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Stadtgebiet Tempo 30

ausgenommen Vorrangstraßen

GZ.: A10/1-066099/2022/0020


Verordnung
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 21.08.2017, mit der im Stadtgebiet Tempo 30 ausgenommen Vorrangstraßen beschlossen wird.

Gemäß § 20 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2022, wird aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 10.01.2023 für Gemeindestraßen mit Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27.01.2023 und für Landesstraßen mit Verordnung der Bürgermeisterin vom 27.01.2023 verordnet:
 

§ 1


Auf allen Gemeinde- und Landesstraßen im Ortsgebiet der Landeshauptstadt Graz, die in § 2 nicht ausgenommen sind, wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h festgelegt.

§ 2

Von der Festlegung des § 1 sind alle Straßen ausgenommen, die gemäß § 52 lit. c Z 25a und 25b StVO 1960 als Vorrangstraßen gekennzeichnet sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt gem. § 44 Abs. 4 StVO 1960 durch die Anbringung der Vorschriftszeichen gem. § 52 lit. a Z 10a und 10b leg. cit. mit dem Zusatztext „Ausgenommen Vorrangstraßen" in unmittelbarer Verbindung mit den Hinweiszeichen „Ortstafel" bzw. „Ortsende" sowie mit Ablauf des Tages der Verlautbarung dieser Verordnung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz in Kraft.

§ 4

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung, tritt die Verordnung des Stadtsenates und des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 15. September 2017, GZ A10/1-063198/2016-0013 außer Kraft

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