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Entfernung von Fahrzeugen

GZ: A10/1-019098/2004/0091


Verordnung
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24.11.2017 in der Fassung vom 28.11.2025 betreffend die Entfernung von verkehrsbehindernd bzw. ohne Kennzeichentafeln abgestellten Fahrzeugen und deren Aufbewahrung:


Aufgrund des § 89a Abs. 7a und des § 94d Z 15a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024 (StVO), wird verordnet:


§ 1

 

Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf Gemeindestraßen im Gebiet der Stadtgemeinde Graz.
 

§ 2
 

(1)     Das Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen gemäß § 89a StVO ist im angeschlossenen Tarif 1 festgelegt, der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet. Entscheidend für die Fahrzeugart ist die jeweilige Eintragung im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung.

(2)     Ist die Entfernung eines Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu bewerkstelligen oder handelt es sich um einen Gegenstand, der nicht unter eine Post des Tarifes I fällt, so sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu berechnen.


§ 3

 

(1)     Das Ausmaß der Kosten für die Aufbewahrung von Fahrzeugen in der Verwahrstelle in 8020 Graz, Triester Straße 25, ist im angeschlossenen Tarif II, der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, ohne Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeuges festgesetzt. Entscheidend für die Fahrzeugart ist die jeweilige Eintragung im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung.

(2)     Werden die entfernten Fahrzeuge nicht in der Verwahrstelle, sondern an einem anderen Ort aufbewahrt oder fällt der entfernte Gegenstand unter keine Post des Tarifes II, so sind die Kosten für die Aufbewahrung nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
 

§ 4
 

(1)     Das Ausmaß der Kosten für die Räumung von Fahrzeugen, in denen sich Hausrat, Abfälle, Unrat udgl. befindet, und die Entsorgungsarbeiten, ist im angeschlossenen Tarif III, der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, festgesetzt.

(2)     Ist die Räumung des Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu bewerkstelligen, so sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu berechnen.


§ 5 Schlussbestimmung

(1)     Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz kundgemacht und tritt mit 01.01.2026 in Kraft.

(2)     Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt Graz, GZ: A10/1-19098/2004-0084, vom 06.12.2024, in Kraft getreten am 01.01.2025, außer Kraft.

Tarif I

Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen (exklusive 20 % MwSt):


1. Entfernungen von Fahrzeugen werktags in der Zeit von 08.01 - 20.00 Uhr im Stadtgebiet von Graz:

a) Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge € 249,36

b) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2500 kg € 249,36

c) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2500 bis 3500 kg € 322,09

d) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3500 bis 5000 kg € 540,28

e) Einspurige Kraftfahrzeuge € 249,36



2. Entfernungen von Fahrzeugen werktags in der Zeit von 20.01 - 08.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen im Stadtgebiet von Graz:

a) Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge € 306,51

b) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2500 kg € 306,51

c) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2500 bis 3500 kg € 374,04

d) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3500 bis 5000 kg € 592,23

e) Einspurige Kraftfahrzeuge € 306,51



3. Entfernungen von Fahrrädern im Stadtgebiet von Graz:

Fahrräder € 24,00

Tarif II

Ausmaß der Kosten der Aufbewahrung von entfernten Fahrzeugen pro Kalendertag (exklusive 20 % MwSt):


1. Fahrzeuge mit Kennzeichen:

a) Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge € 18,70

b) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2500 kg € 18,70

c) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2500 bis 3500 kg € 24,94

d) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3500 bis 5000 kg € 31,17

e) Einspurige Kraftfahrzeuge € 9,35



2. Fahrzeuge ohne Kennzeichen:

a) Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge € 14,55

 

b) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2500 kg € 14,55

c) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2500 bis 3500 kg € 19,74

d) Lastkraftwagen, Busse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3500 bis 5000 kg € 31,17

e) Einspurige Kraftfahrzeuge € 7,27



3. Fahrräder € 1,45

Tarif III

Ausmaß der Kosten für die Räumung und Entsorgung (exklusive 20 % MwSt):

Entsorgungsarbeiten je Stunde € 64,42

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