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Mietzinszuzahlung der Stadt Graz

GZ.: A21-62836/2017/0010


Beschluss des Gemeinderates vom 15.12.2022 betreffend die Gewährung einer Mietzinszuzahlung durch die Stadt Graz.

Auf Grund § 45 Abs. 6 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 118/2021 wurde beschlossen:


I.   Grundsätzliches


1
. Diese Richtlinien gelten für Mieter:innen, die vom Eigenbetrieb Wohnen Graz (bzw. vor dem 01.01.2015 vom Amt für Wohnungsangelegenheiten) eine Gemeindewohnung oder eine Wohnung eines gemeinnützigen    Wohnbauträgers in einem Übertragungswohnbau zugewiesen bekommen haben.

2. Die Mietzinszuzahlung wird nur subsidiär gewährt, d.h. es sind zunächst alle anderen gesetzlich vorgesehenen Beihilfen in Anspruch zu nehmen. Diese Beihilfen werden bei der Ermittlung der Mietzinszuzahlungshöhe in Abzug gebracht.

3. Bei der Gewährung einer Mietzinszuzahlung handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Mietzinszuzahlung.

4. Ein Ansuchen um Mietzinszuzahlung kann frühestens ein Jahr nach Beginn des Mietverhältnisses gestellt werden.

5. Der:die Ansuchende hat ausdrücklich sein:ihr Einverständnis abzugeben, dass die Mietzinszuzahlung direkt an die Wohnhausverwaltung des Eigenbetriebes Wohnen Graz bzw. des gemeinnützigen Wohnbauträgers überwiesen wird.

6. Die Stadt Graz behält sich für den Fall der Änderung der Rechtslage die Änderung der Zusage auf Gewährung einer Mietzinszuzahlung vor.


II.  Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinszuzahlung

 

1. Grundsätzlich sollten nicht mehr als ein Drittel des Haushaltsnettoeinkommens aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die Miet-, Betriebs- und Heizkosten aufgewendet werden müssen.

2. Für die 2., 3., 4. und 5. im Haushalt lebende Person wird jeweils ein Abschlag von € 50,- vom ermittelten Haushaltsnettoeinkommen in Abzug gebracht. Bei Alleinerziehern:innen wird zusätzlich ein Abschlag von € 200,- in Abzug gebracht.

3. Für Einpersonenhaushalte mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von bis zu € 1.300,- wird ein Abschlag von € 150,- vom ermittelten Haushaltsnettoeinkommen in Abzug gebracht. Die genannte Einkommensgrenze ist wertgesichert auf Basis des VPI 2020 (oder eines Nachfolgeindex) und wird jährlich zu Jahresbeginn mit der durchschnittlichen Indexzahl des Vorjahres angepasst (Basisindexzahl für 2021 102,80)

4. Die Mietzinszuzahlung ist mit der Höhe der tatsächlichen Bruttobetriebs- und Bruttoheizkosten und maximal € 150,00 begrenzt.

5. Die jeweils gewährte Mietzinszuzahlung findet ihre Obergrenze dort, wo durch diese die Gesamtbelastung für den:die Mieter:in unter ein Drittel des Nettohaushaltseinkommens aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen fallen würde.


III.  Einkommensbegriff

 

1. Zum Einkommen gehören Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung, Wochengeld, Familienbeihilfe, Unterhaltsleistungen, Kinderbetreuungsgeld sowie sonstige Beihilfen.

 
2. Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben sowie vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen zählen als Einkommen und werden hinzugerechnet.

 
3. Als Nettohaushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

 
4. Als monatliches „Nettoeinkommen" gilt grundsätzlich 1/12 des Jahresnettoeinkommens laut Lohnzettel für das letzte Kalenderjahr (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bzw. laut letztem Einkommensteuerbescheid.

 
5. Bei wesentlichen Abweichungen des aktuellen Einkommens gegenüber dem Einkommen des Vorjahres kann auch der derzeitige Monatseinkommensnachweis herangezogen werden.

 
6. Unberücksichtigt bleiben Pflegegelder nach dem Bundespflegegeldgesetz und nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz sowie die erhöhte Familienbeihilfe.


IV.   Vermögen
 

Keine (weitere) Mietzinszuzahlung wird gewährt, wenn der/die Ansuchende oder im gemeinsamen Haushalt lebende Personen über Eigentum an Immobilien wie beispielsweise Grundstücke, Wohnungen oder Häuser oder sonst über ein zur eigenen Wohnversorgung hinlängliches Vermögen verfügen.


V.    Gewährung einer Mietzinszuzahlung
 

1. Die Mietzinszuzahlung wird ab Einreichung des Ansuchens (bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen) höchstens auf die Dauer eines Jahres gewährt. Während dieser Zeit erfolgt grundsätzlich keine Neuberechnung des Mietzinszuzahlungsbetrages. Ein Ansuchen auf Weitergewährung der Mietzinszuzahlung ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Gewährungszeitraumes einzubringen.
 
2. Eine rückwirkende Gewährung der Mietzinszuzahlung ist nicht möglich.


VI.  Inkrafttreten und Übergangsregelung
 

1. Diese Richtlinien treten mit 1.1.2023 in Kraft.


2. Sie gelten für alle ab diesem Zeitpunkt eingehenden Ansuchen um Gewährung oder Weitergewährung einer Mietzinszuzahlung.

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