die Uferzonen der Mur zwischen dem Pongratz-Moore-Steg und dem Kraftwerk Weinzödl mit der Wasserwelle der Mur sowie das Gebiet des Wasserwerkes Graz-Andritz werden zum Naturschutzgebiet „Vogelschutzgebiet Weinzödl" erklärt.
 

§ 2     Schutzzweck
 

Diese Verordnung dient dem langfristigen Schutz und der Erhaltung der Vögel sowie der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume für die Vögel nach der Vogelschutz-Richtlinie des Europäischen Parlamentes vom 30.11.2009, 2009/147/EG.  

Geschützt werden insbesondere die Uferböschungen mit sämtlichem Bewuchs, die Wasserwelle sowie die Wiesen- und Waldflächen als Nahrungsquellen, Brut- und Rückzugsgebiete für die Vögel.
 

§ 3     Verbote
 

(1)        Im gesamten Naturschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:

a. das Überfliegen des Gebietes mit Flugkörpern aller Art in einer Entfernung von weniger als 300 m zum Boden;

b. das Baden im Schutzgebiet;

c. die Ausübung der Jagd im Ufer- und Flussbereich der Mur;

d. das Befahren des Schutzgebietes mit motorisierten Fahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art nach den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes idjgF.;

 

(2)        Weiters sind nachstehende Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Bestand der Vogelwelt zu gefährden:

a. das Errichten oder Aufstellen bzw. Erweitern von Bauten und Anlagen aller Art;

b. jede übermäßige Lärmentwicklung, soweit diese nicht durch den Betrieb oder die Instandhaltung der Kraftwerksanlagen und Anlagen der Wasserversorgung einschließlich der Wasserschutzgebiete bedingt ist;

c. das Einbringen standortsfremder Pflanzen, Tiere, Sträucher und Bäume;

d. Veränderungen der Vegetation an den Uferböschungen, ausgenommen Maßnahmen nach §§ 42, 43, 47, 50 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idjgF;

e. das Betreten der Uferböschungen, ausgenommen an bestehenden Wegen, ferner zur Instandhaltung und zur Kontrolle der Ufer und der Kraftwerksanlagen und zur Ausübung der Fischerei;

f. das Betreten der Schotterbänke, gemessen ab der Wasseranschlagslinie am Ufer bis zur Flussmitte der Mur;

 g. die Beunruhigung der Vögel, besonders in der Brut- und Aufzuchtzeit; 

§ 4     Ausnahmen von den Verboten
 

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:

a. der bescheidgemäße Betrieb des behördlich genehmigten Kraftwerkes Weinzödl und Maßnahmen, die zur Abwehr drohender Schädigungen notwendig werden;

b. der bescheidgemäße Betrieb des behördlich genehmigten Wasserwerkes einschließlich der Grundwasseranreicherungsanlagen;

c. der bescheidgemäße Betrieb der behördlich genehmigten elektrischen Anlagen zur Leitung von Strom, insbesondere die Trassenfreihaltung, Instandhaltung und Instandsetzung;

d. die Entfernung von Baumbewuchs im Sinne eines ordnungsgemäßen Kraftwerksbetriebes und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit (Radwege) nach Rücksprache mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten der Stadt Graz;

e. die Schifffahrt mit Fahrzeugen, die den Betriebs- und Betreuungszwecken des Betreibers des Kraftwerkes Weinzödl dienen;

f. das Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, für die Erreichung der Ziele des Naturschutzes, wie Einrichtungen zur Besucherlenkung und Bruthilfen für Vogelarten;Im Planwerk sind die Baugrenz- und Baufluchtlinien für Hauptgebäude festgelegt.

g. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, idjgF, nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, idjgF und nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986 idjgF, wie insbesondere die Nachsuche, die Seuchenbekämpfung und ähnliche Maßnahmen;

h. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen;

i. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, Organen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, Rettungsorganisationen, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, idjgF;
 

§ 5     Ausnahmebewilligungen
 

(1)  Im Einzelfall können im gesamten Schutzgebiet Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligt werden, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes zu erwarten ist.

(2)  Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

a. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (Erhaltungszustand von Schutzgütern) gelegen sind;

b. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;

c. die Errichtung oder Änderung bauliche Anlagen und Kulturumwandlungen, wenn diese dem Zweck der Wasserversorgung dienen;

d. Änderungen sonstiger bestehender baulicher Anlagen;

e. das Errichten von Freileitungen;

f. das Befahren des Schutzgebietes mit unmotorisierten Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art nach den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes idjgF;

g. das Abbauen von Bodenbestandteilen und Grabungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise, wenn damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist, und für Maßnahmen, die zur Schaffung von Lebensräumen für Vogelarten wie z.B. die Errichtung von Brutinseln oder -schotterbänken im Schutzgebiet dienen, sowie sonstige hierfür dienliche Strukturierungen der Flachwasserzonen;

§ 6     Abgrenzung des Schutzgebietes
 

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage dargestellten Plan im Maßstab 1:2000. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
 

§ 7     Strafen
 

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 33 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 idjgF bestraft.
 

§ 8     Inkrafttreten
 

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark" folgenden Tag in Kraft.

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