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Gemeindeabwasserplan

GZ: A17‑091727/2015/0011, A 17‑RAG-129693-2015/0033


Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11.05.2017 mit der in Vollziehung des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 der Gemeindeabwasserplan 2015 beschlossen wird.

Aufgrund der §§ 2a und 2b des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79/1988 idF LGBl. Nr. 87/2013, wird für das Gebiet der Landeshauptstadt Graz ein Abwasserplan erlassen.


§ 1


Der Abwasserplan der Stadt Graz besteht aus dem Verordnungswortlaut, der planlichen Darstellung und dem Erläuterungsbericht.


§ 2

Gebiete mit baulicher Entwicklung gemäß dem 4.0 Stadtentwicklungskonzept und Objekte außerhalb dieser Gebiete, welche im kommunalen Entsorgungsbereich liegen, sind in der planlichen Darstellung grün ausgewiesen. Gebiete und Objekte im privaten Entsorgungsbereich sind blau ausgewiesen.
 

§ 3

Die Abwässer, die im privaten Entsorgungsbereich anfallen, sind über private Anlagen, wie beispielweise durch wasserrechtlich bewilligte vollbiologische Einzel- oder Gruppenkläranlagen oder durch eine Sammlung in dichten Sammelgruben, zu entsorgen.
 

§ 4
 

Der Abwasserplan tritt gemäß § 101 des Statuts der Landeshauptstadt Graz mit dem Ablauf des Tags seiner Kundmachung im Amtsblatt in Kraft. Der vorliegende Abwasserplan ersetzt den bisher gültigen Abwasserplan vom 04.07.2002.

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